658 Die rechtsfähigen Verwaltungen.
V. Neben den höheren Selbstverwaltungskörpern, äußerlich
gleichsehend, ihrem rechtlichen Wesen nach aber grundverschieden,
finden wir die Zweckverbände, die Gesellschaften von Ge-
meinden, die in anderem Zusammenhange noch betrachtet werden
sollen (unten $ 60, In. ]).
Außerdem hängen aber manchmal an den Ortsgemeinden, als
Nebenerzeugnisse ihrer fortschreitenden Verfassungsentwicklung,
noch gewisse verkümmerte Gemeindegebilde, teils Reste
früheren ‘Bestandes der Gemeinde, teils auf halbem Wege stehen-
gebliebene Neubildungen von oberen Selbstverwaltungskörpern.
Insofern es sich dabei um besondere juristische Personen handelt,
haben wir uns hier mit ihnen auseinanderzusetzen.
1. Als Überreste früherer gemeindlicher Selbständigkeit können
innerhalb einer Gemeinde Ortschaften fortbestehen. Ihr ehe-
maliges Gebiet ist dann noch unterschieden innerhalb des Gesamt-
gebietes der Gemeinde, der sie jetzt angehören. Es wird möglicher-
weise nur bedeutsam für die Bildung der Wahlbezirke der
Gemeindewahlen, insofern dabei auf die alte Zusammengehörigkeit
Rücksicht genommen wird®‘. Es kann aber auch der Ortschaft
altes Gemeindevermögen vorbehalten sein, so daß es bel
der Einverleibung der Ortschaft nicht mit dem des jetzigen Ge-
meindeganzen: sich verschmolz. Dann wird dafür auch eine be-
sondere Verwaltung geordnet; die Angehörigen des Ortschafts-
bezirks bilden eine gesonderte Wählerschaft und Bürgerversamm-
lung, um diese Verwaltung zu bestellen, auch um über die Deckung
der entsprechenden besonderen Lasten der Ortschaft zu beschließen.
Es ist ein kümmerlicher Gemeinderest, der sich darin darstellt,
aber immerhin noch ausgestattet mit eigener juristischer Persönlich-
keit, und diese ist öffentlichen Rechts: auch die Bereitstellung der
Mittel für die öffentlichen Angelegenheiten ist öffentliche Ver-
waltung gewesen und ist es geblieben, obschon diese Angelegen-
heiten selbst jetzt von der neuen Gemeinde besorgt werden ®”.
* Preuß. Städte-Ord. 85 14 u.15. Kappelmann, Verf..u. Vers. d. preuß.
Städte S. 12. Die dort S. 13 Note 1 erwähnten Erfurter „Spezialgemeinden
würden wohl als Realgemeinden aufzufassen sein (hier n. 2). ,
®? Seydel, Bayr. St.R. II S. 88, will in der Ortschaft keine „Öffentliche
Körperschaft“ sehen, sondern, wie in der section de commune des französischen
Rechts, eine juristische Person des bürgerlichen Rechts, weil „mit lediglich privat-
rechtlicher Selbständigkeit“. Allein die section de commane ist eine Öffentliche
Körperschaft (0. M., Theorie d. Franz. V.R. 8.478 ff), und der Umstand, daß die
Persönlichkeit nach außen nur auf privatrechtlichem Gebiet wirksam wird, ist