$ 54. Entschädigungsfälle unregelmäßiger Art. 563
Hier handelt es sich aber nicht um „überwiegende Nachteile und
Gefahren für das Gemeinwohl“. Eine gewisse Gefährlichkeit ist bei
diesen Einrichtungen ja immer gegeben. Aber die einzelne Schläch-
terei kann den polizeilichen Anforderungen zurzeit vollkommen
entsprechen. Der Schlachthauszwang bedeutet nur eine erhöhte
Sicherheit der polizeilichen Zwecke und eine erleichterte Über-
wachung. Deshalb geht diese einschneidende Maßregel über das
der Polizeigewalt gesetzte natürliche Maß hinaus; der Eingriff ist
ein unverhältnismäßiger und deshalb von zweifelhafter Zulässig-
keit. Das Gesetz kann ja auch hierzu ermächtigen; aber sofort
wird dabei die Billigkeitsforderung wieder frei. Das Reichsrecht
hat es der Landesgesetzgebung überlassen, inwieweit sie für ihre
Befriedigung sorgen will'®.
3. Eine Entschädigung ganz besonderer Art findet statt bei der
polizeilichen Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten,
Vieh-, Pflanzen- und Menschenseuchen. Hier wird in der ein-
schneidendsten Weise vorgegangen namentlich gegen die Sachen,
welche geeignet sind, die Seuche weiterzuverbreiten. Nach all-
gemeinen Grundsätzen würde für die polizeiliche Vernichtung
solches nachweisbar das Gemeinwohl gefährdenden Eigentums
nicht zu entschädigen sein. Allein es kommt in Betracht, daß all
diese umfassend gedachten Maßregeln ihres Erfolges nur dann
sicher sind, wenn es gelingt, die Mitwirkung der Beteiligten selbst,
der Eigentümer also, zu gewinnen. Zu dem Ende werden ihnen
Vorschriften gegeben über ihr Verhalten, namentlich wegen zu er-
stattender Anzeigen. Auf die Nichterfüllung sind Strafen an-
gedroht. Dazu fügt aber das Gesetz als weiteren Antrieb noch
die Zusage reichlicher Entschädigung, die hier den Sinn annimmt
einer Belohnung für ordnungsmäßiges Verhalten. Daher wird
die Entschädigung hier bemessen nicht nach dem wirklichen Wert
der von der Seuche erfaßten oder berührten Stücke — die das
Gegenteil eines Vermögenswertes, eine gefährliche kostspielige Last
darstellen können —, sondern einfach nach dem gemeinen Wert
solcher Sachen.
Daher auch geht der Anspruch verloren, wenn der Betroffene
14 Vgl. oben Bd. I S. 231. \
15 Preuß. Ges. v. 18. März 1868 $ 7 (Ersatz für den „erweislichen wirklichen
Schaden“). Der Schlachthauszwang, indem er über das naturgegebene polizeiliche
Machtgebiet hinausgeht, berührt sich mit Monopolen und Regalien (oben Ba. 1
S. 866 und hier $ 51 Note 51): er dient wesentlich zur Förderung des öffentlichen
Unternehmens Schlachthaus. gg