$ 52. Nebenrechte aus der Anstaltsnutzung. 497
Unterwerfung unter die Anstaltsgewalt in der Inanspruchnahme
ihrer Leistungen gefunden. Allein der erstere ist nicht schlüssig
für die Begründung eines Gewaltverhältnisses®, die letztere aber
liefert uns keineswegs auch den Verwaltungsakt, der doch erst
davon Gebrauch machen müßte‘, um jenes Verhältnis rechtlich zu
begründen®. Vor allem aber greift die Anstaltsgewalt über Per-
sonen und Sachen auch Platz ohne irgendetwas wie eine ihr ent-
gegenkommende Willenserklärung des Betroffenen vorauszusetzen.
Sie erfaßt den Geisteskranken, der, unzurechnungsfähig, mit dem
letzten Aufflackern von Verstand in die Irrenanstalt geht, und das
Poststück, das ein Kind eigenmächtig aufgegeben hat. Ihr Grund
ist überall gleichmäßig nichts anderes als die Tatsache des Ein-
trittes des Gegenstandes anstaltlicher Behandlung in den Bann-
kreis der Anstalt, und was dieser Tatsache die Kraft gibt, ist
das Hausrecht dieser Anstalt, die dem Einzelnen nicht gegen-
übersteht als einem gleichberechtigten Geschäftsverkehrsteilnehmer,
sondern als öffentliche Verwaltung, deren Lebensäußerungen, hier wie
in anderen Fällen, von selbst in dem erforderlichen Maße rechtlich
bestimmend und überwiegend werden’.
° Vgl. oben $ 51, In. 3.
° Von Vertrag ganz zu schweigen. Wegen des Verwaltungsaktes vgl. oben
5 51 Note 21.
? So pflegt denn auch der Anstaltsgewalt eine Art Selbstverständlichkeit zu-
gesprochen zu werden. O.V.G. 11. Jan. 1901 (Entsch. XXXVIIL S. 58): Gemeind-
liche Schlachthausordnung gibt den Metzgern Vorschriften wegen des Schächtens;
es handelt sich nicht um Ausübung „polizeilicher Machtbefugnisse“, noch auch
um einen Akt der „Autonomie“; vielmehr beruht die Befugnis zu solchen An-
ordnungen auf dem Rechte der Gemeinde, über die Einrichtung und Benutzung
der Gemeindeanstalten zu beschließen; sie liegt in der Natur der Sache. Wärtt.
V.G.H. 10. März 1909 (Jahrb. f. Württ. R.Pfl. XXI S. 359): Pflichtfach einer höheren
Schule; Vater will seinen Sohn nicht teilnehmen lassen: „öffentliche Anstalten,
insbesondere Voraussetzungen und Art der Benutzung, werden von den zuständigen
Verwaltungsbehörden bestimmt“; das geschieht mit freiem Ermessen; wer sich
nicht fügen will, hat den Ausschluß zu gewärtigen. O.V.G. 9. Juni 1896 (Entsch.
XXX S. 488): Der Lehrer an einer Fortbildungsschule hat einen Schüler „Grün-
schnabel“ genannt; „es folgt aus der Natur der Sache, daß jeder Lehrer befugt
ist, die Ordnung in der ihm anvertrauten Schule aufrechtzuerhalten und zu diesem
Zwecke den Schülern Zurechtweisungen und Rügen zu erteilen“. R.G.Stf.S.
10. April 1902 (Reger XXIII S. 139): Der Schüler einer Fortbildungsschule er-
hält vom Lehrer eine Ohrfeige; über eine solche ist nichts bestimmt; aber etwas
körperliche Züchtigung „folgt vielmehr aus dessen Recht und Pflicht zur Erziehung
von selbst“.
Alle Gewaltverhältnisse kommen immer erst zur Wirksamkeit dadurch, daß
der Betroffene tatsächlich eintritt in einen bestimmten Macht-
Binding, Handbuch. VI.2: Otto Mayer, Verwaltungsrecht. IT. 2. Aufl. 32