Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

$ 3. Wirkungen der Enteignung. 45 
Der Staat selbst kann dabei in der einen oder in der anderen 
Rolle stehen. Soweit er nur durch die Enteignungsbehörde und 
ihren Ausspruch sich beteiligt, bleibt er von dem ganzen Eigentums- 
wechsel unberührt. 
3. Das Eigentum, welches für den Unternehmer so begründet 
wird, erweist sich regelmäßig als zivilrechtlicher Natur. Wenn 
man diese Beobachtung in der Formel zum Ausdruck bringt: die 
Enteignung sei ein Ööffentlichrechtliches Rechtsinstitut 
mit zivilrechtlicher Wirkung, so scheint das ja von einer 
gewissen handgreiflichen Richtigkeit zu sein ’%, 
Gemeint ist aber damit zumeist, daß die Enteignung am Ende 
doch kein so ganz reines öffentlichrechtliches Rechtsinstitut wäre. 
Einerseits glaubt die Lehre von den „gemischten Rechtsinstituten“ 
hier einen Beleg und eine Stütze zu gewinnen!®. Andererseits 
nimmt, wie von jeher die Darstellung des deutschen Privatrechts, 
so jetzt noch die des Landesprivatrechts diese Formel zum will- 
kommenen Anlaß, ihren etwas dürftig gewordenen Stoff durch unser 
ganzes schönes Rechtsinstitut zu bereichern '*. 
Demgegenüber ist es wichtig, den obigen Satz auf sein rechtes 
Maß zurückzuführen. 
Ein öffentlichrechtliches Rechtsinstitut, welches Vermögensrechte 
berührt, kann sehr wohl zivilrechtliche Folgen nach sich ziehen, ohne 
daß es darum aufhörte, seiner juristischen Natur nach ein volles und 
reines öffentlichrechtliches Rechtsinstitut zu sein. Diese Eigenschaft 
kommt ihm zu, sofern darin der Staat auftritt als das, was er ist, 
als öffentliche Gewalt. Bei der Enteignung, wo er durch seine 
Enteignungsbehörde handelt, trifft das natürlich ein. Daß das 
Recht, welches er dadurch dem Unternehmer bereitet, für diesen 
Verhältnisse schafft, die auf dem Boden des Zivilrechts stehen, 
vermag an der Beurteilung seiner Rechtsstellung nichts zu 
ändern; er bleibt bis zum Ende seines Rechtsiustituts auf öffentlich- 
rechtlichem Gebiet, geradeso wie wenn er durch seine Behörden 
Zusammenlegungen, Gemeingutsteilungen, Grundlastenablösungen 
— 
v. Rohland, Ent.R. $. 83; Laband im Arch. f. civ. Pr. LU S. 182: 
Württ, Ob.Trib. 21. Febr. 1872 (Seuff. Arch. XXVIII n. 247); R.G. 2. Dez. 1844 
(Entsch, XII S, 406). 
’* Vgl. oben Bd. I S. 120. 
“So Gierke, D.Pr.R. IS. 32, unter dem Gesichtspunkt einer „Beschrän- 
kung des Privatrechts durch staatliche Machtmittel“; II S. 472 wird dann noch 
die Idee des gemischten Rechtsinstituts hinzugefügt („Verbindung öffentlichrecht- 
licher und privatrechtlicher Bestandteile“).
	        
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