Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

$ 59. Das Recht der Vertreterschaft. 663 
— Zum anderen betrifft es die Vertreter persönlich, wenn die 
Vertretungsordnung Regeln dafür aufstellt, wie sie das werden 
und welche Rechte und. Pflichten ihnen daraus erwachsen. Den 
Inbegriff dieser Regeln bezeichnen wir als das Recht der Ver- 
treterschaft der rechtafähigen Verwaltung. Im Gegensatz zu 
dem Ersterwähnten ist dieses öffentlichrechtlicher Natur und hier 
zur Darstellung zu bringen®,. 
Das Recht der Vertreterschaft kann auf zweierlei verschiedenen 
Titeln beruhen und ist je nachdem durchweg verschieden gestaltet. 
Der Vertreter nimmt seine Berufung entweder aus dem Recht 
der Mitgliedschaft oder aus dem ihm verliehenen Amte. 
I. Mitglieder oder Angehörige hat hier nur die Körper- 
schaft, also die Öffentliche Genossenschaft oder Gemeinde®. Es sind 
die Menschen, für welche die juristische Person da ist, indem sie 
ihren Zwecken zur Verwirklichung dient’. Was sie betreibt, das 
sind eigentlich Zwecke dieser Mitglieder, rechtlich losgelöst von 
ihnen durch die juristische Person und ersetzt durch ein ihnen 
nüchternen Erwägungen der Gerechtigkeit. Die „Organologie“ hat hier wieder 
nur den Namen hergegeben, nicht ihre Gedanken. Vgl. R.G. 17. Jan. 1908 
(Entsch. LIU S. 278). 
Die in B.G.B. vorgenommene Abgrenzung einer engeren Vertreterschaft wurde 
allerdings später in der Rechtsprechung nicht beobachtet, als es galt, den Staat 
oder die Gemeinde auch auf dem Gebiete der öffentlichen Verwaltung den Forde- 
rungen der Billigkeit gemäß zu Schadeäsersatz für allerlei Beamte heranzuziehen. 
Vgl. Lenel in D.J.Z. 1902 S. 9 ff. Das schöne Wort „Organ“ hat dabei ge- 
holfen. 
® Man spricht von „Sozialrecht“, „organischem Recht“, Recht der „Organ- 
personen“ und von einer „organischen Anschauung“ in dem Sinne einer höheren 
Einheit, die Privatrechtliches und Öffentlichrechtliches überspannt. Wir haben es 
bloß mit Verwaltungsrechtsinstituten zu tun. Daß dabei gewisse Verwandtschaften 
mit ähnlichen Erscheinungen des bürgerlichen Rechts zutage kommen, ist uns 
nichts Ungewohntes. Neu ist nur, daß hier solche Berührungen auch mit dem 
staatlichen Verfassungsrecht bestehen. 
® Vgl. oben 8 55, UIn.2u.IV.n.l. 
? In gewissem Maße können auch juristische Personen und sogar der Fiskus 
— der gewöhnliche Privatmann — die Stelle eines Mitgliedes oder Angehörigen 
der Körperschaft einnehmen; namentlich bei den Wassergenossenschaften, wo der 
beteiligte Grundbesitz zum Mitglied macht, ist das der Fall. Hier wird dann der 
Vertreter des Mitgliedes an der Vertretung der Körperschaft teilnehmen. In 
gleicher Weise kommen wohl auch Vertreter von Geschäftsunfähigen in Betracht. 
Das sind Behelfe. Den ordentlichen Fall liefert der Mensch und der handlungs- 
fähige Mensch, der auch in der Lage ist, Vertretungshandlungen selbst zu leisten. — 
Für Gierke, Genoss.Theorie S. 683, ist eine juristische Person „als Trägerin 
der Organstellung“ für eine andere etwas ganz Natürliches.
	        
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