Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

$ 52. Nebenrechte aus der Anstaltsnutzung. 495 
I. In der Tätigkeit der öffentlichen Anstalt erscheint die öffent- 
liche Verwaltung. Was von außen her störend eingreifen will in 
ihren guten Stand, wirft sie obrigkeitlicherweise beiseite als eine 
Störung der guten Ordnung des Gemeinwesens nach den Regeln 
des unmittelbaren Polizeizwanges. Das ist die oben Bd. I S. 223 
Note 3, S. 303 ff. behandelte „Anstaltspolizei“. 
Darüber hinaus wird aber nun eine umfassende Macht geübt 
gegenüber denen, welche an den Leistungen der Anstalt teilnehmen 
sollen und zu diesem Zwecke mit ihrem Selbst oder mit ihren 
Angehörigen, ihren Sachen und Werten aufgenommen sind in deren 
Betrieb. Sie geht nicht einfach auf Abwehr und Entferuung. Das 
bleibt als Außerstes Mittel vorbehalten. Sondern sie hat zum Ziele, 
das alles. richtig einzufügen in den geordneten Betrieb der 
Anstalt, damit ihre Nutzung unbeeinträchtigt und fruchtbar vor 
sich gehe. 
Man spricht auch hier noch von einer Polizei der öffent- 
lichen Anstalt, da nämlich, wo diese in ihre Räumlichkeiten 
einen mehr oder weniger freien Zutritt gewährt, eine Art Verkehr 
darin gestattet zum Zweck der eigentlichen Benutzung der Anstalt 
oder sonstiger Anteilnahme daran. So bei Marktplätzen, Markt- 
hallen, Museen, äußeren Postlokalen, Gerichtssitzungssälen ?. 
Anstaltsdisziplin heißt jene Macht, wenn die Anstalt 
einen Kreis von Benutzenden persönlich in mehr dauernder Weise 
in sich aufnimmt und behandelt. Krankenanstalten, Armenhäuser, 
Schulen geben Beispiele®. 
Das sind nur die bekanntesten Anwendungsfälle eines all- 
gemeineren Begriffes. Daneben stehen noch andere gleichartige, die 
nur durch keinen besonderen Namen ausgezeichnet sind, namentlich 
auch solche, wo es sich um die Behandlung von fremden 
Sachen und Werten handelt, die in den Betrieb der Anstalt 
aufgenoinmen sind*, 
= Wo auch der Gemeingebrauch an der öffentlichen Straße nicht als ein 
Ausfluß der natürlichen Freiheit aufgefaßt wird, sondern in gut polizeistaatlicher 
Weise als Nutzungsgewährung an einer öffentlichen Anstalt (vgl. oben S. 140, 152f. 
und Bd. I S. 238 Note 4), reiht er sich mit seiner Polizei hier ein. 
3 Es ist klar, daß in diesem Punkte die Anstaltsgewalt dann eine gewisse 
Verwandtschaft mit der Dienstgewalt aufweist, Dienstbefehlsgewalt und Disziplinar- 
strafgewalt; vgl. oben $ 45. 
* Hierfür bieten wieder die finanzrechtlichen Gewaltverhältnisse Seiten- 
stücke mit ihren Maßregeln über die unter Kontrolle stehenden Waren; vgl. oben 
Bd. 19. 370.
	        
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