Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

$ 54. Entschädigungsfälle unregelmäßiger Art. 561 
Wie bei der Strafrechtspflege müßte auch hier die Entschädi- 
gung wieder Platz greifen, wenn die Verletzung die Fulge ist 
eines Fehlgehens der Polizeigewalt. Zum Unterschied von dort 
bestehen hier keine besonderen Hinderungsgründe für die Durch- 
führung des Billigkeitsgrundsatzes. Er bekommt jetzt seine Verwirk- 
lichung in der Form der allgemeinen gesetzlichen Haftbarkeit des 
Staates für die Verletzung der Amtspflicht bei Ausübung der 
öffentlichen Gewalt !!, 
Überdies findet unter Umständen doch Entschädigung auch 
statt für die rechtmäßige Ausübung der Polizeigewalt, sofern eben 
das Gesetz solches besonders vorsehen wollte Es handelt 
sich wesentlich um dreierlei Fälle. 
1. Bestehende gewerbliche Anlagen können aus Rück- 
sichten der öffentlichen Gesundheit, Sicherheit und Ordnung, denen 
sie Störung bereiten, polizeilich unterdrückt werden. Das würde 
an sich einen Entschädigungsanspruch nicht begründen. Anders, 
wenn die Anlage zu denen gehörte, welche nach den Bestimmungen 
der Gewerbeordnung nur nach polizeilicher Prüfung und Genehmi- 
gung errichtet werden durften, und diese Voraussetzungen gehörig 
erfüllt hatte. Auch dann kann gemäß Gew.Ord. $ 51 eine nach- 
trägliche Unterdrückung erfolgen, wenn sich „überwiegende Nach- 
teile für das Gemeinwohl“ ergeben; dieses aber jetzt nur gegen 
Entschädigung. Der Gedanke ist der, daß die Prüfung und Ge- 
in 1. Aufl. Bd. I S. 351, daß ausgeschlossen seien von dem Begriff des „besonderen 
Opfers“ alle selbstverschuldeten Nachteile, also namentlich auch solche aus Polizei- 
maßregeln jeder Art: „Für das Preußische Recht ist das in dieser Allgemeinheit 
nicht richtig.“ Es geschieht dort allerdings häufig — früher noch mehr als 
jetzt — und so auch in den von Anschütz in Note 126 u. 143 angerufenen 
Beispielen, daß man allerlei schädigende Verwaltungsmaßregeln noch als polizei- 
liche Anordnung, polizeiliche Verfügung bezeichnet, die wir nicht so nennen 
würden, als da ist: Brücken verlegen, Wege aufheben und Rechte daran unter- 
drücken, Privatgrundstücke für die Straße in Anspruch nehmen, fremdes Wasser 
für gemeinnützige Zwecke in Anspruch nehmen, Gemeinden von Aufsichts wegen 
zur Erfüllung ihrer Aufgaben anhalten, sogar Ausblicke auf ein Denkmal durch 
Bauverbot sichern (vgl. oben $ 53 Note 56), Darauf habe ich a. a. O. Note 8 
hingewiesen und hervorgehoben: der letzte Beweis, daß das keine Polizei ist, liege 
darin, daß hier ein Entschädigungsanspruch anerkannt wird. Diesen Sprach- 
gebrauch darf man mir also nicht vorhalten wollen. Mein Satz ist gerade in 
seiner Allgemeinheit richtig. Daß Ausnahmen bestehen, tut dem keinen Eintrag. 
da wir jedesmal die besonderen Gründe aufweisen können, auf denen sie beruhen. 
Vgl. bier unten n. 1 u. 2. 
N Vgl. oben $ 58 Note 37. 
Binding, Handbuch. VI.2: Otto Mayer, Verwaltungsrecht. II. 2. Aufl. 36
	        
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