$ 58. Die Gemeinde. 647
Davon sind wohl zu scheiden die Abmachungen, welche ge-
troffen worden sind über die Einzelheiten der Durch-
führung. Die Einverleibung hat in der bekannten Weise eine
Universalsukzession zur Folge, einen Anfall der Hinterlassenschaft
der einverleibten Gemeinde®‘. Dazu werden dann hier noch
mancherlei Punkte ausdrücklich geregelt, besondere Zusagen ge-
macht und Vorbehalte wegen verschiedener Einrichtungen, An-
stalten und Vermögenswerte. Auch dies ist alles öffentlichrecht-
licher Natur. Aber es ist in erster Linie das Werk der Ge-
meinden. Denn über diese Dinge können: sie verfügen. Es
handelt sich um Geschäfte und Verfügungen, die auch außerhalb
des Anlasses einer Einverleibung vorkommen könnten. Soweit
eine aufsichtsrechtliche Genehmigung auch dafür nötig ist, dient
sie nur zur Ergänzung, zur Erfüllung einer Gültigkeitsbedingung
jener Abmachungen. Hier ist es also umgekehrt wie bei der
Hauptsache. Sofern man diese Abmachungen einen Vertrag nennen
kann, handelt es sich bei diesem zweiten, mehr nebensächlichen
Teile des Ergebnisses der Einverleibung um Vertragswirkungen ®',
f. adm. Pr. LVII S. 184 ff. Hauptgrund ist ihm, daß hier zwischen den beteiligten
Gemeinden kein Verpflichtungsverhältnis geschaffen wird (S. 199). Das würde
nicht ausreichen; ein Vertrag kann ja auch andere Rechtswirkungen für die
Vertragschließenden entstehen lassen als Schuldverhältnisse. Mag man es aber
immerbin einen Gesamtakt nennen, wenn die Gemeinden durch das selbständige
Zusammenwirken ihrer Willenserklärungen die Einverleibung begründen, so darf
man dabei doch den Protagonistes nicht vergessen, der das entscheidende Wort
noch dazu geben muß: die aufsichtsrechtliche Genehmigung steht auch noch mit
im Verband des Gesamtaktes. Dann ließe sich aber am Ende auch die Erteilung
einer Wirtschaftserlaubnis, die ja nur auf Gesuch stattfindet, mit diesem unter
dem Namen Gesamtakt zusammenfassen. Einen besonderen Wert hat das nirgends.
0 Vgl. oben $ 57, III n. 2. O.L.G. Dresden 24. Mai 1892 (Annalen des
Sächs. O.L.G. XIII S. 557: Einverleibung überträgt Grundeigentum nach Öffent-
lichem Recht); Kam.Ger. 6. Jan. 1908 (R.Spr. d. 0.L.G. XVI S. 153: keine Auf-
lassung erforderlich bei Eingemeindung); R.G. 17. Jan. 1908 (Entsch. LXVIII
8. 214: Das Dienstverhältnis eines Beamten der einverleibten Gemeinde geht über
ohne Zutun des Beamten. Zu besserer Sicherung hatte man ihm die neue
Stellung besonders ausbedungen. Die Übernahme wäre auch ohne das vor sich
gegangen); Stephan in Verw.Arch. 193 S. 315 fl. _
2! Auch Karner, Bl. f. adın. Pr. LVII S. 229 ff., erkennt neben seinem „Ge-
samtakt“ noch Verträge der beteiligten Gemeinden an, welche die Durchführung
der Einverleibung betreffen. Er nennt sie „Verträge bezüglich des Gemeinde-
vermögens“. Das ist zu eng. Es wird hier auch die Übernahme von Gemeinde-
beamten bedungen, die Anlage neuer Straßen versprochen, die Errichtung von
Schulen, Polizeiwachen usw. Wenn das „Vermögen“ der einverleibten Gemeinde
oder Ortschaft nach Bayr. Gem.Ord. Art. 5 dieser vorbehalten bleibt, so kann
damit nur das „rentierliche Vermögen“, ihr privatwirtschaftlich angelegtes Gut ver-