Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

$ 55. Die juristische Persönlichkeit des öffentlichen Rechts. 587 
Verwaltung besteht dann nur darin, daß das Erträgnis dieser 
Mittel zu liefern bestimmt ist. Es kann auch im Betriebe der 
dieser juristischen Person zustehenden Öffentlichen Verwaltung eine 
Betätigung unterlaufen, die trotz dieser Zugehörigkeit die An- 
wendung des bürgerlichen Rechts herausfordert, wie ja auch die 
öffentlichen Anstalten und Unternehmungen des Staates sich mannig- 
fach selbst bei Verfolgung ihrer eigentlichen Aufgaben der Formen 
des Privatrechts bedienen (oben Bd. I S. 118ff.; hier 8 51, ID). 
Das bleibt die Ausnahme, mag es auch äußerlich einen großen 
Raum füllen. 
— Sodann aber folgt daraus für ihre Stellung zum Staate, 
daß sie mit diesem notwendig in einem nahen inneren Zu- 
sammenhange stehen. Der Staat ist nun einmal der oberste 
Ausgangspunkt aller Öffentlichen Verwaltung, von der sie selbst 
ein Stück zu tragen und zu führen haben. Ihre Tätigkeit gehört 
deshalb immer zugleich ihm an. Das kommt zum Ausdruck in 
der entscheidenden Mitwirkung, die ihm zusteht bei der Begründung 
wie bei der Endigung solcher juristischen Personen und ebenso 
bei allen wesentlichen Änderungen, die mit ihnen vorgehen sollen. 
Aber auch während ihres Lebenslaufes in einem besonderen recht- 
lichen Anteil an ihren Geschäften, der ihm vorbehalten ist, sei es, 
daß er unmittelbar solche besorgen läßt, sei es, daß er nur darüber 
wacht, daß die berufenen Vertreter dieser rechtsfähigen Verwaltung 
ihre Schuldigkeit tun und sie bei der richtigen Erfüllung ihrer 
Aufgaben hält; das geschieht durch Geltendmachung des ihm überall 
vorbehaltenen, seinem Inhalt nach ausdrücklich bestimmten oder 
stillschweigend sich von selbst verstehenden Aufsichtsrechts?®. 
1% Darüber unten $ 61. — Rosin, Öff. Genossensch. S. 18: Öffentlich- 
rechtlich ist diejenige Genossenschaft, „welche kraft öffentlichen Rechts dem 
Staate zur Erfüllung ihres Zweckes verpflichtet ist“. Das findet eben seinen 
Ausdruck in dem staatlichen Aufsichtsrechte, das gegenüber den rechtsfähigen 
Verwaltungen besteht, auch wenn nichts ausdrücklich vorgesehen ist in dieser 
Richtung; es ergibt sich aus ihrem Wesen. — Gegen diese Formel Rosins ist 
viel Widerspruch erhoben worden: Gierke, Genossensch.Theorie S. 657 Note 1; 
derselbe, Deutsch. Priv.R. I S. 621 Note 18; Jellinek, Subj. öff. Recht S. 264 ff.; 
Regelsberger, Pand. I S. 319 Note 4. Wenn sein Merkmal, wie namentlich 
geltend gemacht wird, nicht zutrifft bei den „anerkannten Kirchen“, so liegt das 
eigentlich nicht an der mangelnden Absicht der staatlichen Gesetzgebung; es 
beweist nur, daß der staatliche Standpunkt, der die Kirche nach Art eines Selbst- 
verwaltungskörpers behandeln möchte, der Macht der Wirklichkeit gegenüber 
nicht so ohne weiteres durchführbar ist. Vgl. darüber auch Schoenborn, 
Oberaufsichtsrecht S. 45fl. Wir lassen deshalb die juristischen Personen des
	        
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