604 Die rechtsfähigen Verwaltungen.
gehörigen juristischen Persönlichkeit: Krankenhäuser, Versorgungs-
häuser, Armenanstalten”. Bezüglich der Schulen, die natürlich
hier auch nur insofern in: Betracht kommen, als sie eigene
juristische Persönlichkeit besitzen, ist die Verweltlichung vorzugs-
weise zugunsten des Staates geschehen; das gilt namentlich von
den Universitäten ®.
Das Neue in rechtlicher Hinsicht, was sich dabei ohne weiteres
ergab, war das Eintreten eines anderen Muttergemeinwesens, der
Gemeinde, des Staates, an die Stelle der Kirche. Überdies aber
hatte das mittelalterliche Recht solche piae causae unter bestimmte
Grundanschauungen gestellt, die zu denen, die das emporstrebende
Staatsbewußtsein zur Geltung brachte, nicht mehr stimmten. Zwei
Punkte machten vor allem den Unterschied aus:
— Die Kirche baute die Finanzierung ihrer Unternehmungen,
statt auf die unverhüllte Steuerpflicht, auf die Lenkung der von
ihr zum Gesetz gemachten christlichen Wohltätigkeit; um diese
zu fördern, wird für ihre öffentlichen Anstalten die Sonderstellung
und die Sicherheit reichlich benützt, welche die eigene juristische
Persönlichkeit gab (vgl. oben $ 55, IV n. 2), wird aber auch der
Zusammenhang dieser Anstalten mit den Stiftern in möglichst
eindrucksvoller Weise betont und hervorgehoben. Ohne Stifter
kommt bei diesem System des „Voluntarismus“ eine Anstalt überhaupt
nicht leicht in Gang. Dieser Stifter wird dann als der eigentliche
Urheber von Anfang an in den Vordergrund gestellt und er und
seine Erben erhalten dauernden Machteinfluß in der Verfassung
dieser gestifteten Anstalt®. Bei der Verweltlichung können nach-
her solche Anteilsberechtigungen beibebalten worden sein. Dann
hat auch die rechtsfähige öffentliche Anstalt „Angehörige“ (oben
$ 55, IV n. 1) wie die privatrechtliche Stiftung.
— Die mittelalterliche Rechtswissenschaft hatte die Zugkraft
der eigenen juristischen Persönlichkeit für die Wohltätigkeits-
bezeigungen der Gläubigen noch dadurch erhöht, daß sie an-
" Gierke, D. Priv.R. I S. 645f.; Meurer, Heil. Sachen II S. 254fl.
® Vgl. unten II n. 3.
® Eine Anstalt, und zwar eine öffentliche Anstalt, durch welche die Kirche
ein Stück ihrer öffentlichen Verwaltung führen läßt, bleibt diese pia causs gleich-
wohl. Die Kirche erweist sich gerade in diesen Dingen, dem Staate weit vorauß,
als die Trägerin öffentlichrechtlicher Gedanken. In der Linie dieser Rechtspolitik
liegt namentlich auch die Ausbildung des Patronatrechts, des Urbilds eines
subjektiven öffentlichen Rechts: Hinschius, Kirch.R. III S. 6 ff.; über die Art,
wie diese Auffassung gegen die germanische privatrechtliche sich durchgesetzt hat,
vgl. ebenda II S. 628 ff.