582 Die rechtsfähigen Verwaltungen.
Der Fiskus hat die Neigung, sich, zu vermehren, durch Ab-
schnürung von Zellen, möchte man sagen: jeder einzelne Zweig der
Verwaltung bekommt allmählich seinen eigenen Fiskus neben sich,
jede Behördenstufe wird damit ausgestattet. Die inneren Reibungen
der Bureaukratie werden von den beiderseitigen Fisci vor Gericht
ausgefochten !?,
Andererseits entwickeln sich ähnliche Gebilde auch neben den
stärk verkümmerten Gemeindeobrigkeiten, um die Mittel der Ge-
Bedürfnis, ihn den anderen Rechtssubjekten, denen er dort begegnet, gleich und
als Rechtssubjekt wie diese zu behandeln. Vgl. oben Bd.IS. 52, ebenda Note 26,
8. 122 Note 14. Das Sächs. B.G.B. v. 1863 $ 52 steht noch auf diesem Stand-
punkt: „Das Recht der Persönlichkeit steht dem Staate, sofern er in Verhältnisse
des bürgerlichen Rechts eintritt, ... zu“. Andererseits nur das Privatrecht kann
juristische Personen schaffen; das tut es hier dadurch, daß es vom Staate, wie
er sich drüben auf außerprivatrechtlichem Gebiete eingerichtet hat, anerkennt und
übernimmt, was es für eine juristische Person brauchen kann, absehend von dem,
was er sonst noch ist. Das wird dann eine juristische Person des bürgerlichen
Rechts.
Wenn Hatschek, in Verw.Arch. VOL S. 427, vom Fiskus sagt: er sei „als
ein für die Zwecke des Privatrechtsverkehrs von der Landesgesetzgebung gehörig
ausgestaltetes Privatrechtssubjekt, als eine juristische Person des Zivil-
rechts“ vom Gesetzgeber gedacht, so trifft das zu für die Zeit des Polizeistaates
und ihre Auffassungsweise, nicht aber, wie Hatschek meint, auch für die Zeit
des B.G.B.; dieses rechnet den Fiskus ja ausdrücklich zu den juristischen
Personen des öffentlichen Rechts; vgl. hier unten n. 3. Die Erkenntnis,
daß der Staat überhaupt keine juristische Person sei im strengen Begriffe, wäre
der weitere Schritt, der noch zu machen ist.
12 Koch, Preuß. Priv.R. IS. 171: Wenn der Staat „als Erwerbsgesellschaft“
Fiskus ist, so werden die einzelnen Zweige der Staatsverwaltung dann „weiter
personifiziert“, Militärfiskus z. B. und Justizfiskus. Noch in neuerer Zeit v.Bis-
marck, Verw.Ger.Ges. S. 121: „Jede einzelne (fiskalische Kasse) bildet aber ver-
möge einer Rechtsfiktion ein besonderes Rechtssubjekt; sie können Rechte und
Forderungen gegeneinander erwerben“ ().
Die Gerichte lassen jetzt allerdings die alten Gepflogenheiten nicht mehr
gelten. O.V.G. 22. Juni 1899 (Entsch. XXXV S. 293): Der Regierungspräsident
zu P., in Vertretung des Wasserbaufiskus, klagt gegen die Regierung zu F., in
Vertretung des Forstfiskus; Klage wird abgewiesen, weil Kläger und Beklagter
keine verschiedenen Rechtssubjekte sind. Entsprechend 0.V.G. 21. Nov. 1899
(Entsch. XXXVI 8. 18): „Der Staatsfiskus als der Inbegriff des ganzen Vermögens
des Staates bildet nur eine juristische Person.“ Hinter diesem „Vermögens-
inbegriff“ steckt deutlich noch der alte Fiskus. — Wenn jetzt noch von ver-
schiedenen Fisci ein und desselben Staates die Rede ist, so geschieht es
bloß der abkürzenden und anschaulichen Vorstellung halber; es sind wieder
„Scheinpersonen“; vgl. oben Note 3. In diesem Sinne O.V.G. 14. Febr. 1881
(Entsch. VII S, 6): Brücke über den öffentlichen Fluß, wobei „unten der Strom-
fiskus wirtschaftet und oben der Chausseefiskus“.