Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

642 Die rechtsfähigen Verwaltungen. 
bänden, eher noch zu. Dagegen gibt es allerdings darüber 
hinaus noch Gemeinwesen außerordentlicher Art, die jeden inneren 
Zusammenhang wit der Ortsgemeinde verlieren, dem Staate in 
diesen Dingen äußerlich sehr nahe kommen: das sind die Länder: 
Nebenländer, Reichslande, selbständige Kolonien. 
Allen diesen Erscheinungen gegenüber hat der Staat zuletzt 
noch ein großes Unterscheidungsmerkmal, das eine unübersteig- 
liche Grenze zieht: das ist seine Souveränität, zu deutsch: 
seine rechtliche Allmacht. Richtiger gesagt, ist es die rechtliche 
Allmacht der Trägerschaft der obersten Gewalt. Daß sie durch 
völkerrechtliche und verfassungsrechtliche Ordnungen gehemmt 
sein kann, tut’dem Begriff keinen Eintrag. Wohl aber verhindert 
sie ihrerseits, den Staat als eine juristische Person des öffentlichen 
Rechts in dem hier festgehaltenen Sinne darzustellen (vgl. oben 
8 55, III n. 1). Wir müssen ihn, ebenso wie die ihm nahe- 
stehenden „Länder“ ganz der Staatsrechtswissenschaft 
überlassen. 
Auch die Gemeinden und die Gemeindeverbände gehören in 
der Hauptsache dorthin. Sie bilden einen gleichmäßigen Unterbau 
für die Aufrichtung seiner Herrschaft, entsprechend der daneben 
sich erhebenden Stufenfolge der staatlichen Behörden. Sie sind 
notwendige Machtmittel der staatlichen Ordnung. Unser Staat 
könnte ohne rechtsfähige Anstalten bestehen und ohne öffentliche 
Genossenschaften, aber nicht ohne Gemeinden. Unter dem Gesichts- 
punkte dieses notwendigen Zusammenhangs spricht man hier von 
politischen Gemeinwesen!®. Unter dem Gesichtspunkt, daß 
in ihnen der selbständige Einfluß des Gemeindevolkes auf die Be 
sorgung öffentlicher Angelegenheiten sich wirksam erweisen soll, 
bezeichnen wir sie als Selbstverwaltungskörper. Auch hier 
ist es die Machtfrage, die politische Frage, die den Begriff belebt 18, 
132 Gierke, Genossensch.R. II S. 672 #. u. 868 ff.; G.Meyer-Anschütz, 
StR. $1n.1; Rosin, Öff. Genossensch. 8.41 u.42; Jellinek, Subj. Öff. Rechte 
3. 290 ff. Ein Verein zur Beteiligung an Gemeindewahlen ist ein politischer 
Verein: O.V.G. 1. März 1901 (Reger XXI 8. 172). Vgl. oben Note 9. — Be- 
zeichnend ist, daß grundsätzlich das ganze Staatsgebiet an Gemeindegebiete verteilt 
wird. Bayr. Gem.Ord. Art. 3: „Jedes Grundstück muß einem Gemeindebezirk an- 
gehören“. „Ausgeschlossene Markungen“ (Gebirgsstöcke, Seen und sonstiges UN- 
bewohnbare Staatsgebiet) bilden Ausnahmen. Im Norden und Osten Deutsch- 
lands kann die Gemeinde auch durch den selbständigen Gutsbezirk er 
setzt werden, von dem jedoch in unserem Zusammenhange nicht zu handeln ist; 
von juristischer Person ist dort keine Rede. i , 
2 Gerade deshalb, weil das Politische hier so stark hereinspielt, hat die
	        
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