598 Die rechtsfähigen Verwaltungen.
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Die rechtsfähige öffentliche Anstalt.
Die rechtsfähige öffentliche Anstalt bedeutet eine Öffent-
liche Anstalt in dem oben $ 51 Eing. festgestellten Begriffe,
welche einer besonders dafür geschaffenen juristi-
schen Person des öffentlichen Rechts, der Anstalts-
persönlichkeit, zugehört!.
Wenn das B.G.B. vorsichtigerweise spricht von „Stiftungen
und Anstalten des öffentlichen Rechts“, so weist doch in Wirklich-
keit das heutige öffentliche Recht hier nur eine Art von Rechts-
institut auf, die mit dem Namen der rechtsfähigen Anstalt ihrem
Wesen nach sehr wohl gekennzeichnet ist, auf welche aber der
Name „Stiftung“ nicht paßt. Und umgekehrt gibt. es ja auch
I Richtig Kormann, in Wörterb. d. St. u. V.R. II S.1: „Unerheblich für
den Begriff der öffentlichen Anstalt ist ihre Rechtsfähigkeit. Es gibt solche mit
Rechtsfähigkeit und solche ohne Rechtsfähigkeit.“ Die ersteren nennt er „selb-
ständige öffentliche Anstalten“. Sartorius, in Wörterb. d. St. u. V.R. III S. 539,
gebraucht dafür den Ausdruck: „öffentliche Anstalten i. e. S.“.
Die öffentliche Anstalt, die hier namens der besonderen juristischen Person
betrieben wird, steht so sehr im Mittelpunkte der ganzen Erscheinung unseres
Rechtsinstituts, daß es sehr gebräuchlich ist, die ganze juristische Person selbst,
um die es sich handelt, der Kürze halber mit „öffentliche Anstalt“ oder „öffent-
lichrechtliche Anstalt“ oder „Anstalt des öffentlichen Rechts“ zu bezeichnen. So
B.G.B. $ 89; die Kommissionsverhandlung dazu, Prot. II Les. S. 611, sagt schlecht-
hin „Anstalt“ für Anstaltspersönlichkeit; S. 497 ebenda fragt man sich, ob nicht
neben den juristischen Personen der Körperschaften und Stiftungen „auch mit
dem Anstaltsbegriffe gerechnet werden müsse“. In Elsaß-Lothringen, wo diese
Ausdrucksweise in der Amtssprache wie in der Wissenschaft herrscht (Kisch,
Els.-Lothr. Landespriv.R. S. 146 ff.; Molitor, A.G. z. B.G.B. S. 19 f.), stützt
sich dieser Gebrauch auch auf eine unrichtige Übersetzung der franz. Bezeich-
nungen für untergeordnete juristische Personen des öffentlichen Rechts, etablisse-
ments publics und d’utilit6 publique (Theorie d. Franz. Verw.R. S. 433 f.).
Solcher Sprachgebrauch ist ja unschädlich, wenn man sich immer gegen-
wärtig hält, daß das Wort „öffentliche Anstalt“, wo man ihm begegnet, nicht not-
wendig eine Anstalt mit einer juristischen Persönlichkeit des öffentlichen Rechts
bedeutet, daß es öffentliche Anstalten gibt, die keiner besonderen juristischen
Persönlichkeit gehören (wie die Staatseisenbahnen, die Reichspost, Gefangenen-
anstalten, gemeindliche Schulen und Schlachthäuser und so mancherlei andere
öffentliche Anstalten, mit welchen die Stadt den Bedürfnissen der Bevölkerung
entgegenkommt), und öffentliche Anstalten, die einer juristischen Person des
Privatrechts gehören (wie das Eisenbahnunternehmen einer beliehenen Aktien-
gesellschaft). Hier wird aber eben nicht immer acht gegeben; das führt natür-
lich zur Verwirrung. Am meisten hat darunter die Reichsbank gelitten; vgl. oben
$ 49 Note 22.