54 Das öffentliche Sachenrecht.
störenden Einwirkungen des Unternehmens selbst, vor welchen der
durch die Enteignung entzogene Teil das Verbleibeude geschützt
hatte®®,
Störende Einwirkungen des Unternehmens, die nicht erst
durch die dem Grundstück widerfahrene Enteignung vermittelt sind,
können Entschädigungsansprüche begründen. Aber das ist eine
Sache für sich, für den hier zu berechnenden und festzustellenden
Betrag liefert es keinen Posten ®!,
80 Pr. Ent.Ges. $8 Abs. 2; Sächs. Ent.Ges. i 22 Abs. 1b. — Layer, Prinz.
d. Ent. S. 514, und Eger, Ent Ges. IS. 220, finden in dieser Entschädigung einen
Verstoß gegen den Grundsatz der Berechnung „nach dem objektiven Maßstab“,
„nach dem objektiven Wert des enteigneten Grundstücks“. So mag es aussehen,
wenn man einerseits das Stück betrachtet, das genommen wird, und andererseits
das Verbleibende, das „objektiv“ gar nicht berührt wird. Aber warum dann „Teil-
enteignung*? Als getroffen von der Enteignung ist hier vielmehr das Ganze ge-
dacht, das in dem objektiven Werte, den es vorstellt, auf zweierlei Weise benach-
teiligt wird. — Der verlorene Schutz gegen störende Einwirkungen wird nament-
lich von Wichtigkeit bei Enteignung für Eisenbahnanlagen. Hier bedeutet die
Teilenteignung für das Restgrundstück zugleich eine näher gebrachte Einwirkung
von Rauch, Lärm und Erschütterung, Absperrung von Licht und Luft, dazu noch
gesetzliche Baubeschränkungen zugunsten des künftigen Unternehmens. Das Reichs-
gericht wollte ursprünglich diese Nachteile nicht in die Enteignungsentschädigung
einrechnen lassen: nur „Nachteile, welche mit der Entziehung in ursächlichem
Zusammenhange stehen“, kommen in Betracht, nicht solche aus der „späteren
Benutzung“ durch den Erwerber; diese könnten vielmehr je nachdem einen selb-
ständigen Entschädigungsanspruch begründen (R.G. 26. Mai 1880; Entsch. I
S. 237). Allein die Enteignung wird ja begriffsmäßig gerade für diese spätere
Benutzung gemacht (vgl. oben $ 33 Eing.); durch sie wird das Restgrundstück den
nahen Einwirkungen dieser Benutzung fortan wehrlos ausgesetzt sein; davon
kann also nicht einstweilen abgesehen werden. Das Reichsgericht hat denn auclı
seine Rechtsprechung seither geändert: R.G. 17. Juni 1884 (Entsch. XIII S. 244);
6. Okt. 1899 (Entsch. XLIV S. 331).
*1 Die Entschädigung bedarf dann auch ihrer selbständigen Rechtsgrundlage,
sei es in einem allgemeinen Billigkeitsrechtssatze, sei es in einer besonderen
Gesetzesbestimmung (vgl. unten $ 53). Möglich ist, daß eine solche fehlt. Dann
kann sich der scheinbare Widerspruch ergeben, daß der Eigentümer, der eine Teil-
enteignung erlitt, für die Störungen des Eisenbahnbetriebes Entschädigung erhält,
sein Nachbar aber, der nicht auch enteignet wurde, für die gleichen Störungen
nichts erhält: Eger, Ent.Ges. I S. 239. R.G. 17. Juni 1884 (Entsch. XIII S. 254)
will das erklären durch den dunklen Hinweis auf „obligatorische Beziehungen“,
die im einen Falle da seien, im anderen nicht. Aber es handelt sich einfach um
die obligatorische Beziehung der Entschädigungspflicht für die Teilenteignung,
eine andere ist hier nicht vorhanden. — Der nämliche Unterschied kann auch bei
einem und demselben Eigentümer zum Vorschein kommen: wenn ihm nicht ein
Stück von einem zusammengehörigen Besitz enteignet ist (Teilenteignung), sondern
ein selbständiges zweites Grundstück, auf dem nun der Eisenbahnbetrieb seinem
ersten Grundstück störend nahe rückt, so umfaßt die Enteignungsentschädigung