$ 55. Die juristische Persönlichkeit des öffentlichen Rechts. 581
einzurichtende juristische Person eine solche des öffentlichen Rechts,
insofern sie berufen ist, ihren rechtlichen Aufbau durch dieses zu
erhalten. Das B.G.B. erkennt das an, indem es sich grundsätzlich
mit dieser Ordnung nicht befaßt ®.
2. Die Unterscheidung gehört ganz dem neueren Rechte an.
Im alten Rechte war ja öffentliches und bürgerliches Recht
überhaupt nicht getrennt. _
Der absolutistische Polizeistaat, der zuerst hier eine Scheidung
durchführt, tut das freilich gerade in dem Sinne, daß er für das
Gebiet des sogenannten Öffentlichen Rechts alle Rechtsformen zer-
schlägt. Recht gibt es zwischen Staat und Untertan nur auf dem
Gebiete des Zivilrechts. Ganz folgerichtig gibt es auch nur für
dieses juristische Personen, die ja Recht und Rechtsschutzauspruch
auch gegenüber dem Staate bedeuten. Juristische Person
und juristische Person des bürgerlichen Rechts ist
gleichbedeutend.
Der Polizeistaat weiß aber diese juristische Person des bürger-
lichen Rechts auch den Bedürfnissen seiner Tätigkeit nutzbar zu
machen in der bekannten Weise!®. Träger der öffentlichen Ge-
walt sind allemal nur natürliche Personen, Menschen: der Landes-
herr an der Spitze und unter ihm in seinem Auftrag die bestellten
Obrigkeiten, Einzelbeamte oder Kollegia. Sofern die Öffentlichen
Angelegenheiten, welche von diesen wahrzunehmen sind, eine Ver-
mögensverwaltung mit sich bringen, wird hierfür eine juristische
Person neben sie gestellt und zwar, damit sie festen rechtlichen
Boden habe, eine juristische Person des Zivilrechts. Das ist der
landesherrliche Fiskus, der „gewöhnliche Privatmann“ ”.
® Über den Zusammenhang der Art des verfolgten Zweckes mit öffentlicher
Gewalt und öffentlichem Rechte vgl. oben Bd. I S. 15. Ob die einzelne Art
juristischer Person nun als Trägerin öffentlicher Verwaltung anzusehen sei oder
nicht, dafür gibt es kein einheitlich durchschlagendes äußerliches Merkmal, so-
wenig wie für die Abgrenzung der öffentlichen Verwaltung selbst. Es kommt auf das
Gesamtbild an, von dem wir nunmehr die Grundlinien zeichnen werden. In diesem
Sinne Gierke, Genossensch.Theorie S. 167; Regelsberger, Pand. I S. 318;
Schoenborn, Oberaufsichtsrecht S. 44; Jacobi, Träger der Soz.Vers. $. 18
und die dort Angeführten. — Eine ziemlich unvollkommene Zusammenstellung von
Meinungen bei Friedrichs, Verw.Arch. XXIII S.8ff. Sein eigenes Kriterium,
wonach der Unterschied von notwendiger Mitgliedschaft und freiwilligem Eintritt
entscheide, entspricht dem Merkmal, das man auch bei der Anstaltsnutzung durch-
zuführen versucht hat (oben $ 51 Note 10), scheitert hier aber sofort bei der
Preußischen Wassergenossenschaft (a. a. O. S. 11 Note 26).
10 Vgl. oben Bd. I S.48 u. 50 fi.
ı! Nur soweit der Staat in privatrechtlichem Verkehr steht, ergab sich ein