632 Die rechtsfähigen Verwaltungen.
von einer Hinterlassenschaft®® sprechen, deren rechtliches Schicksal
der Lösung bedarf. Wenn bei der rechtsfähigen Anstalt der Heim-
fall an das Muttergemeinwesen die naturgemäße Ordnung vorstellt,
so würde statt dessen hier der Anfall an die Genossen, an die
Mitglieder der untergegangenen Körperschaft in Frage kommen.
Das entspricht allerdings dem, was Rechtens ist für den rechtsfähigen
Verein des Handelsgesetzbuchs und diejenigen Vereine des B.G.B., die
in ähnlicher Weise „ausschließlich den Interessen ihrer Mitglieder
dienten“®®, Bei der juristischen Person des öffentlichen Rechts
ist das nie der Fall. Bei ihr wird immer in erster Linie maß-
gebend sein ihr Stück öffentlicher Verwaltung, das öffentliche
Unternehmen, für welches sie da war, und sein Schicksal. So
war ja auch bei der öffentlichen Anstaltspersönlichkeit der Heim-
fall des Vermögens erst zu erklären aus dem Heimfall dieses
Unternehmens®*. Es kommt also darauf an, wie es bei der öffent-
lichen Genossenschaft damit steht.
Da ist denn zunächst richtig, daß ein Muttergemeinwesen, dem
das Unternehmen von selbst heimfiele, hier nicht gegeben ist. Aber
auch an die Mitglieder der untergegangenen Genossenschaft fällt
es nicht: sie bilden ja unmittelbar für sich überhaupt keine ge-
gebene Trägerschaft öffentlicher Verwaltung; nur die juristische
Person war eine solche, an der sie ihrerseits wieder verfassungs-
mäßige Anteilsrechte hatten; die sind aber etwas anderes als
Rechte an dem öffentlichen Unternehmen, die nun fortdauern oder auf-
leben könnten®®, Folglich fällt hier das Unternehmen, wenn nicht
anderweit Vorkehrung getroffen wird, mit dem Untergang seiner Trä-
gerin ins Nichts. Die Vermögenswerte aber, die ihm dienten, werden
eben dadurch bestimmungslos und bedürfen einer neuen rechtlichen
Zuteilung. Dafür fehlt es nicht an einem Maßstab und einer
grundsätzlichen Führung. Es kommt darauf an, wessen Zwecken
es in dem Unternehmen bisher gedient hat; dem soll es weiter
gewidmet bleiben. Das sind aber nicht ohne weiteres die Ge-
nossenschaftsmitglieder allein. Der Genossenschaftszweck galt Ja
als ihr Zweck; aber er hatte eine doppelte Seite: er war zugleich
®2 Vgl. oben $ 56, III n. 2.
* B.G.B. $ 45 Abs. 3. Über die ältere Lehre vom „Anfall“ Gierke, Ge-
nossensch.Theorie 8. 878 #.; ders., Deutsch. Priv.R. I 8. 569 ff. Daß das für
öffentlichrechtliche Körperschaften nicht in gleichem Maße gilt, wird dort
richtig hervorgehoben.
-% Vgl. oben $ 56, In. 2.
%5 Vgl. oben 8 55 8. 598,