$ 55. Die juristische Persönlichkeit des öffentlichen Rechts. 593
1. Die juristische Person kann bedeuten, daß gewisse An-
gelegenheiten als die ihrigen besorgt werden, die zunächst und ur-
sprünglich Angelegenheiten hinter ihr stehender Menschen sind.
Von diesen bezieht sie ihren verfassungsmäßigen Zweck, bezieht sie
auch die Mittel, ihn zu erfüllen. Sachlich bleibt das Unternehmen
immer noch deren Unternehmen; die juristische Person liefert nur
eine bestimmte Form, in welcher es für sie zur Durchführung
kommt. Und wenn sie rechtlich durch sie in den Hintergrund
geschoben sind, so bleiben sie dafür naturgemäß berufen, einen
rechtlichen Machteinfluß zu üben auf diese selbst: die Verfassung,
welche die juristische Person mitbekommt, soweit das Gesetz sie
nicht schon geordnet oder seinen Behörden vorbehalten hat, ist
ihr Werk und an der Bildung ihrer Vertreterschaft nehmen sie
hervorragenden Anteil. So verwandelt sich ihr ursprüngliches
Unternehmerrecht in ein Recht an der neuen Unternehmerin, die
verfassungsmäßig für sie da ist und ihre Zwecke verfolgt. Sie
haben ein Recht auf Anteilnahme an ihr, sind anteilsberechtigt.
Die also Beteiligten mag man, nach dem Vorbild des Sprach-
gebrauches der Öffentlichen Gemeinwesen, von den anderen unter-
scheiden als die Angehörigen der juristischen Person ®®.
Bei der juristischen Person des bürgerlichen Rechts be-
gegnen wir zweierlei Arten solcher Berechtigten. Das sind für
die rechtsfähigen Vereine die Mitglieder, für die rechtsfähigen
Stiftungen die Stifter. Ihre Eigenschaft als ursprüngliche
Träger des zu verwirklichenden Unternehmenszweckes und der
dafür bestimmten Mittel gibt sich hier auch der Zeitfolge nach
deutlich zu erkennen.
Bei unserer rechtsfähigen Verwaltung findet sich ein
Seitenstück nur in den Mitgliedern der Öffentlichen
Körperschaft, also der öffentlichen Genossenschaft und der
Gemeinde (vgl. unten $ 59, I Eing.). Die rechtsfähige Öffentliche
Anstalt hat naturgemäß solche Anteilsberechtigte nicht. Denn bei
ihr steht ja das ursprüngliche Unternehmerrecht nicht einzelnen
Menschen zu, Stiftern vergleichbar, sondern dem Muttergemein-
wesen, das sein Recht in anderer Form zu wahren hat (vgl. oben
S. 590).
2. Im Gegensatze zu diesen Angehörigen der juristischen
Person gibt es dann solche Beteiligte, die als Außenstehende
35 Reichsangehörige, Staatsangehörige, Gemeindeangehörige; der letztere
Fall trifft nach unserer Auffassung allein völlig zu. Das Wort ist immerhin weit
genug, um den Oberbegriff zu bezeichnen, dessen wir hier bedürfen.
Binding, Handbuch, VI.2: Otto Mayer, Verwaltungsrecht. II. 2. Aufl. 38