850 Das Recht der besonderen Schuldverhältnisse.
Demnach ist der Gegenstand der entschädigungs-
pflichtigmachenden Verletzung hier anders bestimmt als
bei der zivilrechtlichen Schadensersatzpflicht. Bei der letzteren
kommt es darauf an, in welcher Weise das Erfordernis der
Rechtswidrigkeit geliefert wird: je nachdem ist der Kreis
des so Geschützten enger oder weiter gezogen. Den festen Kern
bilden die Rechtsgüter, welche B.G.B. $ 823 Abs. 1 gegenüber
jeder widerrechtlichen Verletzung schützt. Viel weiter geht der
Kreis der geschützten Interessen gegenüber der strafbaren Hand-
lung, der unsittlichen Arglist, der Nichterfüllung einer geschuldeten
Leistung ($ 823 Abs. 2, $ 826, $ 280). Bei der öffentlichrecht-
lichen Entschädigung sind solche Verschiedenheiten nicht zu be-
achten; denn die Rechtswidrigkeit gehört überhaupt nicht zu ihren
Voraussetzungen, die Verursachung tut es allein, die Rechts-
widrigkeit wird nur dahinter und mittelbar von Bedeutung “*.
Darum ist dieser Entschädigung gegenüber der Kreis der ge
schützten Seiten des Einzeldaseins überall gleichmäßig weit
gesteckt, nicht verschieden nach der rechtlichen Beurteilung der
Schwere des Eingriffes. Zwischen den Arten des Eingriffes besteht
nur ein tatsächlicher Unterschied, sofern nicht jedem dieser Werte
in gleicher Weise beizukommen 'ist.
Und diese einheitliche Ordnung des Gegenstandes umfaßt nur
bestimmte greifbare Rechtsgüter, deren Verlust ein „Opfer“
darstellt. Sie dann allerdings mit all den Wahrscheinlichkeiten
von Gewinn, der sich in ihnen verkörpert, und von entfernteren
Nachteilen, die ihr Verlust mit sich bringt. Das wird bei der Berech-
nung des Schadens in Ansatz kommen. Für sich allein bilden diese
anderen Dinge keinen Gegenstand einer entschädigungspflichtigen
Belastung. Insofern findet also unsere ausgleichende Entschädigung
ihr zivilrechtliches Gegenstück ausschließlich in B.G.B. $ 823 Abs. 1
mit seiner Aufzählung der geschützten Werte. Der Kreis erhält nur
von selbst eine Erweiterung dadurch, daß in größerem Umfange
Rechtsgüter in Betracht kommen, welche die rechtswidrige
Handlung nicht fassen könnte, deren Aufopferung aber hier in Forn
Rechtens von der Verwaltung gefordert wird. In erster Linie steht
eines öffentlichen Flusses gesenkt, Wiesen nicht mehr befruchtet, Klage aus
A.L.R. Einl, 8 75 abgewiesen, da kein Recht der Anlieger auf Fortbestehen des
Staues begründet war.
Die französischen Juristen fordern in diesem Sinne für ihre öftentlichrechtliche
Entschädigung ein dommage directe et materiel (Theorie d. Franz. Verw.R. S. 356).
*e Vgl. oben S. 546.