Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

5 59. Das Recht der Vertreterschaft. 671 
4. Die Befugnisse zum Wirksamwerden für die Körperschaft 
kraft Mitgliedschaft bedeuten für die dazu Berufenen subjektive 
öffentliche Rechte”. Sie sind keine ungemessenen, sondern be- 
schränkt auf das verfassungsmäßig bestimmte Maß. Bei den 
wählenden Mitgliedern sind sie zusammengedrängt auf diesen 
engsten Ausschnitt des Geschehens, die Nennung eines Namens. 
In den Vertretungen ist dann der Einzelne eingereiht in die 
Strenge des Geschäftsganges und die Bedingtheiten des Zusammen- 
arbeitens nach Vorbild der Volksvertretungen. Dazu kommen die 
äußeren Zuständigkeitsschranken, deren Einhaltung gesichert wird 
durch die danebenstehenden Zuständigkeiten anderer mitglied- 
schaftlicher Vertreter der Körperschaft und der Vertreter kraft 
Amtes, sowie durch die darüberstehenden Aufsichtsrechte oberer 
Körperschaften und staatlicher Behörden: die Gültigkeit ihrer 
Akte wird bedingt durch Zustimmung; sie können für ungültig 
erklärt und aufgehoben oder abgeändert, nötigenfalls sogar ersetzt 
werden. Davon unten $ 61, II n. 1—83. 
Dazu kommt als Zweites eine persönliche Verantwortlich- 
keit, die selbstverständlich gegenüber der des Beamten stark 
zurücktritt. 
Die Mitglieder der Vertretungen unterliegen einer Art parla- 
mentarischer Disziplin des Vorsitzenden. Sie sind auf Zeit ge- 
wählt, die Nichtwiederwahl ist das Mittel, das den Wählern zur 
Verfügung steht, um ihre Mißbilligung auszudrücken. Dazu kommt 
noch, soweit besonders vorgesehen, eine Ordnungsstrafgewalt oder 
selbst ein Absetzungsrecht der Aufsichtsbehörde (unten $ 61, Il n.3). 
Eine parlamentarische Immunität besteht nicht für sie. 
Sie sind für den Schaden verantwortlich, welchen sie der von 
ihnen vertretenen Körperschaft rechtswidrig zufügen. Gesetzliche 
Bestimmungen, welche in dieser Hinsicht ergangen sind, um die 
Haftung von Beamten zu ordnen, gelten nicht von selbst auch für 
dieser Bürgerpflicht verhält es sich doch ganz anders als bei dem sogenannten 
Pflichtehrenamt (vgl. oben $ 44 Eing. a. E. u. In. 3), anders in Form und in Inhalt, 
Die Übernahmepflicht ist zwar eine rechtliche hier wie dort; das übernommene 
Pfichtehrenamt bedeutet aber eine weitere rechtliche Pflicht, die übernommene 
„Stelle“ in der Gemeindevertretung, trotz Rechtspflicht zur Übernahme, nicht: 
die getreuliche Wahrnehmung der Stelle ist Ehrensache, sittliche Pflicht geradeso 
wie in dem Falle, wo kein Annahmezwang besteht. 
#7 Sie haben entweder die Gestalt der Forderung (Wahlen; vgl. oben Bd. I 
S. 112 u. 118 Note 12) oder die des Besitzes eines Stückes öffentlicher Gewalt zur 
Selbstausübung (dem Rechte des Ehrenamtes vergleichbar; oben Bd. I 3, 114).
	        
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