Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

$ 59. Das Recht der Vertreterschaft. 673 
zu einem höheren Gemeinwesen, Staat oder Selbstverwaltungskörper, 
das jenem in seinen Beamten den Vertreter stellt (entlehnte 
Vertretungsämter). 
1. Eigene Vertretungsämter finden wir nur bei Ge- 
meinden und oberen Gemeindeverbänden. Der Grund liegt darin, 
daß, außer dem Staate selbst, nur diese fähig sind, Dienstherren 
zu sein in einem Öffentlichen Dienstverhältnis. Bei der Orts- 
gemeinde sind sie naturgemäß am reichsten ausgebildet ®®, 
Sie sind teils Ehrenämter, teils Borufsämter gemäß 
den oben S. 257 festgestellten Begriffen. Die ersteren üher- 
wiegen. Aber auch die berufsmäßig übernommene Dienstpflicht 
hat hier die Neigung, sich den Rechtsformen des Ehrenamtes zu 
nähern, insofern hier Amt und Dienstpflicht enger verbunden sind. 
Die Anstellung geschieht stets mit Verleihung eines bestimmten 
Amtes und nur für dieses; eine Versetzung findet nicht statt und 
ebensowenig eine Zurverfügungstellung. Auch kommt die dem 
Ehrenamte eigentümliche Bestellung auf Zeit hier gern zur An- 
wendung, namentlich beim Berufsbürgermeister. Doch das ist un- 
wesentlich. Bedeutsamer sind die Eigentümlichkeiten, welche das 
Gemeindevertretungsamt aufweist in der Art der Begründung der 
Dienstpflicht und in der Ordnung der Dienstgewalt. 
— Die Begründung des Dienstverhältnisses ist ein 
Akt der Vertretung der Körperschaft als künftiger Dienstherrin ®*. 
Er kann ausgehen von einem bereits vorhandenen Vertretungsamt, 
einer Gemeindebehörde, Bürgermeister oder Magistrat. Er kann 
ausgehen von der staatlichen Aufsichtsbehörde. Das ist im 
einen wie im anderen Falle dem Ernannten gegenüber ein ge- 
wöhnlicher Verwaltungsakt. Die Begründung kann aber auch ge- 
schehen, und gerade bei den Vertretungsämtern ist das die ordent- 
liche Form, durch Wahl kraft Mitgliedschaftsrechts. 
#8 Vgl. oben $ 42, I n. 4. Insofern aus diesen Ämtern Stellen gebildet 
werden, von welchen obrigkeitliche Tätigkeit ausgeht, besitzen diese Selbst- 
verwaltungskörper eigene Behörden (vgl oben Bd. IS. 96). Das ist vor allem 
der Fall bei den Ortsgemeinden: Gemeindebehörden erscheinen hier. — 
Rechtsfähige Anstalt und Genossenschaft erhalten Beamte nur entlehnterweise, 
dadurch nämlich, daß ein oberes Gemeinwesen seine Beamten für sie verwendet. 
Beide können daneben eigene zivilrechtliche Diener haben; die Genossenschaft 
außerdem Vertreter kraft Mitgliedschaftsrechts. 
% Über die verschiedenen Formen solcher Bestellung Schoen, R.d. Kom.- 
Verb. S. 124 ff, Selbst ein Kooptationsrecht des Magistrats kommt noch vor 
(a. 8. OÖ. S. 126 Note 2). 
Binding, Handbuch. VL. 2: Otto Mayer, Verwaltungsrecht. II. 2. Au. 43
	        
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