Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

$ 55. Die juristische Persönlichkeit des öffentlichen Rechts. 593 
1. Die juristische Person kann bedeuten, daß gewisse An- 
gelegenheiten als die ihrigen besorgt werden, die zunächst und ur- 
sprünglich Angelegenheiten hinter ihr stehender Menschen sind. 
Von diesen bezieht sie ihren verfassungsmäßigen Zweck, bezieht sie 
auch die Mittel, ihn zu erfüllen. Sachlich bleibt das Unternehmen 
immer noch deren Unternehmen; die juristische Person liefert nur 
eine bestimmte Form, in welcher es für sie zur Durchführung 
kommt. Und wenn sie rechtlich durch sie in den Hintergrund 
geschoben sind, so bleiben sie dafür naturgemäß berufen, einen 
rechtlichen Machteinfluß zu üben auf diese selbst: die Verfassung, 
welche die juristische Person mitbekommt, soweit das Gesetz sie 
nicht schon geordnet oder seinen Behörden vorbehalten hat, ist 
ihr Werk und an der Bildung ihrer Vertreterschaft nehmen sie 
hervorragenden Anteil. So verwandelt sich ihr ursprüngliches 
Unternehmerrecht in ein Recht an der neuen Unternehmerin, die 
verfassungsmäßig für sie da ist und ihre Zwecke verfolgt. Sie 
haben ein Recht auf Anteilnahme an ihr, sind anteilsberechtigt. 
Die also Beteiligten mag man, nach dem Vorbild des Sprach- 
gebrauches der Öffentlichen Gemeinwesen, von den anderen unter- 
scheiden als die Angehörigen der juristischen Person ®®. 
Bei der juristischen Person des bürgerlichen Rechts be- 
gegnen wir zweierlei Arten solcher Berechtigten. Das sind für 
die rechtsfähigen Vereine die Mitglieder, für die rechtsfähigen 
Stiftungen die Stifter. Ihre Eigenschaft als ursprüngliche 
Träger des zu verwirklichenden Unternehmenszweckes und der 
dafür bestimmten Mittel gibt sich hier auch der Zeitfolge nach 
deutlich zu erkennen. 
Bei unserer rechtsfähigen Verwaltung findet sich ein 
Seitenstück nur in den Mitgliedern der Öffentlichen 
Körperschaft, also der öffentlichen Genossenschaft und der 
Gemeinde (vgl. unten $ 59, I Eing.). Die rechtsfähige Öffentliche 
Anstalt hat naturgemäß solche Anteilsberechtigte nicht. Denn bei 
ihr steht ja das ursprüngliche Unternehmerrecht nicht einzelnen 
Menschen zu, Stiftern vergleichbar, sondern dem Muttergemein- 
wesen, das sein Recht in anderer Form zu wahren hat (vgl. oben 
S. 590). 
2. Im Gegensatze zu diesen Angehörigen der juristischen 
Person gibt es dann solche Beteiligte, die als Außenstehende 
35 Reichsangehörige, Staatsangehörige, Gemeindeangehörige; der letztere 
Fall trifft nach unserer Auffassung allein völlig zu. Das Wort ist immerhin weit 
genug, um den Oberbegriff zu bezeichnen, dessen wir hier bedürfen. 
Binding, Handbuch, VI.2: Otto Mayer, Verwaltungsrecht. II. 2. Aufl. 38
	        
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