630 Die rechtsfähigen Verwaltungen.
III. Auch die Endigung der Öffentlichen Genossenschaft
weist Gegensätze zu der rechtsfähigen Anstalt auf durch die Macht-
stellung, die hier die Mitgliederschaft einnimmt.
Der Vergleich mit dem rechtsfähigen Verein des bürgerlichen
Rechts, der dadurch nahe gerückt ist, läßt andererseits wieder
Abweichungen erkennen, die darauf beruhen, daß es sich überall
um ein Stück öffentlicher Verwaltung handelt, das den Daseins-
zweck des ganzen Rechtsgebildes ausmacht.
Daher bier die Verfügungsmacht der staatlichen Be-
hörde in viel einschneidenderer Weise als Endigungsursache wirk-
sam wird.
Daher auch ein Vorgehen der Behörde in dieser Richtung
nicht, wie nach B.G.B. $ 48, als eine bloße Entziehung der
Rechtsfähigkeit zum Ausdruck kommt. Vielmehr wird damit
zugleich auch die Fähigkeit des Vereins zerstört, das Stück öffent-
licher Verwaltung zu tragen, für welches er da ist. Der Verein
selbst geht also mit unter, indem er seinen Zweck verliert, wäh-
rend er im bürgerlichen Rechte als nichtrechtsfähiger Verein für
den gleichen Zweck wie bisher fortbestehen kann, nur natürlich
unter unvorteilhafteren Bedingungen *.
1. Der Endigungsgrund kann sowohl von der staatlichen Be-
hörde als von der Mitgliederschaft seinen Ausgang nehmen ®®.
# Diese Vereine unterliegen dann gemäß B.G.B. $ 54 der „für sie nicht
passenden Rechtsform der Gesellschaft“ (Prot. II. Les. II S. 457). Auch das
Schicksal des Vermögens kommt in Betracht, sofern es bei der untergegangenen
Genossenschaft keineswegs so leicht durch die Mitglieder einem Unternehmen
ähnlicher Art vorbehalten werden kann, für welches sie etwa beisammen bleiben
möchten, wie das bei dem rechtsfähigen Verein des bürgerlichen Rechts und des
Handelsrechts der Fall wäre (vgl. hier II n. 2).
#8 Gew.Ord. $ 93 Abs. 2 Ziff. 10 und $ 97 bezeichnet den letzteren Fall als
Auflösung, den ersteren als Schließung. Ebenso unterscheidet bezüglich
der Krankenkassen R.Vers.Ord. $$ 266, 267, 272 u. 278 einerseits, $$ 269, 273—275
und 279 andererseits. Vgl. auch Bad. Wasserges. v. 12. April 1913 $$ 71 u. 12. —
Dagegen wird auch die Endigung durch Ausspruch der Behörde als Auflösung
bezeichnet in R.VersOrd. $ 647 (Berufsgenossenschaft); Preuß. Wasserges. V.
?. April 1913 $ 276; Sächs. Wasserges. v. 12. März 1909 $ 123. Die Ausdrücke
sind hier stets auf den Verein zugespitzt, weil auch dieser untergeht, nicht
bloß die juristische Persönlichkeit. -- Wenn Preuß. Handelskammerges. v. 19: Aug.
1897 $ 43 von Auflösung der Handelskammer spricht, so ist damit weder die
Juristische Persönlichkeit noch der Verein gemeint, sondern lediglich die Vorstand-
schaft. „Die Auflösung erfaßt sie nur als Vertretungsorgan, nicht als juristische
Person,“ drückt das Lusensky aus (Kom. z. $ 43 Anm. 4). Ebenso Behrend
in Wörterb. d. St. u. V.R. III S. 347. Etwas Besonderes, wie beide annehmen,
ist das, in der Sache wenigstens, durchaus nicht (vgl. oben Note 14). Auch die