Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

8 52. Nebenrechte aus der Anstaltsnutzung. 499 
3. Die Anstaltsgewalt bedeutet nicht, daß alles rechtmäßig 
sei, was dem Nutzenden in der Anstalt tatsächlich widerfährt. 
Sie bedeutet nur, daß im Rahmen des Zweckes der Anstaltsgewalt 
im Verwaltungswege bestimmt werden kann, was für ihn 
Rechtens sein soll. Das so Bestimmte wird dann durch die Tat 
an ihm und seinen Sachen rechtmäßig vollzogen. 
Diese Bestimmungen erfolgen im Einzelfall durch die der An- 
stalt vorstehenden Behörden oder auch, wie das dem Gewalt- 
verhältnis eigen ist, durch Beamte und Angestellte ohne be- 
hördliche Stellung: Aufseher, Schleußenwärter, Ärzte, Lehrer. 
Vorausgesetzt ist nur, daß die getroffene Anordnung noch im 
Dienstauftrag des Anordnenden gelegen ist; dann ist sie bindend 
für den in der Anstaltsgewalt Begriffenen, an den sie gerichtet 
wird®, 
Die Bestimmung kann auch geschehen in Gestalt einer all- 
gemeinen Regel ohne Rechtssatznatur, einer Generalverfügung oder 
Verwaltungsvorschrift. Diese pflegt den eigentlichen Be- 
hörden vorbehalten zu sein, die an der Spitze der Anstalt stehen, 
der Anstaltsleitung selbst oder der Aufsichtsbehörde®. Gehörige 
Kundmachung ist auch hier erforderlich. Sie geschieht aber nicht 
in der formalen Weise, die der Verkündung des Rechtssatzes eigen 
ist, sondern, wie bei Verwaltungsvorschriften überhaupt, in einer 
Weise, die zweckmäßig erscheint die Bestimmung den Beteiligten 
zugänglich zu machen. 
Diese Vorschriften enthalten zum Teil Befehle, nach welchen 
die zur Anstaltsnutzung Zugelassenen sich richten sollen. Zum 
polizei bezeichnen würden. Seine Auffassung von der Anstaltsgewalt stimmt sach- 
lich mit der unserigen überein. 
Um das Wort zu streiten, verlohnt sich nicht. Ich meine nur, es könnte, 
richtig verwendet, einigermaßen zur Erklärung der Sache dienen, und es wäre 
schade, wenn dieser Vorteil verloren ginge. 
8 Vgl. oben Bd. I S. 105. Postord. v. 20. März 1900 $ 62 Abs. 2: „Pflicht 
der Reisenden ist es, sich in die zur Aufrechterhaltung des Anstandes, der Ord- 
nung und der Sicherheit auf den Posten und in den Wartezimmern getrofienen 
Anordnungen zu fügen“. Anderenfalls kann nach Abs. 4 die Ausschließung aus- 
gesprochen werden „von der Postanstalt, von dem Postschaffner oder Postillon“. 
Auch die Anordnungen können von diesen Nichtbehörden im Einzelfall ge- 
troffen sein. 
® Diese allgemeinen Vorschriften können im Einzelfalle von dem, der sie 
erließ, durchbrochen werden auch ohne Vorbehalt, im Gegensatz zu Rechts- 
sätzen. Thoma, Polizeibefehl S. 350. Das teilen sie mit denen der Dienst- 
gewalt (oben $ 25 Note 8) und der finanzrechtlichen Überwachungsgewalt (oben 
Bd. 18. 374). 
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