612 Die rechtsfähigen Verwaltungen.
III. Die Endigung der öffentlichen Anstaltspersönlichkeit
und was sich daran schließt, läßt wieder die an ihr wirkenden
Machtverhältnisse in ihrem verschiedenen Range zutage treten.
Obenan die staatliche Behörde, dann das Muttergemeinwesen, in
gewissem Maße vielleicht auch noch beteiligte Einzelne (Stifter,
Gesicherte). Ihr eigener Wille, besser gesagt der ihrer bestellten
Vertreter, hat nur ganz nebensächliche Bedeutung.
1. Der einzige vorgesehene Endigungsgrund ist die staatliche
Aufhebungserklärung. Sie kann in Form des Gesetzes
jederzeit erfolgen, ohne daß es hierfür einer besonderen Recht-
fertigung bedürfte?®®. Sonst ist der darauf gerichtete obrigkeit-
liche Ausspruch rechtlich nur zulässig auf Grund einer gesetzlichen
Ermächtigung: der zerstörende Eingriff in eine gesetzmäßig ge-
schaffene rechtliche Ordnung gehört zum Vorbehalte des Gesetzes.
Die Ermächtigung wird dann auch, ausdrücklich oder stillschweigend,
licher Stiftungswille durchherrscht“) auch die Reichsbank (a. a. O. S. 640 Note 34,
S. 641 Note 37 u. 40): Ihrem Wesen nach „kann die Anstalt Mitglieder im
technischen Sinne nicht haben... Wenn freilich verfassungsmäßig ein fester
Kreis von .Beteiligten' abgegrenzt ist, die nicht nur bestimmte Rechte und Pflichten
gegen die Anstalt haben, sondern auch zur Organbildung mitberufen sind, ähnelt
ihr Verhältnis stark einer Mitgliedschaft“. Die Reichsbank soll ein Beispiel dar-
bieten für diese merkwürdige Erscheinung. Wir kommen aus der Sackgasse
nur wieder heraus, wenn wir ordentlich scheiden. Der von außen eingepflanzte
Wille „durchherrscht“ nur die Geschäftsführung der Anstalt, nicht die dazu
gehörige juristische Person. Und die Anteilseigner sind Mitglieder der mit
juristischer Persönlichkeit ausgestatteten Gesellschaft, die hinter der Anstalt steht,
nicht aber Mitglieder der Anstalt selbst; das können sie ja gar nicht sein. —
Friedrichs,in Verw.Arch. XXIII S.51, erklärt die Reichsbank gar für eine öffent-
lichrechtliche Stiftung. Das ist doch bloß möglich, wenn man, wie er das ja auch
getan hat, den Begriff einer solchen Stiftung vorher ganz wertlos macht.
#2 Auch dieses allerdings nur, wenn nicht die Verfassungen ein solches Vor-
gehen untersagt oder an besondere Bedingungen geknüpft haben. Das ist nament-
lich zugunsten von kirchlichen und Wohltätigkeitsstiftungen häufig geschehen und
zwar in verschiedenem Umfang: Bayr. Verf.Urk. Tit IV $ 10; Sächs. Verf.Urk.
$ 61; Bad. Verf.Urk. $ 20; Hess. Verf.Urk. Art. 43 u. 44, Oldenb. Verf.Urk.
Art. 80 u. 216; Braunschw. Verf.Urk. $$ 216 u. 217. Soweit hier die Verfassung
einen Riegel vorgeschoben hat, ist auch im Wege der Gesetzgebung ein Eingriff nur
möglich unter Wahrung der für eine Verfassungsänderung vorgeschriebenen Formen.
Soweit das nicht der Fall ist, versteht sich diese Möglichkeit ohne weiteres
von selbst; hier ist sie nur besonders erwähnenswert, weil die planmäßige Auf-
hebung kirchlicher Stiftungen auf dem Wege der Gesetzgebung in der Geschichte
bedeutsam geworden ist. Ob der Staat „durch den Mißbrauch der Gesetzesform
zugleich seine eigenen Fundamente untergraben würde“ (Gierke, Genossensch.-
Theorie S. 846), können wir hier unberücksichtigt lassen.