$ 55. Die juristische Persönlichkeit des öffentlichen Rechts. 597
Bei der juristischen Person des öffentlichen Rechts, dem Ver-
waltungskörper, tritt auch hier wieder an die Stelle des bürger-
lichen das Öffentliche Rechtsgeschäft, der Verwaltungsakt.
Er bedarf, um diese Einrichtung zu schaffen und mit der nötigen
Verfassung zu versehen, einer gesetzlichen Grundlage. Denn es
sollen ja dadurch die aus der allgemeinen bürgerlichen und Öffent-
lichen Rechtsordnung sich ergebenden Rechte und Ansprüche der
Untertanen gegenüber der Öffentlichen Verwaltung beschränkt und
anders bestimmt werden; es handelt sich um einen Eingriff
von der Art, wie die Staatsverfassung sie dem Gesetze vorbebält.
Dann aber bewirkt er die Gründung der juristischen Person und
die Festsetzung ihrer Verfassung, nicht wie das bürgerliche Rechts-
geschäft durch die von ihm in Bewegung gesetzte Kraft des Gesetzes,
sondern durch die ihm eigene, nach jener Ermächtigung nur
freigewordene Kraft des obrigkeitlichen Aktes (vgl.
oben Bd. I S. 100).
Statut oder Satzung haben wir kennen gelernt als Ausfluß
des körperschaftlichen Selbstgesetzgebungsrechts (Autonomie), als
Anordnung von Rechtssätzen (vgl. oben Bd. I S. 87f.).
Auf dem Gebiete der öffentlichen Genossenschaft dienen diese
Ausdrücke auch zur Bezeichnung von Ausflüssen der Vereins-
gewalt, als Verwaltungsvorschriften (vgl. oben Bd. IS. 89).
Wenn wir jetzt in der Festsetzung der Verfassung eines Ver-
waltungskörpers einen einfachen Verwaltungsakt zu sehen
haben, so erscheinen dabei jene Ausdrücke in einer dritten Be-
deutung ®!,
3 Bolze, Begriff der jurist. Pers. S. 174, wirft diese Dinge durcheinander.
Gierke hält ja die juristischen Personen des öffentlichen und des bürgerlichen
Rechts grundsätzlich nicht streng auseinander; er bringt deshalb auch ein für
beide anwendbares Schema der Entstehung: neben die lieber gesehene „ge-
nossenschaftliche Form“ stellt sich (Genossensch.Theorie S. 140) „die anstalt-
liche Form der Erzeugung eines zu juristischer Persönlichkeit berufenen sozialen
Willensträgers“. Das wäre also unser Fall. Gierke nennt das a. a. O. Note 2
auch seinerseits einen Verwaltungsakt. — G. Meyer-Dochow, Verw.R.1S. 53f.,
spricht hier von behördlicher Tätigkeit, ein Rechtssubjekt selbst zu schaffen.
„Der Verein wird Korporation, die Vermögensmasse Stiftung durch einen rechts.
begründenden Verwaltungsakt.“ Hierbei scheint aber die juristische Person des
bürgerlichen Rechts vorzugsweise ins Auge gefaßt zu sein.