666 Die rechtsfähigen Verwaltungen.
lichen Genossenschaft entsteht sie gemäß dem Gründungsvertrag
durch die Genehmigung des Statuts oder auch frei durch die
letztere allein!“. Die berufene Genossenschaftsvertretung kann
nachher innerhalb des durch die Verfassung etwa gelassenen Spiel-
raums die Ausdehnung auf weiter. Hinzutretende beschließen, ihre
Aufnahme vollziehen. Ein solcher Beschluß, auch wenn für
einen Einwilligenden ergehend, ist selbstverständlich hier kein Ver-
trag, ist auch kein Verwaltungsakt — es fehlt die Behörde —,
sondern diesem gleichwertiges Wirken kraft Mitgliedschaftsrechts *.
Schlechthin an die Tatsache der Gebietsangehörigkeit knüpft
die Begründung ihrer Mitgliedschaft die Gemeinde und was ihr
gleicht !®,
Hier ist jedoch vor allem die Mitgliedschaft selbst) wesentlich
anders gestaltet. Die begründete Zugehörigkeit zur Gemeinde be-
deutet nicht bestimmte Rechte und Pflichten, sondern eine all-
gemeine Eigenschaft der Person, vermöge deren sie berufen ist,
die ganze Einrichtung Gemeinde mit zu tragen, ihr in ihren An-
gehörigen die volksmäßig abgegrenzte Grundlage zu geben, deren
sie bedarf. Es steht damit wie mit der Staatsangehörigkeit. Beide
sind zunächst für den Einzelnen ein Stück seines Personenstandes,
ein status. Rechte und Pflichten können daran geknüpft werden.
Die rechtliche Standeseigenschaft besteht auch ohne sie!”.
Iusbesondere knüpfen sich daran durch Erfüllung der weiteren
Voraussetzungen Anteilsrechte an Bestand und Vertretung der
Gemeinde, politische Rechte, den politischen Rechten am Staate
gleichartig. Die Gemeindebürger, denen diese Rechte zu-
stehen, bilden nicht wie früher wohl einen gesonderten Stand
Aktien ist ein vertragsmäßiges Verhältnis sofort mit der juristischen Person be-
gründet, um auch hier erst durch die Eintragung zur Mitgliedschaft zu werden:
Behrend, H.R. IS. 780 Note 2; Wiener in Ztachft. f. H.R. XXIV S. 469 ff.
14 Vgl. oben $ 57, L
15 Vgl. oben S. 664.
ie Vgl. oben S. 637. ,
1? Hier gilt, was Jellinek, Subj. öft. Rechte S. 116, von der Staatsangehörig-
keit sagt: „Ein Status läßt sich niemals inhaltlich definieren, weil er als eine
feste Relation ganz unabhängig von einzelnen aus ihm entspringenden Rechten
und Pflichten ist“. Die Mitgliedschaft in der öffentlichen Genossenschaft würde
allerdings nach Jellinek, a. a. O. S. 88 f£., gleichfalls als status activus auf-
zufassen sein, da er das System der Status als allgemeine Grundlage subjektiver
öffentlicher Rechte überall durchführt. Hier besteht aber ja gerade der Gegensatz,
daß die Mitgliedschaftsrechte der Genossen sich sehr wohl „inhaltlich definieren
lassen. Der Statusbegriff hat nur in seinen engen hergebrachten Grenzen Wert:
man darf nicht zu viel von ihm verlangen.