Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

612 Die rechtsfähigen Verwaltungen. 
III. Die Endigung der öffentlichen Anstaltspersönlichkeit 
und was sich daran schließt, läßt wieder die an ihr wirkenden 
Machtverhältnisse in ihrem verschiedenen Range zutage treten. 
Obenan die staatliche Behörde, dann das Muttergemeinwesen, in 
gewissem Maße vielleicht auch noch beteiligte Einzelne (Stifter, 
Gesicherte). Ihr eigener Wille, besser gesagt der ihrer bestellten 
Vertreter, hat nur ganz nebensächliche Bedeutung. 
1. Der einzige vorgesehene Endigungsgrund ist die staatliche 
Aufhebungserklärung. Sie kann in Form des Gesetzes 
jederzeit erfolgen, ohne daß es hierfür einer besonderen Recht- 
fertigung bedürfte?®®. Sonst ist der darauf gerichtete obrigkeit- 
liche Ausspruch rechtlich nur zulässig auf Grund einer gesetzlichen 
Ermächtigung: der zerstörende Eingriff in eine gesetzmäßig ge- 
schaffene rechtliche Ordnung gehört zum Vorbehalte des Gesetzes. 
Die Ermächtigung wird dann auch, ausdrücklich oder stillschweigend, 
licher Stiftungswille durchherrscht“) auch die Reichsbank (a. a. O. S. 640 Note 34, 
S. 641 Note 37 u. 40): Ihrem Wesen nach „kann die Anstalt Mitglieder im 
technischen Sinne nicht haben... Wenn freilich verfassungsmäßig ein fester 
Kreis von .Beteiligten' abgegrenzt ist, die nicht nur bestimmte Rechte und Pflichten 
gegen die Anstalt haben, sondern auch zur Organbildung mitberufen sind, ähnelt 
ihr Verhältnis stark einer Mitgliedschaft“. Die Reichsbank soll ein Beispiel dar- 
bieten für diese merkwürdige Erscheinung. Wir kommen aus der Sackgasse 
nur wieder heraus, wenn wir ordentlich scheiden. Der von außen eingepflanzte 
Wille „durchherrscht“ nur die Geschäftsführung der Anstalt, nicht die dazu 
gehörige juristische Person. Und die Anteilseigner sind Mitglieder der mit 
juristischer Persönlichkeit ausgestatteten Gesellschaft, die hinter der Anstalt steht, 
nicht aber Mitglieder der Anstalt selbst; das können sie ja gar nicht sein. — 
Friedrichs,in Verw.Arch. XXIII S.51, erklärt die Reichsbank gar für eine öffent- 
lichrechtliche Stiftung. Das ist doch bloß möglich, wenn man, wie er das ja auch 
getan hat, den Begriff einer solchen Stiftung vorher ganz wertlos macht. 
#2 Auch dieses allerdings nur, wenn nicht die Verfassungen ein solches Vor- 
gehen untersagt oder an besondere Bedingungen geknüpft haben. Das ist nament- 
lich zugunsten von kirchlichen und Wohltätigkeitsstiftungen häufig geschehen und 
zwar in verschiedenem Umfang: Bayr. Verf.Urk. Tit IV $ 10; Sächs. Verf.Urk. 
$ 61; Bad. Verf.Urk. $ 20; Hess. Verf.Urk. Art. 43 u. 44, Oldenb. Verf.Urk. 
Art. 80 u. 216; Braunschw. Verf.Urk. $$ 216 u. 217. Soweit hier die Verfassung 
einen Riegel vorgeschoben hat, ist auch im Wege der Gesetzgebung ein Eingriff nur 
möglich unter Wahrung der für eine Verfassungsänderung vorgeschriebenen Formen. 
Soweit das nicht der Fall ist, versteht sich diese Möglichkeit ohne weiteres 
von selbst; hier ist sie nur besonders erwähnenswert, weil die planmäßige Auf- 
hebung kirchlicher Stiftungen auf dem Wege der Gesetzgebung in der Geschichte 
bedeutsam geworden ist. Ob der Staat „durch den Mißbrauch der Gesetzesform 
zugleich seine eigenen Fundamente untergraben würde“ (Gierke, Genossensch.- 
Theorie S. 846), können wir hier unberücksichtigt lassen.
	        
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