Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

516 Das Recht der besonderen Schuldverhältnisse. 
3. Solche besonderen Bestimmungen bedeuten, im Gegensatze 
zu der zivilrechtlich geordneten Haftpflicht, die an das Verschulden 
des Beamten und an seine Verantwortlichkeit dafür sich anhängt, 
eine unmittelbare oder selbständige Entschädigungs- 
pflicht des Staates. 
Die klassische Form ist die, daß die zu gewährende Ent- 
schädigung selbst wie eine rechtssatzmäßig notwendige 
Anstaltsleistung behandelt wird. Die leitende Behörde 
ist berufen, für diese Gutmachung zu sorgen. Sofern es aber ein 
Rechtsanspruch ist, der da befriedigt werden soll, wird zu seiner 
Geltendmachung zumeist auch irgendeine Form des Rechtsweges, 
am liebsten vor den ordentlichen Gerichten eröffnet sein. 
Von dieser Art sind die hier unter Note 35 besprochenen „Garan- 
tien“ der Postanstalt, wonach sie die Schädigungen vergütet, 
die bei ihr vorgekommen sind, selbständig, olne Vermittlung des 
Nachweises eines Verschuldens ihrer Beamten. In ähnlicher Weise 
werden auch von anderen Anstalten Vergütungen geleistet, und 
weit über das Gebiet der Anstaltsnutzung hinaus begleiten 
derartige Entschädigungsansprüche die ganze Verwaltungs- 
tätigkeit in verschiedener Ausprägung ihrer Rechtsgestalt, wie 
wir ihnen ja auch in dem Bisherigen schon in den verschiedensten 
Zusammenhängen begegnet sind. 
8 53. 
Ausgleichende Entschädigung. 
Alle Entschädigung geht darauf aus, eine eingetretene 
Vermögensminderung durch Geld wieder gut zu machen und aus- 
zugleichen, so daß sie nicht mehr besteht!. Wenn wir 
in öffentlichrechtlicher Verwaltungstätigkeit verwendeten Beamten selbst übernimmt. 
Danach könnte man in der Tat mit R.G. 17. Juni 1887 (hier oben Eing.) an einen 
doppelten Rechtstitel für die Entschädigungspflicht des Unternehmers denken, der 
dem Beschädigten zur Wahl steht. Allein die Garantien, mit welchen das Gesetz 
die Anstalt für das Fehlgehen ihrer Tätigkeit einstehen läßt, und ihre Haftung 
für die Beamten nach Reichsges. v. 1910 sind nicht zwei selbständige Rechts- 
institute, die sich innerlich nichts angehen, wie jene zweierlei Haftungen der 
zivilrechtlich arbeitenden Anstalt. Sie dienen ein und derselben Rechtsidee zur 
Verwirklichung, mag auch das Gesetz ihr hier und dort ein recht verschiedenes 
Kleid gegeben haben; vgl. oben Bd. I S. 199. Daraus ergibt sich, daß die post- 
gesetzliche Garantie, weil sie das Nämliche besonders regelt, was jene 
Haftung allgemein, nach bekannten Grundsätzen die letztere von ihrem Ge- 
biete ausschließt, 
‘ Merkel, Enzyklop. 88 295 ff.
	        
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