Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

$ 54. Entschädigungsfälle unrögelmäßiger Art. 555 
— Insofern die Entschädigungsleistung für das besondere Opfer 
auf einen Rechtssatz zurückgeführt wird, wo man ihn auch her- 
holen mag — von angenommenen Vertragspflichten sehen wir ab —, 
bedeutet das gegebenenfalls einen Rechtsanspruch des Be- 
troffenen gegen das so bezeichnete Subjekt öffentlicher Verwaltung. 
Wer diesen Rechtssatz gefunden zu haben glaubt in einer 
Bestimmung des bürgerlichen Rechts, die er auf irgendeine Weise 
heranzuziehen wußte, handelt folgerichtig, wenn cr auch den An- 
spruch daraus als einen bürgerlichrechtlichen behandelt. Seine 
Geltendmachung ist dann auch eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit, 
die vor die ordentlichen Gerichte gehört. 
Soweit aber die zivilrechtliche Auffassung nicht dafür angesehen 
werden kann, daß sie festgelegt ist durch den Willen des Gesetzes 
(oben Note 25), muß jetzt der ganzen Natur des Rechtsinstituts 
nach der hier begründete Anspruch vielmehr aufgefaßt werden als 
ein subjektives öffentliches Recht. 
Für seine Geltendmachung haben die Sondergesetze häufig 
geeignete Rechtsschutzeinrichtungen ausdrücklich vorgesehen. Einer 
allgemeinen Übertragung der Zuständigkeit dafür auf die ordent- 
lichen Gerichte steht nichts im Wege; nur muß es aber durch 
Reichs- oder Landesgesetz nachweislich geschehen sein. Von selbst 
versteht sich diese Zuständigkeit nicht. Vielmehr wären mangels 
anderweiter Bestimmung stets die leitenden Behörden des Ver- 
waltungszweiges berufen, aus welchem der zu ersetzende Nachteil 
dem Einzelnen erwachsen ist, vielleicht mit einem Nachprüfungs- 
recht der Verwaltungsgerichtsbarkeit. 
8 54. 
Fortsetzung; Entschädigungsfälle unregelmäßiger Art. 
Die Frage der Entschädigung stellt sich uns manchmal unter 
besonderen Bedingungen dar. Es kann sein, daß zunächst die Voraus- 
setzungen, unter weichen Entschädigung zu gewähren ist, in Gestalt 
ungleich belastender staatlicher Eingriffe gegeben erscheinen und 
gleichwohl wegen der rechtlichen Eigenart des staatlichen Ein- 
griffes eine Entschädigungspflicht zweifelhaft wird. Und es kann 
umgekehrt sich ereignen, daß, wo nach den gewöhnlichen Regeln 
schädigung für die Einquartierungslast nicht gegen die Gemeinde, deren Behörde 
im „übertragenen Wirkungskreise“ das Quartier anweist: Bad. V.G.H. 10. Jan. 1882 
(Reger II S. 68).
	        
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