Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

$ 55. Die juristische Persönlichkeit des öffentlichen Rechts. 581 
einzurichtende juristische Person eine solche des öffentlichen Rechts, 
insofern sie berufen ist, ihren rechtlichen Aufbau durch dieses zu 
erhalten. Das B.G.B. erkennt das an, indem es sich grundsätzlich 
mit dieser Ordnung nicht befaßt ®. 
2. Die Unterscheidung gehört ganz dem neueren Rechte an. 
Im alten Rechte war ja öffentliches und bürgerliches Recht 
überhaupt nicht getrennt. _ 
Der absolutistische Polizeistaat, der zuerst hier eine Scheidung 
durchführt, tut das freilich gerade in dem Sinne, daß er für das 
Gebiet des sogenannten Öffentlichen Rechts alle Rechtsformen zer- 
schlägt. Recht gibt es zwischen Staat und Untertan nur auf dem 
Gebiete des Zivilrechts. Ganz folgerichtig gibt es auch nur für 
dieses juristische Personen, die ja Recht und Rechtsschutzauspruch 
auch gegenüber dem Staate bedeuten. Juristische Person 
und juristische Person des bürgerlichen Rechts ist 
gleichbedeutend. 
Der Polizeistaat weiß aber diese juristische Person des bürger- 
lichen Rechts auch den Bedürfnissen seiner Tätigkeit nutzbar zu 
machen in der bekannten Weise!®. Träger der öffentlichen Ge- 
walt sind allemal nur natürliche Personen, Menschen: der Landes- 
herr an der Spitze und unter ihm in seinem Auftrag die bestellten 
Obrigkeiten, Einzelbeamte oder Kollegia. Sofern die Öffentlichen 
Angelegenheiten, welche von diesen wahrzunehmen sind, eine Ver- 
mögensverwaltung mit sich bringen, wird hierfür eine juristische 
Person neben sie gestellt und zwar, damit sie festen rechtlichen 
Boden habe, eine juristische Person des Zivilrechts. Das ist der 
landesherrliche Fiskus, der „gewöhnliche Privatmann“ ”. 
® Über den Zusammenhang der Art des verfolgten Zweckes mit öffentlicher 
Gewalt und öffentlichem Rechte vgl. oben Bd. I S. 15. Ob die einzelne Art 
juristischer Person nun als Trägerin öffentlicher Verwaltung anzusehen sei oder 
nicht, dafür gibt es kein einheitlich durchschlagendes äußerliches Merkmal, so- 
wenig wie für die Abgrenzung der öffentlichen Verwaltung selbst. Es kommt auf das 
Gesamtbild an, von dem wir nunmehr die Grundlinien zeichnen werden. In diesem 
Sinne Gierke, Genossensch.Theorie S. 167; Regelsberger, Pand. I S. 318; 
Schoenborn, Oberaufsichtsrecht S. 44; Jacobi, Träger der Soz.Vers. $. 18 
und die dort Angeführten. — Eine ziemlich unvollkommene Zusammenstellung von 
Meinungen bei Friedrichs, Verw.Arch. XXIII S.8ff. Sein eigenes Kriterium, 
wonach der Unterschied von notwendiger Mitgliedschaft und freiwilligem Eintritt 
entscheide, entspricht dem Merkmal, das man auch bei der Anstaltsnutzung durch- 
zuführen versucht hat (oben $ 51 Note 10), scheitert hier aber sofort bei der 
Preußischen Wassergenossenschaft (a. a. O. S. 11 Note 26). 
10 Vgl. oben Bd. I S.48 u. 50 fi. 
ı! Nur soweit der Staat in privatrechtlichem Verkehr steht, ergab sich ein
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.