$ 55. Die juristische Persönlichkeit des öffentlichen Rechts. 595
Das Recht der gesicherten Dritten ist erfüllt durch den Be-
stand der juristischen Person selbst, die durch ihre eigene Schwere
auch ihr Anliegen schützt. Möglicherweise verstärkt das Gesetz
diese Sicherheit durch Ansprüche, die es ihnen gewährt gegen die,
welche durch Nichtachtung der Rechte der juristischen Person im
Erfolge auch ihnen Nachteil bringen*®. Möglicherweise wird ihnen
durch Zuziehung von Vertretern bei der Verwaltung eine Über-
weachung und Einflußnahme gewährt ?’. Doch tut das Rechtsinstitut
seinen Dienst auch ohne solche besondere Vorkehrungen.
3. Die dritte Art von Beteiligten hat mit dem Bestand der
juristischen Person gar nichts zu tun. Was sie angeht, ist das
Unternehmen selbst, insofern sie eben berufen sind, gewisse
Leistungen von ihm zu genießen. Man spricht hier von „Anstalts-
interessenten“, „Benefiziaren der Anstalt“, „Genußdestinatären“.
Wir wollen sie die Leistungsempfänger nennen. Sie können
zugleich Angehörige der etwa beigegebenen besonderen juristischen
Person sein (Krankenkassengenossenschaft) oder ihre Gesicherten
(rechtsfähige Sparkasse). Darauf kommt es hier nicht an. Die
leistende Anstalt mag solcher Zutat ganz entbehren als unmittelbare
Staatsanstalt, Gemeindeanstalt. Immer ist die rechtliche Stellung
der Leistungsempfänger als solcher vollkommen die nämliche. Sie
richtet sich nach den allgemeinen Regeln der Benutzung Öffent-
licher Anstalten (oben $ 51). Deshalb gehört die Lehre von dieser
Art Beteiligter überhaupt nicht mehr in diesen Zusammen-
hang®®,
V. Die juristische Person bringt die Gestalt ihres äußerlichen
Daseins in der Welt des Rechts nicht von Natur schon mit, son-
dern erhält sie bestimmt in Form Rechtens durch menschliche
Ordnungen. Diese Ordnungen bilden ihre Verfassung.
1. Die Verfassung der juristischen Person hat zum wesent-
lichen Inhalt die Bestimmung ihres Zweckes und ihrer Vertretung;
vgl. oben In. 3.
2 Vorbildlich H.G.B. $ 241 Abs. 4. Mit Hilfe des B.G.B. $ 823 Abs. 2
werden sich zugunsten unserer Gesicherten in weitem Maße Schadensersatz-
ansprüche gestalten lassen. Für die „Leistungsempfänger“, von welchen unter
n. 3 im Texte die Rede sein wird, bedeuten Strafbestimmungen gegen den, der
sich am Vermögen der juristischen Person vergreift, kein Schutzgesetz Im Sinne
von $ 823 Abe. 2.
97 Vgl. unten $ 56 Note 15, $ 59 Note 2. oo
28 Über die künstlichen Versuche, sie dennoch hier hereinzuziehen, vgl.
unten $ 56 Note 11. gg*