Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

494 Das Recht der besonderen Schuldverhältnisse. 
Andererseits kann auch der Nutzende das Verhältnis vorzeitig 
zu Ende bringen, indem er davon zurücktritt. Den Rechts- 
grund dafür gibt ihm die Freiheit der Person und das Recht an 
den Sachen und Wertschaften, die behufs der Nutzung in die 
Anstalt und ihren Betrieb gebracht worden sind. Er kann das 
Seinige wieder herausziehen, soweit die für die Anstalt maßgeben- 
den Ordnungen dem nicht im Wege stehen (unten $ 52, III n.]). 
Dadurch wird dann das Nutzungsverhältnis von selbst zerstört®®. 
& 52. 
Fortsetzung; Nebenrechte aus der Anstaltsnutzung. 
Die Ordnung des Nutzungsverhältnisses der Verwaltungs- 
anstalten trägt mit voller Absichtlichkeit nicht das Gepräge des 
Rechtsstaates!. Sie vermeidet Rechtssatz und Verwaltungsakt. 
Ebendeshalb kommen dabei richtige subjektive Rechte nicht not- 
wendig zum Vorschein. Wenn wir von einem Rechte der Anstalt 
sprechen wollen, ihre Leistungen zu regeln und zu lenken, so ist 
das ein Recht von demselben Werte wie die Rechte der Einzelnen, 
ihre Freiheit so oder so zu betätigen. Die Rechte der Nutzenden 
andererseits sind auch nichts anderes als die durch die eigenen 
Einrichtungen der Anstalt tatsächlich gesicherte Aussicht, die Vor- 
teile richtig gewährt zu erhalten, die sie bestimmungsgemäß ge- 
währen soll. 
Mit der Abwicklung des Nutzungsverhältnisses können sich 
nun aber noch Zuständigkeiten und Ansprüche von ausgeprägterer 
Gestalt verbinden. Sie verknüpfen sich nebensächlicherweise mit 
diesem Verhältnis als besonders geordnete Folgen. Wir bezeichnen 
sie als Nebenrechte aus der Anstaltsnutzung. 
% Gegenüber dem hier aufgewiesenen Gesamtbild nehmen eine Sonder- 
stellung ein solche öffentlichrechtliche Anstaltsleistungen, welche bestimmungs- 
gemäß schlechthin auf eine zu gewährende Hilfe in Geld und ähnliche Ver- 
abreichungen gehen (Armenkassen, Stipendienstiftungen, Sozialversicherung). Hier 
entsteht überhaupt kein Nutzungsverhältnis, welches den Empfänger in inneren 
Zusammenhang mit den Einrichtungen der Anstalt brächte. Es gibt keine Zu- 
lassung dazu und keinen Ausschluß oder Austritt, auch keine Anstaltsgewalt 
noch Gebührenpflicht, wie wir sie weiter aus diesem Zusammenhange werden 
fließen sehen ($ 52). Äußerlich bietet die Sozialversicherung noch am ersten 
Ähnlichkeit. Aber sie setzt statt eines Nutzungsverhältnisses ein Versicherungs- 
verhältnis, statt der Nutzungsgebühr den Versicherungsbeitrag und gibt einen 
klagbaren Anspruch auf die Anstaltsleistung. Alles nimmt hier andere Gestalt an 
nnd andere Bedeutung. 
I Vgl. oben $ 51 Note 5.
	        
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