$ 59. Ausgleichende Entschädigung. 527
druck noch gebraucht wird) und läßt die besondere Belastung des Einzelnen
genügen; andererseits fällt das deliktische jus eminens weg und tritt an
seine Stelle die Staatsgewalt schlechthin, die nach natürlicher Billig-
keit für den Ausgleich in Geld zu sorgen hat. Es ist ein ganz anderes Rechts-
institut geworden.
So schon Pufendorff, Jus nat. et gent. L. VII t.V 8 VII: „Naturalis
est aequitas, ut si ad Communem quampiam rem conservandam ab iis, qui
de eadem participant, conferendum quid sit, singuli ratam dumtaxat partem con-
ferant, nec unus supra ceteros graviter oneretur“. Unter Umständen
ist es wegen des unmittelbaren Bedürfnisses der res publica nicht möglich, eine
solche Verteilung der Last zu machen; dann gilt: „iis, qui hoc modo sua publico
impenderunt aut perdiderunt, & tota civitate, quantum fieri potest ea restitui
aut pensari, manifestissima aequitate nititur“.
Moser, Landeshoh. in Ans. d. Untertanen Personen und Vermögen, handelt
zunächst, Cap. XV, von der „obristen Herrschaft“ über der Untertanen Personen.
Sie bedeutet die Befugnis des Landesherrn, ihre Freiheit und ihre Tätigkeit „um
des gemeinen Besten willen außerordentlicherweise in Anspruch zu
nehmen“, d. h. über bestehende besondere Verbindlichkeiten und geordnete
Lastenverteilung hinaus: für Militärzwecke oder wenn fronfreie Personen im
Notfalle zu Diensten angehalten werden, wenn man „Personen zu Ämtern nötigt,
die sie nicht annehmen wollen“, wenn man „vorhin erlaubt gewesene, auch in
anderen Ländern nach der natürlichen Freiheit erlaubte, an sich unverwerfliche
Handlungen oder l,ebensarten einschränket“ (Cap. XV $ 7 Abs. 4). Aber „die
natürliche Billigkeit erfordert es auch, daß, wenn eine solche Person auf
irgend einige Weise Schaden leidet, derselbige ihro möglichst ersetzt werde, es
sei denn, daß ihrer mehrere auf einerlei Art darunter leiden und es nun einmal
üblich sei, daß sie es auf sich selber tragen müssen“. Auf die „obriste Herrschaft“
über das Vermögen „paßt das meiste“, was bezüglich der Personen gesagt wurde
(Cap. XX $ 2). Beispiele liefert die Enteignung und das Einreißen von Häusern,
„um dem ferneren Lauf des Feuers Einhalt zu tun“ ($ 3 Abs. 6 u. 7). Aber auch
hier heißt es wieder: „Auf der anderen Seite erfordert die natürliche Billig-
keit, daß dem- oder denenjenigen, so um des gemeinen Bestens willen einen be-
sonderen Schaden leiden, derselbige ersetzet werde“ ($ 5).
Pütter, Beiträge I S. 351 ff., unterscheidet „Opfer“, die gebracht werden
müssen an natürlicher Freiheit, und „Opfer an dem, was ein jeder an be-
sonderen Gütern oder Gerechtsamen als sein erworbenes Eigen-
tum sich zuzueignen berechtigt ist“. Hier fließt wieder das alte jus quaesitum
ein. Aber das bedeutet jetzt keine grundsätzliche Unantastbarkeit, sondern Dur,
daß es „allzeit unrecht“ wäre, „einem allein ... eine Last aufzulegen, die
allen insgesamt zukäme oder auch in unverhältnismäßiger Ungleich-
heit einem mehr als dem anderen aufzubürden“ (S. 356). Daher
„erfordert Recht und Billigkeit“, den Betroffenen schadlos zu halten. Darin
allein besteht der besondere Schutz, der diesen „Gütern und Gerechtsamen”,
dem erworbenen Eigentum in dem weiten Sinne, wie es hier gemeint ist, zuteil
wird. Das gilt auch für die Freiheit. Darum faßt dann Pütter beides noch
einmal zusammen und verweist auf „den Engländer, der liberty und property für
unverletzliche Heiligtümer hält“. Er meint, die von ihm dargestellte Schutz-
einrichtung sei wohl gleichwertig; falsch sei es, „daß unter keinerlei Umständen