Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

$ 59. Das Recht der Vertreterschaft. 667 
innerhalb der Bevölkerung !®. Sie haben keinen anderen status als 
den der Gemeindeangehörigen. Nur sind bei ihnen jene politischen 
Rechte daraus entwickelt, bei den anderen nicht. Sie sind unter 
diesen in gleicher Weise besonders gekennzeichnet, wie die Mit- 
glieder der Genossenschaft überhaupt gekennzeichnet sind !?, 
2. Die Mitglieder können kraft der ihnen zustehenden Anteils- 
rechte berufen sein, in ihren Versammlungen über Angelegenheiten 
der Körperschaft zu beschließen (Genossenschaftsversammlung, 
Gemeindeversammlung)*‘. Die rechtliche Bedeutung dieser Be- 
schlüsse wird verschieden sein, je nach der Art der Verhältnisse, 
welche sie regeln sollen. Wenn nur bestimmt werden soll für den 
geschäftsführenden Vorstand, dessen Vertretungsmacht oder Ge- 
schäftsführungspflicht davon abhängt, so ist das lediglich eine Frage 
der der Körperschaft zustehendeu inneren Ordnungsgewalt (unten 
S. 677). Es kann sich aber auch handeln um unmittelbare rechtliche 
Wirkungen nach außen: Änderungen im äußeren Rechtsbestand der 
Körperschaft oder Ausübung von Befugnissen der ihr zustehenden 
öffentlichen Verwaltung. Dann fällt das unter die allgemeinen Be- 
dingungen, wie sie für derartige Maßregeln auch bei der staatlichen 
Verwaltung gelten würden ®!, 
Wichtiger noch ist die Einwirkung, welche die Mitglieder da- 
durch üben, daß sie wählen. Das kann in Form von Ver- 
sammlungsbeschlüssen geschehen oder dadurch, daß der Einzelne, 
jeder für sich, seine Stimme schriftlich oder durch mündliche Er- 
klärung abgibt zur Bezeichnung des zu Wählenden. Wie bei den 
Beschlüssen geht auch bei diesen gesonderten Abstimmungen das 
Recht des einzelnen Mitgliedes nicht darauf, daß seine Meinung 
durchdringt, sondern darauf, daß seine Stimme angenommen und 
bei Feststellung des Ergebnisses in Rechnung gezogen wird ®®. Die 
Wirkung der Wahl für den Gewählten kann von zweierlei Art sein: 
— Sie kann bedeuten die Übertragung eines für die Körper- 
schaft zu führenden Amtes. Dann führt sie über den Kreis der 
hier zunächst betrachteten Rechtsinstitute hinaus: wir werden in 
18 Vgl. oben S. 638 Note 9. 
1% Vgl. oben S. 627. 
20 Vgl. oben S, 664. 
#1 In Preuß, Landgem.Ord. $ 88 Abs. 4 gehören Ziff. 2-5 zur ersteren Art, 
Ziff. 8 zur zweiten. Nach Bayr. Gem.Ord. Art. 147 mit Art. 112 gehören nur die 
in Art. 147 selbet erwähnten Heimatgebührenbeschlüsse zur zweiten Art, alles 
andere bedeutet nur Zustimmungsrechte. 
*: Vgl. oben Bd. I S. 113 Note 12.
	        
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