$ 55. Die juristische Persönlichkeit des öffentlichen Rechts. 587
Verwaltung besteht dann nur darin, daß das Erträgnis dieser
Mittel zu liefern bestimmt ist. Es kann auch im Betriebe der
dieser juristischen Person zustehenden Öffentlichen Verwaltung eine
Betätigung unterlaufen, die trotz dieser Zugehörigkeit die An-
wendung des bürgerlichen Rechts herausfordert, wie ja auch die
öffentlichen Anstalten und Unternehmungen des Staates sich mannig-
fach selbst bei Verfolgung ihrer eigentlichen Aufgaben der Formen
des Privatrechts bedienen (oben Bd. I S. 118ff.; hier 8 51, ID).
Das bleibt die Ausnahme, mag es auch äußerlich einen großen
Raum füllen.
— Sodann aber folgt daraus für ihre Stellung zum Staate,
daß sie mit diesem notwendig in einem nahen inneren Zu-
sammenhange stehen. Der Staat ist nun einmal der oberste
Ausgangspunkt aller Öffentlichen Verwaltung, von der sie selbst
ein Stück zu tragen und zu führen haben. Ihre Tätigkeit gehört
deshalb immer zugleich ihm an. Das kommt zum Ausdruck in
der entscheidenden Mitwirkung, die ihm zusteht bei der Begründung
wie bei der Endigung solcher juristischen Personen und ebenso
bei allen wesentlichen Änderungen, die mit ihnen vorgehen sollen.
Aber auch während ihres Lebenslaufes in einem besonderen recht-
lichen Anteil an ihren Geschäften, der ihm vorbehalten ist, sei es,
daß er unmittelbar solche besorgen läßt, sei es, daß er nur darüber
wacht, daß die berufenen Vertreter dieser rechtsfähigen Verwaltung
ihre Schuldigkeit tun und sie bei der richtigen Erfüllung ihrer
Aufgaben hält; das geschieht durch Geltendmachung des ihm überall
vorbehaltenen, seinem Inhalt nach ausdrücklich bestimmten oder
stillschweigend sich von selbst verstehenden Aufsichtsrechts?®.
1% Darüber unten $ 61. — Rosin, Öff. Genossensch. S. 18: Öffentlich-
rechtlich ist diejenige Genossenschaft, „welche kraft öffentlichen Rechts dem
Staate zur Erfüllung ihres Zweckes verpflichtet ist“. Das findet eben seinen
Ausdruck in dem staatlichen Aufsichtsrechte, das gegenüber den rechtsfähigen
Verwaltungen besteht, auch wenn nichts ausdrücklich vorgesehen ist in dieser
Richtung; es ergibt sich aus ihrem Wesen. — Gegen diese Formel Rosins ist
viel Widerspruch erhoben worden: Gierke, Genossensch.Theorie S. 657 Note 1;
derselbe, Deutsch. Priv.R. I S. 621 Note 18; Jellinek, Subj. öff. Recht S. 264 ff.;
Regelsberger, Pand. I S. 319 Note 4. Wenn sein Merkmal, wie namentlich
geltend gemacht wird, nicht zutrifft bei den „anerkannten Kirchen“, so liegt das
eigentlich nicht an der mangelnden Absicht der staatlichen Gesetzgebung; es
beweist nur, daß der staatliche Standpunkt, der die Kirche nach Art eines Selbst-
verwaltungskörpers behandeln möchte, der Macht der Wirklichkeit gegenüber
nicht so ohne weiteres durchführbar ist. Vgl. darüber auch Schoenborn,
Oberaufsichtsrecht S. 45fl. Wir lassen deshalb die juristischen Personen des