5 59. Das Recht der Vertreterschaft. 671
4. Die Befugnisse zum Wirksamwerden für die Körperschaft
kraft Mitgliedschaft bedeuten für die dazu Berufenen subjektive
öffentliche Rechte”. Sie sind keine ungemessenen, sondern be-
schränkt auf das verfassungsmäßig bestimmte Maß. Bei den
wählenden Mitgliedern sind sie zusammengedrängt auf diesen
engsten Ausschnitt des Geschehens, die Nennung eines Namens.
In den Vertretungen ist dann der Einzelne eingereiht in die
Strenge des Geschäftsganges und die Bedingtheiten des Zusammen-
arbeitens nach Vorbild der Volksvertretungen. Dazu kommen die
äußeren Zuständigkeitsschranken, deren Einhaltung gesichert wird
durch die danebenstehenden Zuständigkeiten anderer mitglied-
schaftlicher Vertreter der Körperschaft und der Vertreter kraft
Amtes, sowie durch die darüberstehenden Aufsichtsrechte oberer
Körperschaften und staatlicher Behörden: die Gültigkeit ihrer
Akte wird bedingt durch Zustimmung; sie können für ungültig
erklärt und aufgehoben oder abgeändert, nötigenfalls sogar ersetzt
werden. Davon unten $ 61, II n. 1—83.
Dazu kommt als Zweites eine persönliche Verantwortlich-
keit, die selbstverständlich gegenüber der des Beamten stark
zurücktritt.
Die Mitglieder der Vertretungen unterliegen einer Art parla-
mentarischer Disziplin des Vorsitzenden. Sie sind auf Zeit ge-
wählt, die Nichtwiederwahl ist das Mittel, das den Wählern zur
Verfügung steht, um ihre Mißbilligung auszudrücken. Dazu kommt
noch, soweit besonders vorgesehen, eine Ordnungsstrafgewalt oder
selbst ein Absetzungsrecht der Aufsichtsbehörde (unten $ 61, Il n.3).
Eine parlamentarische Immunität besteht nicht für sie.
Sie sind für den Schaden verantwortlich, welchen sie der von
ihnen vertretenen Körperschaft rechtswidrig zufügen. Gesetzliche
Bestimmungen, welche in dieser Hinsicht ergangen sind, um die
Haftung von Beamten zu ordnen, gelten nicht von selbst auch für
dieser Bürgerpflicht verhält es sich doch ganz anders als bei dem sogenannten
Pflichtehrenamt (vgl. oben $ 44 Eing. a. E. u. In. 3), anders in Form und in Inhalt,
Die Übernahmepflicht ist zwar eine rechtliche hier wie dort; das übernommene
Pfichtehrenamt bedeutet aber eine weitere rechtliche Pflicht, die übernommene
„Stelle“ in der Gemeindevertretung, trotz Rechtspflicht zur Übernahme, nicht:
die getreuliche Wahrnehmung der Stelle ist Ehrensache, sittliche Pflicht geradeso
wie in dem Falle, wo kein Annahmezwang besteht.
#7 Sie haben entweder die Gestalt der Forderung (Wahlen; vgl. oben Bd. I
S. 112 u. 118 Note 12) oder die des Besitzes eines Stückes öffentlicher Gewalt zur
Selbstausübung (dem Rechte des Ehrenamtes vergleichbar; oben Bd. I 3, 114).