$ 59. Das Recht der Vertreterschaft. 667
innerhalb der Bevölkerung !®. Sie haben keinen anderen status als
den der Gemeindeangehörigen. Nur sind bei ihnen jene politischen
Rechte daraus entwickelt, bei den anderen nicht. Sie sind unter
diesen in gleicher Weise besonders gekennzeichnet, wie die Mit-
glieder der Genossenschaft überhaupt gekennzeichnet sind !?,
2. Die Mitglieder können kraft der ihnen zustehenden Anteils-
rechte berufen sein, in ihren Versammlungen über Angelegenheiten
der Körperschaft zu beschließen (Genossenschaftsversammlung,
Gemeindeversammlung)*‘. Die rechtliche Bedeutung dieser Be-
schlüsse wird verschieden sein, je nach der Art der Verhältnisse,
welche sie regeln sollen. Wenn nur bestimmt werden soll für den
geschäftsführenden Vorstand, dessen Vertretungsmacht oder Ge-
schäftsführungspflicht davon abhängt, so ist das lediglich eine Frage
der der Körperschaft zustehendeu inneren Ordnungsgewalt (unten
S. 677). Es kann sich aber auch handeln um unmittelbare rechtliche
Wirkungen nach außen: Änderungen im äußeren Rechtsbestand der
Körperschaft oder Ausübung von Befugnissen der ihr zustehenden
öffentlichen Verwaltung. Dann fällt das unter die allgemeinen Be-
dingungen, wie sie für derartige Maßregeln auch bei der staatlichen
Verwaltung gelten würden ®!,
Wichtiger noch ist die Einwirkung, welche die Mitglieder da-
durch üben, daß sie wählen. Das kann in Form von Ver-
sammlungsbeschlüssen geschehen oder dadurch, daß der Einzelne,
jeder für sich, seine Stimme schriftlich oder durch mündliche Er-
klärung abgibt zur Bezeichnung des zu Wählenden. Wie bei den
Beschlüssen geht auch bei diesen gesonderten Abstimmungen das
Recht des einzelnen Mitgliedes nicht darauf, daß seine Meinung
durchdringt, sondern darauf, daß seine Stimme angenommen und
bei Feststellung des Ergebnisses in Rechnung gezogen wird ®®. Die
Wirkung der Wahl für den Gewählten kann von zweierlei Art sein:
— Sie kann bedeuten die Übertragung eines für die Körper-
schaft zu führenden Amtes. Dann führt sie über den Kreis der
hier zunächst betrachteten Rechtsinstitute hinaus: wir werden in
18 Vgl. oben S. 638 Note 9.
1% Vgl. oben S. 627.
20 Vgl. oben S, 664.
#1 In Preuß, Landgem.Ord. $ 88 Abs. 4 gehören Ziff. 2-5 zur ersteren Art,
Ziff. 8 zur zweiten. Nach Bayr. Gem.Ord. Art. 147 mit Art. 112 gehören nur die
in Art. 147 selbet erwähnten Heimatgebührenbeschlüsse zur zweiten Art, alles
andere bedeutet nur Zustimmungsrechte.
*: Vgl. oben Bd. I S. 113 Note 12.