Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

$ 58. Ausgleichende Entschädigung. 519 
Tatsache des Bestandes einer ungerechtfertigten Bereicherung auf 
der einen oder anderen Seite übrigbleibt. Die genügt dann, um 
die Ansprüche zu begründen. 
B. Es wäre falsch, nun auf dem Boden des öffentlichen 
Rechts durchweg eine gleichlaufende Gedankenreihe verwirklicht 
sehen zu wollen (vgl. oben Bd. I S.119f.).. Immerhin können wir 
in gewissem Maße Entsprechendes gegenüberstellen, und es ist 
nützlich das zu tun, damit die Gegensätze der Rechtsarten daran 
kund werden. 
1. Die Idee des Schadensersatzes für unerlaubte Hand- 
lungen findet nach dem soeben, A n. 1, Erörterten auch hinter 
den Beziehungen reiner öffentlicher Verwaltung ihre Verwirklichung 
in den privatrechtlichen Formen®. Das geht uns hier nicht weiter 
an. Nur in einem Fall kommt ihre innere Verwandtschaft mit der 
der Strafe dadurch zur Geltung, daß sich beides verschmilzt. Das 
ist der Fall bei der Hinterziehungsstrafe, die, wie wir sahen, zu- 
gleich Schadensersatz bedeutet, Schadensersatz für unerlaubte 
Handlung in öffentlichrechtlicher Form“. 
2. Eine erlaubte Einmischung der Einzelnen in An- 
gelegenheiten der Öffentlichen Verwaltung gibt es nicht. Offentlich- 
rechtliche Gegenstücke zu dem so Bezeichneten liefert nur die 
andere Seite, die handelnde öffentliche Verwaltung, und zwar 
dieses wiederum auf zweierlei Art: 
— Zwischen verschiedenen Trägern öffentlicher Ver- 
waltung kann eine Gemeinsamkeit der Aufgaben bestehen, ver- 
möge deren der eine berufen ist, Leistungen zu machen, die in 
erster Linie einem anderen obliegen sollen. Das gibt dann zu- 
gunsten des Leistenden einen öffentlichrechtlichen Ersatzanspruch 
in Höhe seiner Aufwendungen gegen den zunächst Berufenen. 
Man mag das eine öffentlichrechtliche Geschäftsführung 
* Über solche Fälle oben 852, 1lln.1. Die Selbständigkeit des Bereicherungs- 
anspruches gegenüber der rechtlichen Natur des Verhältnisses, das die Bereiche- 
rung zurückließ, ergibt sich aus der römischen Formel 1. 66 D. 12, 6: „quod 
alterius apud alterum sine causa deprehenditur, revocare consuevit“. 
5 Soll freilich die Schadensersatzpflicht dabei auf die öffentliche Verwaltung 
fallen, so werden wir allerdings auf der Hut sein müssen, daß uns nicht eine 
andere Art von Entschädigung darunter gebracht wird. Denn jenes Deliktsrecht 
ist hier grundsätzlich nur auf den Einzelnen anwendbar, der ihr gegenübersteht. 
Sogar wenn das Gesetz es anders meint, wird das noch bedeutsam; vgl. unten 
S. 534 f. zu E.G. z. B.G.B. Art. 77. 
° Vgl. oben Bd. IS. 384 ff.
	        
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