$ 34. Wirkungen der Enteignung. 47
möglich, daß durch die Enteignung ein Eigentum begründet wird,
bei dem die zugehörigen Beziehungen des Eigentümers zu anderen
von Anfang an nur nach öffentlichem Recht beurteilt werden, jener
Umschlag ins Zivilrechtliche in der besprochenen Art also über-
haupt nicht stattfindet!*. Auch das sollte uns bestimmen, vor-
sichtig zu sein mit der Behauptung, daß die zivilrechtliche Wirkung
zum Wesen der Enteignung gehöre.
4. Die Wirkung, auf welche die Enteignung ihrem Wesen
nach gerichtet ist, besteht in der Begründung des Eigentums für
den Unternehmer, und der Enteignungsausspruch, durch welchen
diese Wirkung erzielt wird, ist ein obrigkeitlicher Ausspruch, der
für den Einzelfall bestimmt, was Rechtens sein soll, ein Ver-
waltungsakt. Danach richtet sich auch der Zeitpunkt, in
welchem ordentlicherweise diese Wirkung einzutreten hat: der Ver-
waltungsakt wirkt mit der gehörigen Kundgabe an die Beteiligten,
mit seiner Eröffnung (Bd. I S. 97).
Als beteiligt kommt in erster Linie der in Betracht, gegen
welchen als den Eigentümer des in Frage stehenden Grundstücks
das Verfahren gerichtet war und über den der Enteignungsausspruch
ergeht. Das Gesetz kann weitere Eröffnungen und Kundmachungen
vorschreiben und zur Bedingung der Wirksamkeit machen !?,
bedürfnisses zu erklären. Demnach würden auch die militärischen Requisitionen
mit dem milden Namen einer „Regelung der Rechtsverhältnisse des Fahrnis-
besitzeg“ bezeichnet werden dürfen.
’* Hier erhält der Unternehmer sofort öffentliches Eigentum, kein privat-
rechtliches; vgl. unten 8 35, II n.2. — G. Meyer, Eigentumserw. bei der Ent.
8.113, und Gierke, D. Pr.R. II S. 471 Note 27, sagen mir nach, ich spräche dem
enteignenden Staate stets „eine umfassende öffentlichrechtliche Herrschaft“ zu, also
öffentliches Eigentum. Das tue ich aber nicht. Das tut Grünhut, Ent.R. S. 8
u. 76; ihm nachfolgend auch Layer, Prinz. d. Ent. S.610. Ich habe dem schon
in der ersten Auflage widersprochen (Il S. 13 Note 18). Ich sage: Die Enteignung
bewirkt volle rechtliche Herrschaft über die Sache, Eigentum. Dieses wird meist
fortan nach Zivilrecht zu beurteilen, also zivilrechtliches Eigentum sein. Es kann
aber auch sofort nach öffentlichen Rechten sich regeln; dann ist es eben kein
zivilrechtliches Eigentum. Wenn man sich in diese Auffassung hineindenken kann,
wird man: keine unnötige Umständlichkeit daran finden wie G. Meyer a. a. O.
8.113. — Spiegel, Verw.R.Wiss. S. 159, hat mich richtiger verstanden. Er
knüpft aber daran den Vorwurf: ich hätte also die Enteignung nicht im „öffent-
lichen Sachenrecht“ darstellen dürfen, da es sich dabei nicht lediglich um ein
Recht der „öffentlichen Sachen“ handle. Allein da ich mich bemühe, gut deutsch
zu Schreiben, habe ich das Wort „Öffentliches Sachenrecht“ keineswegs, wie
Spiegel annimmt, im Sinne der berüchtigten „reitenden Artilleriekaserne“ gemeint.
. " Süchs. Ent.Ges. $ 71: „Mit der Eröffnung der Enteignungserklärung an
denjenigen, dem dadurch Grundeigentum entzogen wird, tritt die Rechtsänderung