Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

592 Die rechtsfähigen Verwaltungen. 
So besteht hier nur das andere Abhängigkeitsverhältnis, das dem 
Staatsaufsichtsrechte entsprechende. Es tritt dafür hier desto 
kräftiger hervor *, 
IV. Bedeuten Staatsaufsichtsrecht und Recht des Mutter- 
gemeinwesens besondere Abhängigkeiten des Verwaltungskörpers 
gegenüber einem höheren Gemeinwesen, so erscheinen andererseits 
an ihm auch besondere rechtliche Bestimmtheiten zu- 
gunsten von Privaten, von Einzelmenschen. Dabei 
können selbstverständlich auch Staat, Gemeinden usw. noch einmal 
sein, insofern sie eben einem Privaten gleichgestellt sind, als „Fis- 
kus“ auftreten. 
Die Menschen, denen die Einrichtungen des Verwaltungs- 
körpers zugute kommen sollen, nennen wir seine Beteiligten. 
Die Bezeichnung ist von einer gewissen Dehnbarkeit und muß es 
sein. Denn die Beteiligung ist verschiedener Art, nicht bloß nach 
Inhalt und Rechtsgestalt, sondern vor allem nach den verschiedenen 
Seiten des Daseins des Verwaltungskörpers, an welchen sie einsetzt. 
Wir unterscheiden demnach dreierleiKreise von Beteiligten. 
* So stimmt unsere Einteilung äußerlich mit der des B.G.B. überein: rechts- 
fühiger Verein und rechtsfähige Stiftung dort, öffentliche Körperschaft und rechts- 
fähige öffentliche Anstalt hier. Die Aufzählung der Juristischen Personen des 
öffentlichen Rechts in B.G.B. $ 89 verdoppelt unsere zweite Rubrik zu „Stiftungen 
und Anstalten des öffentlichen Rechts“. Ursprünglich sollte es nur heißen 
„Stiftungen“. Man fügte die Anstalt hinzu, weil man der Meinung war: „Auf 
dem Gebiete des öffentlichen Rechts erhebe sich nicht selten Zweifel darüber, ob 
eine Anstalt den Körperschaften oder den Stiftungen zuzurechnen sei“ (Prof. 
2. Les. IS. 611). Das scheint aber eher zu beweisen, daß man sich der Sache 
nicht recht klar war. Vgl. auch unten $ 56 Eing. — Dafür wollte man in der 
Körperschaft des öffentlichen Rechts einfach das Gegenstück des rechtsfähigen 
Vereins sehen. Es handle sich um „öftentlichrechtliche Vereine“. Zu diesen 
Körperschaften rechnete man aber auch den Staat, die Kirche, die Gemeinden 
(Prot. 2. Les. I S. 407 u. 610). Das sind nun zweifellos keine Vereine. Zu 
den Körperschaften in unserem weitergefaßten Sinne kann man die Gemeinden 
und was ihnen gleichsteht, rechnen. Auch der Staat wäre eine Körperschaft, 
wenn er überhaupt juristische Person wäre. Der 1. Entw. des B.G.B. hatte 
Zweifel. Er bestimmte in $ 63, daß die Landesgesetze ungehindert bleiben sollen. 
dem Fiskus juristische Persönlichkeit zuzuerkennen, und bemerkte dazu in den 
Motiven (I S. 124): „Der Entwurf kennt zwei Arten von juristischen Personen, 
Körperschaften. und Stiftungen. Ob der Fiskus zu der einen oder der anderen 
Art gehört, wird verschieden beantwortet. Vielfach findet sich auch die Meinung, 
daß der Fiskus eine juristische Person eigener Art sei, die sich weder als Körper- 
schaft noch als Stiftung betrachten lasse.“ — Jedenfalls ist es ein Glück, daß das 
B.G.B. sich mit genaueren Bestimmungen über die juristischen Personen des öffent- 
lichen Rechts nicht zu befassen hatte.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.