Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

588 Die rechtsfähigen Verwaltungen. 
III. Für die Ordnung unseres Stoffes im allgemeinen werden 
hier folgende Ausscheidungen und Unterscheidungen zu machen sein. 
1. Wenn bei unseren bisherigen Erörterungen ganz natur- 
gemäß der Staat an der Spitze’stand, weil er geschichtlich eine 
Art Vorbild geliefert hat für die Entwicklung, die sich auf den 
unteren Stufen vollzog, so kommt er des weiteren hier nicht mehr 
in Betracht. Als Grund könnte genügen, daß die Lehre von dem 
inneren Aufbau des Staates und der Staatsgewalt nicht in das Ver- 
waltungsrecht gehört, sondern im Staatsrecht, insbesondere seinem 
ersten und wichtigsten Teil, dem Verfassungsrecht, zu behandeln 
ist. Es wird aber zur Klarheit der Auseinandersetzung beitragen, 
wenn wir es aussprechen, daß für uns zwischen dem Staate und 
den hier darzustellenden rechtsfähigen Verwaltungen auch ein 
innerer Gegensatz besteht. In diesen letzteren nämlich erkennen 
wir ja juristische Personen des öffentlichen Rechts im echten 
strengen Sinne des Begriffes, und als solche treten sie den juristi- 
schen Personen des bürgerlichen Rechts gleichartig zur Seite. 
Der Staat aber ist uns überhaupt keine juristische 
Person; der Begriff einer solchen, wie wir ihn festhalten müssen, 
paßt nicht auf ihn. Wer ihm in wissenschaftlichen Schriften den 
Titel einer juristischen Person beilegt, meint das zu allermeist auch 
gar nicht in diesem Sinne, sondern versteht darunter nur jene hand- 
liche Zusammenfassung der mehrfachen und wechselnden Träger- 
schaft der Staatsgewalt unter einem einheitlichen Dauernamen. 
Das, was man als „äußerliche juristische Person“ bezeichnet, wäre 
allein in Frage (vgl. oben I n. 2). Der Schwerpunkt unseres 
Rechtabegriffes liegt aber, wie oben ausgeführt, gerade im inneren 
Verhältnis: die Loslösung des Unternehmens und der dazu 
dienenden Machtmittel von dem ursprünglich Berechtigten, um 
ihr das zu überweisen an seiner Statt, das macht das Wesen der 
juristischen Person aus. Hier nun handelt es sich um die Verfolgung 
des Staatszweckes und um die dazu dienende Staatsgewalt. Daß 
diese durch die theoretische Entdeckung, die im Laufe des vorigen 
Kirchenrechts hier ganz außer Spiel. Dagegen ist es richtig, daß eine staatliche 
Aufsicht auch gegenüber privatrechtlichen juristischen Personen geübt wird: 
polizeilicher Art gegen Versicherungsaktiengesellschaften oder Hilfskassen, oder 
kraft der Verleihung eines öffentlichen Unternehmens über Eisenbahnaktien- 
gesellschaften. Da muß also doch noch der genauere Grund der Aufsicht und 
der durch sie geltend gemachten Pflicht untersucht werden, bevor man sagen 
kann, daß es sich um eine öffentlichrechtliche Körperschaft handle. Insofern 
sind jene Einwendungen berechtigt.
	        
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