Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

504 Das Recht der besonderen Schuldverhältnisse. 
lichen Rechts erscheint, dahin lautend: wer besondere Vor- 
teile auf Kosten desGemeinwesens bezieht, schuldet 
diesem eine angemessene Vergütung. Es wäre ungerecht 
den übrigen Staatsgenossen gegenüber, welche mit ihren Steuer- 
lasten den Aufwand decken helfen müssen, wenn Einzelne den Vor- 
teil des Unternehmens ohne Ausgleich genießen dürften ’®, 
Diese Billigkeitsgrundlage gibt zugleich der Gebühr ein be- 
stimmtes Maß: der Ausgleich ist erreicht, wenn die Gesamtsumme 
des an Gebühren für die Leistungen der Anstalt Erhobenen den 
Kostenaufwand der Anstalt deckt. Was darüber hinaus erhoben 
würde, darf sich auf jene Forderung der natürlichen Billigkeit 
nicht berufen !#, 
Nun steht es allerdings mit diesen Billigkeitsforderungen hier 
wie überall: sie sind nicht von selbst geltendes Recht und: als 
solches zu handhaben. Sie bedeuten bloß eine treibende Kraft, 
welche das Recht in den ihm eigentümlichen Formen zur Ent- 
stehung kommen läßt, und eine gern befolgte Anweisung zum rich- 
tigen Verstehen und Durchführen seiner Sätze. 
Wenn der Staat Gebühren erhebt, deren Ertrag weit über. das 
hinausgeht, was der für die Anstalt zu machende Kosten- 
aufwand erfordert, so mag man sagen, er sollte das nicht tun, 
aber wenn nur sonst die Formen des Rechts dabei gewahrt sind, 
ı# Wagner, Fin.Wiss. II $ 278: „Insofern und in diesem Umfang sind 
Gebühren als Entgelte prinzipiell gerechtfertigt und nach den Forderungen 
der verteilenden Gerechtigkeit zu verlangen.” — Schall in Schoenberg, 
Handb. d. pol. Ök. (1.! Aufl.) DI S. 99, bezeichnete es erst als „eine Forderung 
der Gerechtigkeit“, daß die Einzelnen nur für das gemeine Beste in Anspruch 
genommen werden, nicht für den besonderen Vorteil anderer, daß also, wo das 
doch vorkommt, solche ausgleichende Gebühren erhoben werden. Nachher 
(4. Aufl. III S. 105) hat er dafür gesetzt: „eine Forderung des Rechts der 
Einzelnen.“ Das scheint das Gegenteil einer Verbesserung zu sein. — Gerlach, 
in Wörterb. d. St.u. V.R.IIS. 5, widerspricht der Bezeichnung als „Entgelt“: 
„Der Begriff des Entgelts gehört dem privaten Güterverkehr mit Leistung und 
Gegenleistung, nicht aber dem System der öffentlichen Wirtschaft an, die in der 
Erfüllung von Staatsaufgaben durchgeführt wird und zu der die erforderlichen 
Mittel auf Grund der Finanzhoheit durch Steuern und Gebühren gestellt werden.“ 
Allein nur wenn alles nach Schema ginge, könnte es der „öffentlichen Wirtschaft“ 
entsprechen, daß tatsächlich niemand einen besonderen Vorteil von ihr hätte, da 
das aber nicht der Fall ist, gibt es notwendig auch hier Ausgleichungen, Ver- 
gütungen, Gegenleistungen, Entgelte, wie auf privatwirtschaftlichem Boden. 
Fleiner, Öff.rechtl. Vorteilsausgleichung (Festgabe f. Heusler) S. 106 ff.; 
Toepfer in Fin-Arch. XXVI S. 520, 8. 542 £. 
Wagner, Fin.Wiss. I 8 95; Toepfer in Fin.Arch. XXVI S. 544 fl.
	        
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