Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

666 Die rechtsfähigen Verwaltungen. 
lichen Genossenschaft entsteht sie gemäß dem Gründungsvertrag 
durch die Genehmigung des Statuts oder auch frei durch die 
letztere allein!“. Die berufene Genossenschaftsvertretung kann 
nachher innerhalb des durch die Verfassung etwa gelassenen Spiel- 
raums die Ausdehnung auf weiter. Hinzutretende beschließen, ihre 
Aufnahme vollziehen. Ein solcher Beschluß, auch wenn für 
einen Einwilligenden ergehend, ist selbstverständlich hier kein Ver- 
trag, ist auch kein Verwaltungsakt — es fehlt die Behörde —, 
sondern diesem gleichwertiges Wirken kraft Mitgliedschaftsrechts *. 
Schlechthin an die Tatsache der Gebietsangehörigkeit knüpft 
die Begründung ihrer Mitgliedschaft die Gemeinde und was ihr 
gleicht !®, 
Hier ist jedoch vor allem die Mitgliedschaft selbst) wesentlich 
anders gestaltet. Die begründete Zugehörigkeit zur Gemeinde be- 
deutet nicht bestimmte Rechte und Pflichten, sondern eine all- 
gemeine Eigenschaft der Person, vermöge deren sie berufen ist, 
die ganze Einrichtung Gemeinde mit zu tragen, ihr in ihren An- 
gehörigen die volksmäßig abgegrenzte Grundlage zu geben, deren 
sie bedarf. Es steht damit wie mit der Staatsangehörigkeit. Beide 
sind zunächst für den Einzelnen ein Stück seines Personenstandes, 
ein status. Rechte und Pflichten können daran geknüpft werden. 
Die rechtliche Standeseigenschaft besteht auch ohne sie!”. 
Iusbesondere knüpfen sich daran durch Erfüllung der weiteren 
Voraussetzungen Anteilsrechte an Bestand und Vertretung der 
Gemeinde, politische Rechte, den politischen Rechten am Staate 
gleichartig. Die Gemeindebürger, denen diese Rechte zu- 
stehen, bilden nicht wie früher wohl einen gesonderten Stand 
Aktien ist ein vertragsmäßiges Verhältnis sofort mit der juristischen Person be- 
gründet, um auch hier erst durch die Eintragung zur Mitgliedschaft zu werden: 
Behrend, H.R. IS. 780 Note 2; Wiener in Ztachft. f. H.R. XXIV S. 469 ff. 
14 Vgl. oben $ 57, L 
15 Vgl. oben S. 664. 
ie Vgl. oben S. 637. , 
1? Hier gilt, was Jellinek, Subj. öft. Rechte S. 116, von der Staatsangehörig- 
keit sagt: „Ein Status läßt sich niemals inhaltlich definieren, weil er als eine 
feste Relation ganz unabhängig von einzelnen aus ihm entspringenden Rechten 
und Pflichten ist“. Die Mitgliedschaft in der öffentlichen Genossenschaft würde 
allerdings nach Jellinek, a. a. O. S. 88 f£., gleichfalls als status activus auf- 
zufassen sein, da er das System der Status als allgemeine Grundlage subjektiver 
öffentlicher Rechte überall durchführt. Hier besteht aber ja gerade der Gegensatz, 
daß die Mitgliedschaftsrechte der Genossen sich sehr wohl „inhaltlich definieren 
lassen. Der Statusbegriff hat nur in seinen engen hergebrachten Grenzen Wert: 
man darf nicht zu viel von ihm verlangen.
	        
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