574 Die rechtsfähigen Verwaltungen.
von den natürlichen, also unter die juristischen Personen. Allein
in Wahrheit ist es überhaupt keine eigene Person, was hier unter
diesem Namen erscheint, sondern die Träger des Unternehmens
bleiben nach wie vor die einzelnen Menschen, welche sich dafür
des gemeinsamen Namens bedienen; sie verfügen frei darüber und
sie haften dafür®.
% Die Hauptbeispiele bieten hier offene Handelsgesellschaft und Kommandit-
gesellschaft, dazu die kaufmännische Firma. Überall ist hier die Behauptung
einer juristischen Person aufgetreten: Behrend, Lehrb. d. H.R. I S. 251 u. 443.
0.V.G. 26. Jan. 1909 (Entsch. LIV S. 5) unterscheidet „physische“ und „nicht
physische“ Personen; zu letzteren sollen „auch solche selbständige Rechtsträger"
gehören, die nicht unter den Begriff der juristischen Person fallen; als Beispiel
wird die Kommanditgesellschaft auf Aktien genannt. — In der wissenschaftlichen
Darstellung unserer Lehre werden solche unvollkommene, unechte juristische
Personen sehr deutlich den echten gegenübergestellt durch die Betonung des
bloß Äußerlichen, das sie vorstellen. So Unger, Österr. Priv.R. I $ 48:
nicht eine wirkliche, materielle Rechtssubjektivität, sondern bloß „eine scheinbare
formelle“. Stobbe, Deutsch. Priv.R. II S. 65: Verbände, die keine juristische
Personen sind, wohl aber „wie solche gelten“. Meurer, Jurist. Pers. nach D.
Reichsrecht S. 78 ff.: Vereinigung, die „nach außen wie eine juristische Person
funktioniert, doch keine juristische Person ist“. Umgekehrt hatte Salkowski,
Zur Lehre v. d. jurist. Personen S. 66 ff., auf die Unterscheidung ganz verzichtet,
wenn er aufstellte: „Die juristische Person eines Personenvereins betrifft nur sein
Erscheinen nach außen... Alle inneren Verhältnisse sind für die juristische
Person gleichgültig.“ Gierke, Deutsch. Priv.R. I S. 480 ff., sieht die Grenzlinie
wohl; nur, gemäß seiner grundsätzlichen Abneigung gegen allzu scharf umrissene
juristische Begriffsbilder, geht ihm wieder über alles „die durch keinen juristischen
Machtspruch wegzuschaffende innere Verwandtschaft zwischen Gebilden diesseits
und jenseits der Grenze“. Das ist gewiß auch ein Gesichtspunkt; aber Klarheit
schaffen doch nur juristische Reinkulturen. Auch Dernburg, Pand. I S. 140,
ist der Unterschied nicht entgangen; aber er legt seine juristische Person gerade
auf die falsche Seite: „Die juristischen Personen sind freilich nichts Körperliches,
aber keineswegs etwas Unwirkliches; sie sind Vorstellungen, aber um des-
willen nicht Fiktionen. Beides ist nicht identisch. Denn die Fiktion denkt
etwas einem Tatbestand hinzu oder von ihm weg, was nicht ist, im Widerspruch
mit der Realität der Dinge. Die Vorstellung der juristischen Person unterstellt
dagegen das Wirkliche einen ihm entsprechenden Begriff“. Diese
Vorstellung ist tatsächlich der bloße Gesamtname, unter welchem man sich die
dahinterstehenden wirklichen Berechtigten „vorstellt“, das Gegenteil also der
juristischen Person. Diese letztere bedeutet allerdings einen „Widerspruch mit
der Realität der Dinge“, insofern durch ihre Entstehung die nicht mehr un-
mittelbar berechtigt sind an dem Unternehmen und was dazu gehört, die es ohne
sie waren. Davon soll jetzt sogleich die Rede sein (vgl. unten Note 4 u. 5). Ist
sie einmal da, so ist sie für das zu handhabende Recht und für die Rechts-
wissenschaft eine Wirklichkeit wie eine andere. Daß sie für den Anthropologen
keine ist, geht uns nichts an. Fiktion ist demnach auch keine zutreffende Be-
zeichnung.