46 Das öffentliche Sachenrecht.
vornehmen 1läßt'5. Auch das gerichtliche Urteil bleibt ja für sich
ganz und gar öffentlichrechtlicher Natur; mögen die zivilrechtlichen
Verhältnisse der Parteien noch so stark dadurch berührt werden.
Das wird auch dann nicht anders, wenn der Staat selbst
wieder als Grundbesitzer, Prozeßpartei oder Unternehmer an diesen
Wirkungen beteiligt ist und sie als Fiskus zivilrechtlich verspürt:
das auf Untertanen berechnete Rechtsinstitut ändert seine recht-
liche Natur nicht, wenn dazwischen einmal der Staat selbst wie ein
solcher behandelt wird. Freilich, insofern es sich dann um Be-
gründung zivilrechtlichen Eigentums für den Staat selber handelt;
scheint allerdings das Zivilrecht an das Öffentlichrechtliche Rechts-
institut, das solches bewirkt, enge heranzurücken. Allein was ist,
im Gegensatz zu Öffentlichrechtlichen Dingen, „zivilrechtliches
Eigentum‘? Wir werden dem unten ($ 35 und $ 36) in der Lehre
von den Öffentlichen Sachen noch nähertreten. Aber so viel darf
hier schon vorausgenommen werden: das zivilrechtliche Eigentum
bedeutet eine umfassende Macht über die Sache, bei welcher alle sich
ergebenden Beziehungen zu anderen nach Zivilrecht beurteilt werden.
Dies aber ist gegenüber der rechtlichen Begründungsart solcher Macht
ein Neues, ein Zustand, der erst beginnt, wenn jene ihre Wirkung
getan hat, und der seiner selbständigen Beurteilung bedarf; er wirkt
mit seiner Zugehörigkeit zum Gebiet des bürgerlichen Rechts
nicht notwendig zurück auf die rechtliche Natur des Vorgangs, der
ihn geschaffen hat. Auch die Steuererhebung führt zu zivilrecht-
lichem Eigentum an dem eingezahlten Gelde, der Gehaltsanspruch
des Beamten desgleichen, die strafrechtliche Einziehung begründet,
wie die Enteignung, unmittelbar Eigentum des Staates, das dann
nach Zivilrecht behandelt wird wie dort. Aber alles dieses hört
deshalb nicht auf, reines öffentlichrechtliches Rechtsinstitut zu sein.
Will man um solcher Nachwirkungen willen diese Dinge in privat-
rechtliche Disziplinen einbeziehen, wo sie keine inneren Zusammen-
gehörigkeiten finden, so macht man nur das bekannte Sammelsurium
daraus. —
Bei der Enteignung, die ja lediglich Grundstücke zum Gegen-
stande hat, ist noch etwas Besonderes zu sagen. Das Eigentum
an Grundstücken kann, wie wir sehen werden, nicht bloß zivil-
rechtlicher, es kann auch öffentlichrechtlicher Natur sein. Es ist
15 @.Meyer-Dochow, D.Verw.R. IS. 228 ff., tut wohl daran, alles das für
das Verwaltungsrecht in Anspruch zu nehmen. Wenn freilich die Enteignung mit
diesen Dingen zusammen unter die Rubrik: „Regelung der Rechtsverhältnisse des
Grundbesitzes“ gebracht wird, so ist das nur aus der Notlage des Finteilungs-