Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

44 Das öffentliche Sachenrecht. 
gefaßt hat, das Eigentum nicht über, sondern wird bei dem einen 
zerstört, bei dem anderen neu begründet®. 
In der gleichen Weise tilgt die ausgesprochene Enteignung 
auch alle an dem Grundstück haftenden sonstigen Rechte. 
Sie stellt es dem Unternehmen zur Verfügung frei von allen 
hindernden Belastungen !®. Es ist ein und derselbe Grundgedanke, 
der nach allen Seiten hin zur Wirkung kommt. 
Wirkt die Enteignung demnach stets gegen den Eigentümer, 
auch wenn er im Verfahren nicht genannt wird, so wirkt sie 
andererseits nur für den im Verfahren als Unternehmer Aufgetretenen 
und Bezeichneten, gleichviel, wem die Sache in Wirklichkeit zu- 
gute kommen soll !!. 
9 Vgl. oben $ 33 Note 34. Grünhut, Ent.R. S. 180: „Die Übertragung des 
Eigentums findet bei der Enteignung in einer absoluten Weise statt.“ Ähnlich 
v. Rohland, Ent.R. S. 32; Laband im Arch. f. civ. Pr. LII S. 174; Prazak, 
R. d. Ent. S. 48 („originäre Erwerbsart“); Schelcher, Rechtswirkungen S. 71 
(„Eigentumserwerb auf seiten des Unternehmers nicht derivativer, sondern originärer 
Natur“); derselbe, Sächs. Ent.Ges. S. 23 ff.; Fleiner, Instit. S. 291; Kor- 
mann, Rechtsgeschäftl. Staatsakt S. 112. — R.G. v. 9. Juni 1905 (Entsch. LXI 
S. 106): Der Akt „begründet für den Unternehmer vollständig neues, selbständiges, 
ursprüngliches Eigentum“. Pr. Kam.Ger. 14. März 1904 (Eisenb.rechtl. Entsch. 
XXI S. 5): Die Enteignung wirkt „absolut“. — Gierke, D. Pr.R. II S. 499, 
meint zwar im Text: „Die dingliche Rechtsänderung erfolgt durch konstitutiv- 
staatliche Willenserklärung“, fügt aber in Note 166 hinzu, daß die Enteignung 
wirkt, auch wenn das Verfahren gegen den Nichteigentümer gerichtet ist, sei „kein 
Argument -für die herrschende Lehre, die in der Enteignung eine originäre Er- 
werbsart sieht“. Denn auch, wenn der Staat nur „bestehendes Recht überleitet“, 
trifft notwendig die Entziehung des Rechts auch den wahren Berechtigten“. Da 
fragt sich aber doch, ob man es noch „Überleitung“ nennen kann, wenn es für 
den Erfolg gar nicht darauf ankommt, ob man dabei mit dem wahren Berechtigten 
zu tun hat oder nicht. Ein Beispiel wirklicher „Überleitung“ gäbe Z.Pr.O. $$ 894 
und 897. Da finden aber nach $ 898 auch die Bestimmungen des B.G.B. für die- 
jenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, Anwendung. Die 
Enteignung braucht das nicht, weil sie durchschlägt mit ursprünglicher Kraft. 
Damit hängt die Vorschrift der Enteignungsgesetze zusammen, wonach von dem 
eingeleiteten Verfahren, sobald die ins Auge gefaßten Grundstücke feststehen, Vor- 
merkung zu machen ist im Grundbuch: Pr. Ent.Ges. $ 24 Abs. 4; Sächs. Ent.Ges. 
$ 42. Das ist lediglich Ordnungsvorschrift, keine Bedingung der Wirksamkeit der 
Enteignung, sondern eine Warnung an jedermann vor der jeden Zwischenerwerb 
zerstörenden Enteignung. 
10 Sächs. Ent.Ges. $ 72; Pr. Ent.Ges. $ 45. Eger, Ent.Ges. II S. 509, will 
das darauf zurückführen, daß „die zu dem Unternehmen erforderlichen Grund- 
stücke aus dem Privatverkehr treten, res extra commercium werden“. Es 
handelt sich aber hier um eine einmalige Wirkung, nicht um einen dauernden 
Rechtszustand der Sache. 
ı R.G. 6. Okt. 1899 (Entsch. XLIV S. 329); oben Bd. I S. 185 Note 15.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.