$ 3. Wirkungen der Enteignung. 45
Der Staat selbst kann dabei in der einen oder in der anderen
Rolle stehen. Soweit er nur durch die Enteignungsbehörde und
ihren Ausspruch sich beteiligt, bleibt er von dem ganzen Eigentums-
wechsel unberührt.
3. Das Eigentum, welches für den Unternehmer so begründet
wird, erweist sich regelmäßig als zivilrechtlicher Natur. Wenn
man diese Beobachtung in der Formel zum Ausdruck bringt: die
Enteignung sei ein Ööffentlichrechtliches Rechtsinstitut
mit zivilrechtlicher Wirkung, so scheint das ja von einer
gewissen handgreiflichen Richtigkeit zu sein ’%,
Gemeint ist aber damit zumeist, daß die Enteignung am Ende
doch kein so ganz reines öffentlichrechtliches Rechtsinstitut wäre.
Einerseits glaubt die Lehre von den „gemischten Rechtsinstituten“
hier einen Beleg und eine Stütze zu gewinnen!®. Andererseits
nimmt, wie von jeher die Darstellung des deutschen Privatrechts,
so jetzt noch die des Landesprivatrechts diese Formel zum will-
kommenen Anlaß, ihren etwas dürftig gewordenen Stoff durch unser
ganzes schönes Rechtsinstitut zu bereichern '*.
Demgegenüber ist es wichtig, den obigen Satz auf sein rechtes
Maß zurückzuführen.
Ein öffentlichrechtliches Rechtsinstitut, welches Vermögensrechte
berührt, kann sehr wohl zivilrechtliche Folgen nach sich ziehen, ohne
daß es darum aufhörte, seiner juristischen Natur nach ein volles und
reines öffentlichrechtliches Rechtsinstitut zu sein. Diese Eigenschaft
kommt ihm zu, sofern darin der Staat auftritt als das, was er ist,
als öffentliche Gewalt. Bei der Enteignung, wo er durch seine
Enteignungsbehörde handelt, trifft das natürlich ein. Daß das
Recht, welches er dadurch dem Unternehmer bereitet, für diesen
Verhältnisse schafft, die auf dem Boden des Zivilrechts stehen,
vermag an der Beurteilung seiner Rechtsstellung nichts zu
ändern; er bleibt bis zum Ende seines Rechtsiustituts auf öffentlich-
rechtlichem Gebiet, geradeso wie wenn er durch seine Behörden
Zusammenlegungen, Gemeingutsteilungen, Grundlastenablösungen
—
v. Rohland, Ent.R. $. 83; Laband im Arch. f. civ. Pr. LU S. 182:
Württ, Ob.Trib. 21. Febr. 1872 (Seuff. Arch. XXVIII n. 247); R.G. 2. Dez. 1844
(Entsch, XII S, 406).
’* Vgl. oben Bd. I S. 120.
“So Gierke, D.Pr.R. IS. 32, unter dem Gesichtspunkt einer „Beschrän-
kung des Privatrechts durch staatliche Machtmittel“; II S. 472 wird dann noch
die Idee des gemischten Rechtsinstituts hinzugefügt („Verbindung öffentlichrecht-
licher und privatrechtlicher Bestandteile“).