Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

$ 54. Entschädigungsfälle unregelmäßiger Art. 569 
wegrechts nach $ 917, für die notwendige Duldung des Überbaues 
nach $ 912. Verwandt sind damit die Vergütungen nach $ 951 
für Verbindung, Vermischung, Verarbeitung. Hier läßt überall 
das Gesetz Erwägungen des Gemeinwohls in die Ordnungen des 
Privatrechts hineinfließen — ne urbs ruinis deformetur —, und der 
dabei zu Nachteil kommt, erbält die Entschädigung zuerkannt. 
Die Ahbnlichkeit mit unserer Entschädigung tritt noch deut- 
licher hervor, wenn diese Rücksicht auf das Gemeinwohl von der 
Verwaltungsbehdrde, statt durch das Zivilgericht, gehand- 
habt werden soll und von dieser auch die Entschädigung fest- 
gestellt wird. 
In dieser Weise ist bei Ablösung der Grundlasten ver- 
fahren worden: es handelt sich um Privatrechte zwischen Privaten; 
der Staat tritt zur Förderung der bäuerlichen Wirtschaft dazwischen 
und führt die Änderung durch gegen eine von dem bisherigen Last- 
träger an den bisherigen Berechtigten zu leistende Entschädigung. 
Die Wassergesetze geben den Grundbesitzern überein- 
stimmend gewisse „Zwangsrechte“ behufs besserer Ausnutzung 
der vorhandenen Wasserläufe, gegen Entschädigung; die Ver- 
waltungsbehörden entscheiden ?®. 
Ähnliches auf dem Gebiete des Bergwesens?”, des Forst- 
wesens®®; auch die Baupolizeibehörde begründet für den 
Bauenden Rechte zu vorübergehender Benutzung des Nachbar- 
grundstücks und legt ihm dafür die gebührende Entschädigung 
auf?, 
Zu den Fällen dieser letzteren Art ist nun zu bemerken: Es 
handelt sich allerdings um einen Verwaltungsakt, der den 
Eingriff in das Recht des Eigentums des Dritten vornimmt und 
auch die Entschädigung zubilligt. Allein diese Entschädigung ist 
nicht von derselben Natur wie unsere ausgleichende Entschädigung: 
sie gleicht nur aus für den Geschädigten, wie der Schadensersatz 
für rechtswidrige Schädigung den Vermögensunterschied vor- und 
nachher ausgleicht, aber sie gleicht nicht aus in dem Sinne, daß 
sie den Schaden auf die Gesamtheit übernimmt und von allen nach 
ihrer Pflicht, für das Gemeinwesen aufzukommen, tragen läßt. Diese 
26 Pr. Wasserges. v. 7. April 1913 $$ 330-341. Bayr. Wasserges. v. 23. März 
1907 88 157—165; Sächs. Wasserges. v. 12. März 1909 $$ 151—152; Bad. Wasser- 
ges. v. 12. April 1913 88 26—39. 
27 Pr.'Bergges. v. 24. Juni 1892 88 135fl. 
28 Pr. Schutzwaldungenges. v. 6. Juli 1875 SS 2 fl. 
3% Sächs. Bauges. v. 1. Juli 1900 $ 89.
	        
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