Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

$ 52. Nebenrechte aus der Anstaltsnutzung. 505 
ist die Auferlegung und Erhebung dieser Gebühren rechtmäßig er- 
folgt. Auch der Name Gebühr ist ihnen nicht zu versagen, wenn 
der Staat, bei Anordnung richtiger Gebühren nach Voraussetzung 
und Form, das solchen entsprechende Maß überschreitet: das so 
Erhobene kann juristisch nicht bis zu dem gerechten Maße Gebühr 
und darüber hinaus etwas anderes sein. Auch die ungerechte Steuer 
ist Steuer’, 
Und andererseits: ob Gebühren überhaupt erhoben werden 
können, das wird davon abhängen, ob und wie sie die nötigen 
Rechtsformen erlangt haben, um ihren natürlichen Billigkeits- 
gedanken in die Welt der staatlichen Wirklichkeiten zu versetzen. 
Diese Formen sind hier zu untersuchen. 
Bei dem in privatrechtlicher Weise betriebenen 
öffentlichen Unternehmen ist die Rechtsform der zu be- 
wirkenden Gegenleistung, auch hier Gebühr genapnt!*, von vorn- 
16 Vgl. oben Bd. I S. 231. Für die staatswissenschaftliche Betrachtung, die 
vorwiegend auf das Stoffliche sieht, liegt es nahe, die übermäßige Gebühr für den 
Überschuß nicht mehr als Gebühr, sondern als Steuer zu behandeln: Wagner, 
Fin.Wiss. II S. 27: „Es wird zwar eine wirkliche Gebühr erhoben, aber die be- 
treffende Abgabe wird absichtlich so hoch normiert, daß sie sich in eine Steuer 
verwandelt.“ Der Jurist kann so ohne weiteres aus dem wirtschaftlichen Begriff 
beraus die Umwandlung hier nicht vor sich gehen lassen. 
Das von der Billigkeit geforderte Maß kenn aber für das gebührenerhebende 
Gemeinwesen rechtsverbindlich gemacht werden durch eine vom höheren Gemein- 
wesen ausgehende Verbietungsmacht. So Preuß. Kom.Abg.Ges. v. 14. Juli 1893 
$ 4 Abs. 2 Satz 2 („in der Regel so bemessen, daß die Verwaltungs- und Unter- 
haltungskosten der Veranstaltung ... . gedeckt werden“). Eine ähnliche Be- 
schränkung setzte R.Verf. Art. 54 Abs. 4 den Gebühren, die auf natürlichen 
Wasserstraßen „für die Benutzung besonderer Anstalten, die zur Erleichterung 
des Verkehrs bestimmt sind, erhoben werden“. Die Verfassungsänderung v. 
24. Dez. 1911 hat jetzt auch Abgaben für die einfache Befahrung der Wasserstraßen 
(Gemeingebrauch) zugelassen und diese dann, wenigstens scheinbar, der alten 
Kostendeckungsschranke unterstellt. Die Berechnung hat hier absichtlich allzu 
breite Unterlagen erhalten, um nachprüfbar zu sein. 
16 Die Gegenleistungen, welche die fiskalischen Unternehmungen erzielen 
(das Hofbräuhaus z. B.), werden nicht als Gebühren angesehen. Wagner, Fin.- 
Wiss. 1 88 92 ff, stellt in diesem Sinne den „privatwirtschaftlichen oder Domanial- 
einnahmen“ (unseren fiskalischen Unternehmungen entsprechend) die „staatswirt- 
schaftlichen“ gegenüber, worunter als erste, $$ 95 fi., die Gebühren. G. Meyer- 
Dochow, V.R., behandelt zuerst in $ 221 „privatrechtliche Einnahmen“, wobei 
folgerichtig nicht bloß unsere fiskalischen Unternehmungen, sondern auch die 
Einnahmen aus den Betrieben von Eisenbahnen in Betracht gezogen werden. Da 
gäbe es noch keine Gebühren. Solche erscheinen erst in $ 222, und zwar in 
$ 222, II die Gebühren für die Benutzung staatlicher Anstalten, welche „teils 
öffentlicher, teils privatrechtlicher Natur“ sind: „Einen privatrechtlichen Charakter
	        
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