Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

594 Die rechtsfähigen Verwaltungen. 
aus ihrem Dasein einen rechtlichen Vorteil ziehen sollen. Der 
Vorteil besteht aber nicht darin, daß sie verfassungsmäßig das 
Unternehmen als das ihrige führt und dadurch auch den Zweck 
dieser Beteiligten erfüllt. Vielmehr liegt für diese Außenstehenden 
der Schwerpunkt in der Bedeutung der juristischen Person, das 
Unternehmen von den ursprünglichen Unternehmern, Angehörigen 
oder Muttergemeinwesen, loszulösen und dadurch das ihm ge- 
widmete Vermögen rechtlich sicherzustellen gegenüber den Ver- 
fügungen, mit welchen es von diesen seinem Zwecke entfremdet 
werden könnte. Diese Beteiligten wären demnach zu bezeichnen 
als die Drittgesicherten der juristischen Person. 
Es kommen hier vor allem in Betracht die Gläubiger des 
Unternehmens, deren Forderungen in seinem Vermögen eine recht- 
lich gesicherte Deckung finden sollen. In diesem Sinne wirkt zu 
ihren Gunsten die juristische Persönlichkeit des rechtsfähigen 
Vereins, der Aktiengesellschaft (vgl. oben Note 5). In gleicher 
Weise gilt das von den Gläubigern der öffentlichen Körperschaft, 
Genossenschaft oder Gemeinde. 
Darüber hinaus wirkt diese Sicherung zugunsten aller, welche 
der juristischen Person Vermögenswerte anvertrauen, um 
ihrem verfassungsmäßigen Zwecke gemäß damit zu 
verfahren. Das kann bei der rechtsfähigen Stiftung des Zivil- 
rechts zutreffen, sofern es sich handelt um nachträgliche Zu- 
wendungen, die ihr gemacht werden für den Stiftungszweck, aber 
von anderen als dem Stifter. -Die juristische Persönlichkeit sichert 
die dadurch gewollte Verwendung in dauernder Weise. In viel 
mannigfältigerer Ausprägung erscheint aber dieser Rechtsgedanke 
bei den rechtsfähigen öffentlichen Anstalten. Freigebige® 
Spenden, welche den öffentlichen Krankenhäusern, Armen- 
anstalten, Schulen zugewendet werden, erhalten auf diese Weise 
gegenüber dem Muttergemeinwesen die Sicherheit, bei ihrem Zwecke 
zu verbleiben. Die juristische Person bedeutet geradezu ein Lock- 
mittel für derartige Zuwendungen. Auch wo das Empfangene 
für die Geber selbst verwaltet werden soll, um es nachher 
zurückzuerstatten oder zu entsprechenden Gegenleistungen’ zu ver- 
wenden, kann es von Vorteil für die Anstalt sein, die Geber 
anzuziehen durch die Sicherheit, welche eine rechtliche Verselb- 
ständigung dieser Verwaltung ihnen bietet. Zu diesem Zweck sind 
Leihhaus, Sparkasse, Invaliden- und Hinterbliebenenversicherungs- 
anstalt mit besonderer juristischer Persönlichkeit ausgestattet 
worden.
	        
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