516 Das Recht der besonderen Schuldverhältnisse.
3. Solche besonderen Bestimmungen bedeuten, im Gegensatze
zu der zivilrechtlich geordneten Haftpflicht, die an das Verschulden
des Beamten und an seine Verantwortlichkeit dafür sich anhängt,
eine unmittelbare oder selbständige Entschädigungs-
pflicht des Staates.
Die klassische Form ist die, daß die zu gewährende Ent-
schädigung selbst wie eine rechtssatzmäßig notwendige
Anstaltsleistung behandelt wird. Die leitende Behörde
ist berufen, für diese Gutmachung zu sorgen. Sofern es aber ein
Rechtsanspruch ist, der da befriedigt werden soll, wird zu seiner
Geltendmachung zumeist auch irgendeine Form des Rechtsweges,
am liebsten vor den ordentlichen Gerichten eröffnet sein.
Von dieser Art sind die hier unter Note 35 besprochenen „Garan-
tien“ der Postanstalt, wonach sie die Schädigungen vergütet,
die bei ihr vorgekommen sind, selbständig, olne Vermittlung des
Nachweises eines Verschuldens ihrer Beamten. In ähnlicher Weise
werden auch von anderen Anstalten Vergütungen geleistet, und
weit über das Gebiet der Anstaltsnutzung hinaus begleiten
derartige Entschädigungsansprüche die ganze Verwaltungs-
tätigkeit in verschiedener Ausprägung ihrer Rechtsgestalt, wie
wir ihnen ja auch in dem Bisherigen schon in den verschiedensten
Zusammenhängen begegnet sind.
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Ausgleichende Entschädigung.
Alle Entschädigung geht darauf aus, eine eingetretene
Vermögensminderung durch Geld wieder gut zu machen und aus-
zugleichen, so daß sie nicht mehr besteht!. Wenn wir
in öffentlichrechtlicher Verwaltungstätigkeit verwendeten Beamten selbst übernimmt.
Danach könnte man in der Tat mit R.G. 17. Juni 1887 (hier oben Eing.) an einen
doppelten Rechtstitel für die Entschädigungspflicht des Unternehmers denken, der
dem Beschädigten zur Wahl steht. Allein die Garantien, mit welchen das Gesetz
die Anstalt für das Fehlgehen ihrer Tätigkeit einstehen läßt, und ihre Haftung
für die Beamten nach Reichsges. v. 1910 sind nicht zwei selbständige Rechts-
institute, die sich innerlich nichts angehen, wie jene zweierlei Haftungen der
zivilrechtlich arbeitenden Anstalt. Sie dienen ein und derselben Rechtsidee zur
Verwirklichung, mag auch das Gesetz ihr hier und dort ein recht verschiedenes
Kleid gegeben haben; vgl. oben Bd. I S. 199. Daraus ergibt sich, daß die post-
gesetzliche Garantie, weil sie das Nämliche besonders regelt, was jene
Haftung allgemein, nach bekannten Grundsätzen die letztere von ihrem Ge-
biete ausschließt,
‘ Merkel, Enzyklop. 88 295 ff.