Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

850 Das Recht der besonderen Schuldverhältnisse. 
Demnach ist der Gegenstand der entschädigungs- 
pflichtigmachenden Verletzung hier anders bestimmt als 
bei der zivilrechtlichen Schadensersatzpflicht. Bei der letzteren 
kommt es darauf an, in welcher Weise das Erfordernis der 
Rechtswidrigkeit geliefert wird: je nachdem ist der Kreis 
des so Geschützten enger oder weiter gezogen. Den festen Kern 
bilden die Rechtsgüter, welche B.G.B. $ 823 Abs. 1 gegenüber 
jeder widerrechtlichen Verletzung schützt. Viel weiter geht der 
Kreis der geschützten Interessen gegenüber der strafbaren Hand- 
lung, der unsittlichen Arglist, der Nichterfüllung einer geschuldeten 
Leistung ($ 823 Abs. 2, $ 826, $ 280). Bei der öffentlichrecht- 
lichen Entschädigung sind solche Verschiedenheiten nicht zu be- 
achten; denn die Rechtswidrigkeit gehört überhaupt nicht zu ihren 
Voraussetzungen, die Verursachung tut es allein, die Rechts- 
widrigkeit wird nur dahinter und mittelbar von Bedeutung “*. 
Darum ist dieser Entschädigung gegenüber der Kreis der ge 
schützten Seiten des Einzeldaseins überall gleichmäßig weit 
gesteckt, nicht verschieden nach der rechtlichen Beurteilung der 
Schwere des Eingriffes. Zwischen den Arten des Eingriffes besteht 
nur ein tatsächlicher Unterschied, sofern nicht jedem dieser Werte 
in gleicher Weise beizukommen 'ist. 
Und diese einheitliche Ordnung des Gegenstandes umfaßt nur 
bestimmte greifbare Rechtsgüter, deren Verlust ein „Opfer“ 
darstellt. Sie dann allerdings mit all den Wahrscheinlichkeiten 
von Gewinn, der sich in ihnen verkörpert, und von entfernteren 
Nachteilen, die ihr Verlust mit sich bringt. Das wird bei der Berech- 
nung des Schadens in Ansatz kommen. Für sich allein bilden diese 
anderen Dinge keinen Gegenstand einer entschädigungspflichtigen 
Belastung. Insofern findet also unsere ausgleichende Entschädigung 
ihr zivilrechtliches Gegenstück ausschließlich in B.G.B. $ 823 Abs. 1 
mit seiner Aufzählung der geschützten Werte. Der Kreis erhält nur 
von selbst eine Erweiterung dadurch, daß in größerem Umfange 
Rechtsgüter in Betracht kommen, welche die rechtswidrige 
Handlung nicht fassen könnte, deren Aufopferung aber hier in Forn 
Rechtens von der Verwaltung gefordert wird. In erster Linie steht 
eines öffentlichen Flusses gesenkt, Wiesen nicht mehr befruchtet, Klage aus 
A.L.R. Einl, 8 75 abgewiesen, da kein Recht der Anlieger auf Fortbestehen des 
Staues begründet war. 
Die französischen Juristen fordern in diesem Sinne für ihre öftentlichrechtliche 
Entschädigung ein dommage directe et materiel (Theorie d. Franz. Verw.R. S. 356). 
*e Vgl. oben S. 546.
	        
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