Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

598 Die rechtsfähigen Verwaltungen. 
8 56, 
Die rechtsfähige öffentliche Anstalt. 
Die rechtsfähige öffentliche Anstalt bedeutet eine Öffent- 
liche Anstalt in dem oben $ 51 Eing. festgestellten Begriffe, 
welche einer besonders dafür geschaffenen juristi- 
schen Person des öffentlichen Rechts, der Anstalts- 
persönlichkeit, zugehört!. 
Wenn das B.G.B. vorsichtigerweise spricht von „Stiftungen 
und Anstalten des öffentlichen Rechts“, so weist doch in Wirklich- 
keit das heutige öffentliche Recht hier nur eine Art von Rechts- 
institut auf, die mit dem Namen der rechtsfähigen Anstalt ihrem 
Wesen nach sehr wohl gekennzeichnet ist, auf welche aber der 
Name „Stiftung“ nicht paßt. Und umgekehrt gibt. es ja auch 
I Richtig Kormann, in Wörterb. d. St. u. V.R. II S.1: „Unerheblich für 
den Begriff der öffentlichen Anstalt ist ihre Rechtsfähigkeit. Es gibt solche mit 
Rechtsfähigkeit und solche ohne Rechtsfähigkeit.“ Die ersteren nennt er „selb- 
ständige öffentliche Anstalten“. Sartorius, in Wörterb. d. St. u. V.R. III S. 539, 
gebraucht dafür den Ausdruck: „öffentliche Anstalten i. e. S.“. 
Die öffentliche Anstalt, die hier namens der besonderen juristischen Person 
betrieben wird, steht so sehr im Mittelpunkte der ganzen Erscheinung unseres 
Rechtsinstituts, daß es sehr gebräuchlich ist, die ganze juristische Person selbst, 
um die es sich handelt, der Kürze halber mit „öffentliche Anstalt“ oder „öffent- 
lichrechtliche Anstalt“ oder „Anstalt des öffentlichen Rechts“ zu bezeichnen. So 
B.G.B. $ 89; die Kommissionsverhandlung dazu, Prot. II Les. S. 611, sagt schlecht- 
hin „Anstalt“ für Anstaltspersönlichkeit; S. 497 ebenda fragt man sich, ob nicht 
neben den juristischen Personen der Körperschaften und Stiftungen „auch mit 
dem Anstaltsbegriffe gerechnet werden müsse“. In Elsaß-Lothringen, wo diese 
Ausdrucksweise in der Amtssprache wie in der Wissenschaft herrscht (Kisch, 
Els.-Lothr. Landespriv.R. S. 146 ff.; Molitor, A.G. z. B.G.B. S. 19 f.), stützt 
sich dieser Gebrauch auch auf eine unrichtige Übersetzung der franz. Bezeich- 
nungen für untergeordnete juristische Personen des öffentlichen Rechts, etablisse- 
ments publics und d’utilit6 publique (Theorie d. Franz. Verw.R. S. 433 f.). 
Solcher Sprachgebrauch ist ja unschädlich, wenn man sich immer gegen- 
wärtig hält, daß das Wort „öffentliche Anstalt“, wo man ihm begegnet, nicht not- 
wendig eine Anstalt mit einer juristischen Persönlichkeit des öffentlichen Rechts 
bedeutet, daß es öffentliche Anstalten gibt, die keiner besonderen juristischen 
Persönlichkeit gehören (wie die Staatseisenbahnen, die Reichspost, Gefangenen- 
anstalten, gemeindliche Schulen und Schlachthäuser und so mancherlei andere 
öffentliche Anstalten, mit welchen die Stadt den Bedürfnissen der Bevölkerung 
entgegenkommt), und öffentliche Anstalten, die einer juristischen Person des 
Privatrechts gehören (wie das Eisenbahnunternehmen einer beliehenen Aktien- 
gesellschaft). Hier wird aber eben nicht immer acht gegeben; das führt natür- 
lich zur Verwirrung. Am meisten hat darunter die Reichsbank gelitten; vgl. oben 
$ 49 Note 22.
	        
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