588 Die rechtsfähigen Verwaltungen.
III. Für die Ordnung unseres Stoffes im allgemeinen werden
hier folgende Ausscheidungen und Unterscheidungen zu machen sein.
1. Wenn bei unseren bisherigen Erörterungen ganz natur-
gemäß der Staat an der Spitze’stand, weil er geschichtlich eine
Art Vorbild geliefert hat für die Entwicklung, die sich auf den
unteren Stufen vollzog, so kommt er des weiteren hier nicht mehr
in Betracht. Als Grund könnte genügen, daß die Lehre von dem
inneren Aufbau des Staates und der Staatsgewalt nicht in das Ver-
waltungsrecht gehört, sondern im Staatsrecht, insbesondere seinem
ersten und wichtigsten Teil, dem Verfassungsrecht, zu behandeln
ist. Es wird aber zur Klarheit der Auseinandersetzung beitragen,
wenn wir es aussprechen, daß für uns zwischen dem Staate und
den hier darzustellenden rechtsfähigen Verwaltungen auch ein
innerer Gegensatz besteht. In diesen letzteren nämlich erkennen
wir ja juristische Personen des öffentlichen Rechts im echten
strengen Sinne des Begriffes, und als solche treten sie den juristi-
schen Personen des bürgerlichen Rechts gleichartig zur Seite.
Der Staat aber ist uns überhaupt keine juristische
Person; der Begriff einer solchen, wie wir ihn festhalten müssen,
paßt nicht auf ihn. Wer ihm in wissenschaftlichen Schriften den
Titel einer juristischen Person beilegt, meint das zu allermeist auch
gar nicht in diesem Sinne, sondern versteht darunter nur jene hand-
liche Zusammenfassung der mehrfachen und wechselnden Träger-
schaft der Staatsgewalt unter einem einheitlichen Dauernamen.
Das, was man als „äußerliche juristische Person“ bezeichnet, wäre
allein in Frage (vgl. oben I n. 2). Der Schwerpunkt unseres
Rechtabegriffes liegt aber, wie oben ausgeführt, gerade im inneren
Verhältnis: die Loslösung des Unternehmens und der dazu
dienenden Machtmittel von dem ursprünglich Berechtigten, um
ihr das zu überweisen an seiner Statt, das macht das Wesen der
juristischen Person aus. Hier nun handelt es sich um die Verfolgung
des Staatszweckes und um die dazu dienende Staatsgewalt. Daß
diese durch die theoretische Entdeckung, die im Laufe des vorigen
Kirchenrechts hier ganz außer Spiel. Dagegen ist es richtig, daß eine staatliche
Aufsicht auch gegenüber privatrechtlichen juristischen Personen geübt wird:
polizeilicher Art gegen Versicherungsaktiengesellschaften oder Hilfskassen, oder
kraft der Verleihung eines öffentlichen Unternehmens über Eisenbahnaktien-
gesellschaften. Da muß also doch noch der genauere Grund der Aufsicht und
der durch sie geltend gemachten Pflicht untersucht werden, bevor man sagen
kann, daß es sich um eine öffentlichrechtliche Körperschaft handle. Insofern
sind jene Einwendungen berechtigt.