Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

580 Die rechtsfähigen Verwaltungen. 
mehr oder weniger deutlich, aber wenigstens in der Hauptrichtung 
übereinstimmend zum Ausdruck gebracht. 
Ganz beiseite zu lassen ist nur das allzu äußerliche Verfahren, 
das die juristische Person des öffentlichen Rechts einfach dadurch 
kennzeichnen zu dürfen glaubt, daß auf ihre Verhältnisse 
zu anderen Rechtssubjekten öffentliches Recht zur 
Anwendung kommt. Das führt dazu, daß eine und dieselbe 
juristische Person abwechselnd als eine juristische Person des 
bürgerlichen Rechts und dann wieder als eine solche des Öffent- 
lichen Rechts angesehen werden muß. Die ganze Unterscheidung, 
von der unser B.G.B. ausgeht, würde damit aufgehoben ®. 
Es handelt sich hier doch in erster Linie nicht um die Frage, nach 
welchem Rechte die Verhältnisse der juristischen Person geordnet 
werden sollen, in die sie bei ihrer Lebenstätigkeit zu anderen 
Personen treten wird, sondern von welcher Art von Recht sie 
selber dieOrdnung ihres Daseins erst erhält, deren sie 
ja als juristische Person bedarf (vgl. oben S. 575 n. 3). Das hängt 
aber ab vonder Art von menschlichen Zwecken, denen sie 
als rechtliche Hilfseinrichtung zu dienen bestimmt ist. 
-Sind eg Zwecke, welche die Menschen, die es angeht, für sich 
als Einzelne verfolgen, als „Private“, gleichviel ob einer allein 
öder zu mehreren verbunden, gleichviel ob Zwecke „wirtschaft- 
licher“ oder „idealer“ Art, so gibt das eine juristische Person des 
bürgerlichen Rechts; das bedeutet dann, daß sie nach den Regeln 
des bürgerlichen Rechts entsteht, innerlich geordnet wird und 
untergeht. Das bestimmt alles das B.G.B. in 88 21—88. Das H.G.B. 
und verschiedene Sondergesetze fügen noch weitere Fälle hinzu. 
Sind es dagegen Zwecke, die über die von Einzelmenschen, 
auch in Mehrzahl verbundenen, hinausgehen, mit einem Worte 
Zwecke der öffentlichen Verwaltung, dann ist die dafür 
® Gierke, Deutsch. Priv.R. I S. 467, sagt ganz richtig: „Privatrechtliche 
und öffentlichrechtliche Fähigkeit sind bei Verbänden wie bei Einzelmenschen 
nur zwei Seiten einer einzigen Persönlichkeit“. Nachher, a. a. O. S. 619 ff., unter- 
scheidet er ebenso richtig die „öffentliche Körperschaft“ nach einem Maßstabe, 
der dem hier angewendeten nahesteht. Bornhak dagegen, in Ztschft. f. H.R. 
XXXIX S. 22, kommt geradewegs auf eine juristische Person mit wechselnder 
Natur hinaus: „Beantwortet sich doch die Frage, ob eine Person eine öffentlich- 
rechtliche oder eine privatrechtliche ist, lediglich nach den Rechtsverhältnissen, 
bei welchen sie beteiligt ist“. Ihm hat sich Schuler, Öffentl. Körpersch. S. 54, 
angeschlossen. Auch Meissinger, in Fin.Arch. XXX S. 557, spricht in diesem 
Sinne von der „Doppelstellung der Gemeinde als juristischer Person des öffent- 
lichen und des Privatrechts“. So noch manche.
	        
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