662 Die rechtsfähigen Verwaltungen.
öffentlichen Genossenschaft sind das verhältnismäßig einfache Ge-
bilde. Nur bei den Gemeinden und den ihnen verwandten höheren
Selbstverwaltungskörpern sind sie reicher entwickelt. Gerade dafür
wird ja aber die genauere Darstellung Sache der Staatsrechtslehre
sein®. Wir haben hier auf diese Dinge nur noch in einer bestimmten
Richtung einzugehen. Indem nämlich bei der Bildung der Ver-
tretungseinheiten Menschen verwendet werden, die ihrerseits selbst
wieder rechtlich bedeutsamer Verhältnisse fähig sind, entsteht eine
besondere Gruppe von Rechtsinstituten, die durch diesen Zusammen-
hang näher bestimmt wird. Sie sind zweierlei Art:
— Die Vertreter sind fähig, in Ausführung der ihnen zu-
stehenden Verrichtungen zum Schadensersatze verpflichtende Hand-
lungen zu begehen. Nach B.G.B. $ 31 u. $ 89 ist dafür. die ver-
tretene juristische Person verantwortlich. Die im Anschluß
an E.G. z. B.G.B. Art. 77 ergangenen Gesetze haben diese Haf-
tung ausgedehnt auf alle Beamten bei Ausübung der ihnen an-
vertrauten Öffentlichen Gewalt. Darüber ist bereits oben Bd. 1$18,
In.1u.3 und hier $ 53 S. 534 das Nötige gesagt. worden‘.
gründen (darüber unten Note 4). Und ebenso möchte hier Rosin jenen besonderen
Beruf zur Bildung des Verbandswillens „als solchen“, zur verfassungsmäßigen Ver-
tretung, wie wir sagen, darauf zurückführen. Beides hängt allerdings zusammen.
Aber nicht auf dem Wege über ein besonderes inneres Verhältnis, wie es ja bei
jedem Organ gegeben wäre. Es gibt richtige Organe, bei welchen gleichwohl
beides nicht zutrifft. So unterscheidet denn auch Gierke, D. PrR. IS. 491
u. 498, Hauptorgane und übrige, unmittelbare und mittelbare, Willensbildungs-
organe und Willensausführungsorgane. Preuß, Städt, Amtsr. 5. 71, möchte sie
einteilen in „Repräsentanten“ und „Ämter“, von welchen nur die ersteren hierher
gehörten. Am deutlichsten Helfritz, Vertretung der Städte u. Landgem. 3. %:
Das unmittelbare Organ „schöpft seine Fähigkeit, den Willen der Verbandsperson
zu bilden, aus der Verfassung“; die Fähigkeit des mittelbaren ist nur „letzten
Endes auch in deren Verfassung begründet“. Jedenfalls ist aus dem ernst ge-
nommenen Organbegriff für unseren Gegenstand nichts zu gewinnen.
® Vgl. oben $ 58, In. 2.
* Wenn B.G.B. $ 31 spricht von der Verantwortlichkeit für den Schaden,
den „der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer verfassungs-
mäßig berufener Vertreter“ zufügte, so sind damit, wie die Motive zum L Entw.
dartun, die Vertreter gemeint, welche die juristische Person erst handlungs-
fähig machen. Vgl. oben Bd. I S. 191 Note 4. In diesem Sinne wurde bei
der zweiten Lesung der jetzige Text angenommen. Im Antrag heißt es „ein
sonst nach der Verfassung berufener Vertreter“, statt wie jetzt „verfassungsmäßig
berufener“. Gemeint ist dasselbe. Man sprach dabei von „dem besonderen Ver-
hältnisse der Körperschaft zu ihren Organen“, auf welchem die Haftung berahe;
bezog sich auf die in den Motiven hervorgehobene Unentbehrlichkeit dieser
„verfassungsmäßigen Vertreter“. Die Haftung für diese beruht also auf sehr