44 Das öffentliche Sachenrecht.
gefaßt hat, das Eigentum nicht über, sondern wird bei dem einen
zerstört, bei dem anderen neu begründet®.
In der gleichen Weise tilgt die ausgesprochene Enteignung
auch alle an dem Grundstück haftenden sonstigen Rechte.
Sie stellt es dem Unternehmen zur Verfügung frei von allen
hindernden Belastungen !®. Es ist ein und derselbe Grundgedanke,
der nach allen Seiten hin zur Wirkung kommt.
Wirkt die Enteignung demnach stets gegen den Eigentümer,
auch wenn er im Verfahren nicht genannt wird, so wirkt sie
andererseits nur für den im Verfahren als Unternehmer Aufgetretenen
und Bezeichneten, gleichviel, wem die Sache in Wirklichkeit zu-
gute kommen soll !!.
9 Vgl. oben $ 33 Note 34. Grünhut, Ent.R. S. 180: „Die Übertragung des
Eigentums findet bei der Enteignung in einer absoluten Weise statt.“ Ähnlich
v. Rohland, Ent.R. S. 32; Laband im Arch. f. civ. Pr. LII S. 174; Prazak,
R. d. Ent. S. 48 („originäre Erwerbsart“); Schelcher, Rechtswirkungen S. 71
(„Eigentumserwerb auf seiten des Unternehmers nicht derivativer, sondern originärer
Natur“); derselbe, Sächs. Ent.Ges. S. 23 ff.; Fleiner, Instit. S. 291; Kor-
mann, Rechtsgeschäftl. Staatsakt S. 112. — R.G. v. 9. Juni 1905 (Entsch. LXI
S. 106): Der Akt „begründet für den Unternehmer vollständig neues, selbständiges,
ursprüngliches Eigentum“. Pr. Kam.Ger. 14. März 1904 (Eisenb.rechtl. Entsch.
XXI S. 5): Die Enteignung wirkt „absolut“. — Gierke, D. Pr.R. II S. 499,
meint zwar im Text: „Die dingliche Rechtsänderung erfolgt durch konstitutiv-
staatliche Willenserklärung“, fügt aber in Note 166 hinzu, daß die Enteignung
wirkt, auch wenn das Verfahren gegen den Nichteigentümer gerichtet ist, sei „kein
Argument -für die herrschende Lehre, die in der Enteignung eine originäre Er-
werbsart sieht“. Denn auch, wenn der Staat nur „bestehendes Recht überleitet“,
trifft notwendig die Entziehung des Rechts auch den wahren Berechtigten“. Da
fragt sich aber doch, ob man es noch „Überleitung“ nennen kann, wenn es für
den Erfolg gar nicht darauf ankommt, ob man dabei mit dem wahren Berechtigten
zu tun hat oder nicht. Ein Beispiel wirklicher „Überleitung“ gäbe Z.Pr.O. $$ 894
und 897. Da finden aber nach $ 898 auch die Bestimmungen des B.G.B. für die-
jenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, Anwendung. Die
Enteignung braucht das nicht, weil sie durchschlägt mit ursprünglicher Kraft.
Damit hängt die Vorschrift der Enteignungsgesetze zusammen, wonach von dem
eingeleiteten Verfahren, sobald die ins Auge gefaßten Grundstücke feststehen, Vor-
merkung zu machen ist im Grundbuch: Pr. Ent.Ges. $ 24 Abs. 4; Sächs. Ent.Ges.
$ 42. Das ist lediglich Ordnungsvorschrift, keine Bedingung der Wirksamkeit der
Enteignung, sondern eine Warnung an jedermann vor der jeden Zwischenerwerb
zerstörenden Enteignung.
10 Sächs. Ent.Ges. $ 72; Pr. Ent.Ges. $ 45. Eger, Ent.Ges. II S. 509, will
das darauf zurückführen, daß „die zu dem Unternehmen erforderlichen Grund-
stücke aus dem Privatverkehr treten, res extra commercium werden“. Es
handelt sich aber hier um eine einmalige Wirkung, nicht um einen dauernden
Rechtszustand der Sache.
ı R.G. 6. Okt. 1899 (Entsch. XLIV S. 329); oben Bd. I S. 185 Note 15.