$ 58. Ausgleichende Entschädigung. 519
Tatsache des Bestandes einer ungerechtfertigten Bereicherung auf
der einen oder anderen Seite übrigbleibt. Die genügt dann, um
die Ansprüche zu begründen.
B. Es wäre falsch, nun auf dem Boden des öffentlichen
Rechts durchweg eine gleichlaufende Gedankenreihe verwirklicht
sehen zu wollen (vgl. oben Bd. I S.119f.).. Immerhin können wir
in gewissem Maße Entsprechendes gegenüberstellen, und es ist
nützlich das zu tun, damit die Gegensätze der Rechtsarten daran
kund werden.
1. Die Idee des Schadensersatzes für unerlaubte Hand-
lungen findet nach dem soeben, A n. 1, Erörterten auch hinter
den Beziehungen reiner öffentlicher Verwaltung ihre Verwirklichung
in den privatrechtlichen Formen®. Das geht uns hier nicht weiter
an. Nur in einem Fall kommt ihre innere Verwandtschaft mit der
der Strafe dadurch zur Geltung, daß sich beides verschmilzt. Das
ist der Fall bei der Hinterziehungsstrafe, die, wie wir sahen, zu-
gleich Schadensersatz bedeutet, Schadensersatz für unerlaubte
Handlung in öffentlichrechtlicher Form“.
2. Eine erlaubte Einmischung der Einzelnen in An-
gelegenheiten der Öffentlichen Verwaltung gibt es nicht. Offentlich-
rechtliche Gegenstücke zu dem so Bezeichneten liefert nur die
andere Seite, die handelnde öffentliche Verwaltung, und zwar
dieses wiederum auf zweierlei Art:
— Zwischen verschiedenen Trägern öffentlicher Ver-
waltung kann eine Gemeinsamkeit der Aufgaben bestehen, ver-
möge deren der eine berufen ist, Leistungen zu machen, die in
erster Linie einem anderen obliegen sollen. Das gibt dann zu-
gunsten des Leistenden einen öffentlichrechtlichen Ersatzanspruch
in Höhe seiner Aufwendungen gegen den zunächst Berufenen.
Man mag das eine öffentlichrechtliche Geschäftsführung
* Über solche Fälle oben 852, 1lln.1. Die Selbständigkeit des Bereicherungs-
anspruches gegenüber der rechtlichen Natur des Verhältnisses, das die Bereiche-
rung zurückließ, ergibt sich aus der römischen Formel 1. 66 D. 12, 6: „quod
alterius apud alterum sine causa deprehenditur, revocare consuevit“.
5 Soll freilich die Schadensersatzpflicht dabei auf die öffentliche Verwaltung
fallen, so werden wir allerdings auf der Hut sein müssen, daß uns nicht eine
andere Art von Entschädigung darunter gebracht wird. Denn jenes Deliktsrecht
ist hier grundsätzlich nur auf den Einzelnen anwendbar, der ihr gegenübersteht.
Sogar wenn das Gesetz es anders meint, wird das noch bedeutsam; vgl. unten
S. 534 f. zu E.G. z. B.G.B. Art. 77.
° Vgl. oben Bd. IS. 384 ff.