$ 52. Nebenrechte aus der Anstaltsnutzung. 509
Billigkeit im allgemeinen angenommen werden könnte*®*, so wäre
für unseren Fall nichts damit gewonnen; denn hier entspricht es
ja gerade der Billigkeit, daß der Nutzende die tarifmäßige Ge-
bühr zahle.
3. In gewissem Umfange hat das Gesetz hier nachgeholfen.
indem es eine administrative Zwangsbeitreibung der
Gebühr gestattet?‘, Das wird bedeutsam bei den verhältnismäßig
nicht so. zahlreichen Gelegenheiten, wo eine „gebührenpflichtig
gewordene Anstaltsnutzung“, d. h. ein Fall, in welchem Gebühren
hätten erhoben werden sollen, durch die Maschen des Netzes geschlüpft
ist. Die leitende Behörde der Anstalt kann dann gegen den tarif-
mäßig bestimmten Zahler vorgehen in den Fornıen der administra-
tiven Zwangsbeitreibung: eia Vollstreckungsauftrag wird aus-
gefertigt, auf Grund dessen die Pfändung und die Einziehung des
Erlöses vor sich geht. Wo dem Gepfändeten ein Rechtsweg vor-
behalten ist, wird die Prüfung des Gerichts sich nur darauf er-
strecken, ob die Formen des Verfahrens in Ordnung sind und ob
tarifmäßig die Gebühr erhoben werden sollte. Nicht wird geprüft,
ob eine Öffentlichrechtliche Schuldforderung entstanden war. Denn
die war allerdings hier nicht entstanden; es genügt, daß erhoben
und folglich auch gepfändet werden durfte und das öffentliche
Billigkeitsrecht eine Rückforderung unter diesen Umständen nicht
gewährt, sowenig wie bei freiwilliger Zahlung.
Zu besserem Schutz der Gebühr kann Finanzstrafe an-
gedroht sein auf ihre Hinterziehung. Das geschieht durch Rechts-
satz, ordentlicherweise durch gesetzlichen Rechtssatz?®. Daran
würde sich auch eine Nachforderung der Gebühr knüpfen lassen
in Form eines Schadensersatzanspruches nach B.G.B $ 823 Abs. 2.
Auch an die Anwendung der Betrugsstrafe nach Stf.G.B. $ 263
kann gedacht werden mit der gleichen Nachwirkung. —
2 Vgl. unten $ »3 Note 9.
28 Vgl. oben Bd. I S. 391 fi. Postges. v. 28. Okt. 1871 $ 28. Laband,
St.R. III S. 101 Note 1, nennt das ein Privilegium. Sofern ein Forderungsrecht
hier begründet wäre, würde es öffentlichrechtlicher Natur sein, und für ein solches
hätte die Zulassung der administrativen Zwangsbeitreibung gar nichts Außer-
ordentliches, das die Bezeichnung Privilegium rechtfertigte: sie verstünde sich
von selbst; vgl. oben Bd. I S. 391 Note 6. Nun aber ist hier ein wirkliches
Forderungsrecht überhaupt nicht erwachsen; deshalb ist die „exekutorische Ein-
ziehung“ allerdings eine besondere Gunst des ausdrücklichen Gesetzes. Nur wäre
dafür „Privilegium“ kaum der richtige Ausdruck. — In dieser Weise sind nach
Preuß. Kom.Abg.Ges. v.14. Juli 1893 $ 90 sämtliche Gemeindegebühren ausgestattet.
26 Vgl. oben Bd. I S. 375 ff. — Postges. $ 27 Ziff. 2—4, $ 29.