Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

$ 59. Das Recht der Vertreterschaft. 675 
Indem die Wahl ein Öffentliches Dienstverhältnis zwischen dem 
Gewählten und der Gemeinde begründet, verläßt sie den Boden der. 
bloßen Übertragung einer Vertreterschaft, auf welchem wir im 
Staatsrecht ihr zu begegnen gewohnt sind, und stellt sich dem 
Verwaltungsakt zur Seite. 
Sie ist rechtsgeschäftlicher Natur gleich der Anstellung im 
Staatsdienst: eine Willenserklärung wird namens der Gemeinde ab- 
gegeben zwecks der Begründung eines Rechtsverhältnisses zwischen 
ihr und dem Empfänger. 
Sie ist öffentlichrechtlicher Natur: das zu begründende Rechts- 
verhältnis ist ein öÖffentlichrechtliches; die Gemeinde steht als, 
Trägerin öffentlicher Verwaltung dem Einzelnen gegenüber. 
Von einem bürgerlichrechtlichen Vertrag kann hier von vorn- 
herein nicht die Rede sein. 
Will man es, wie ja bei der Anstellung im Staatsdienst ge- 
schieht, einen Öffentlichrechtlichen Vertrag nennen, so muß man 
sich gegenwärtig halten, daß das nur ein Name ist, um eine ge-: 
wisse Außerliche Ähnlichkeit zu betonen. Die Ungleichheit der Be- 
teiligten schließt einen wahren Vertrag aus. Die wirkende Kraft 
muß auch hier wieder einseitig bei der Öffentlichen Verwaltung 
gesucht werden, wo Verwaltungsakt oder Rechtssatz die bekannten 
Formen der Begründung öffentlicher Rechtsverhältnisse sind. 
Es geht aber nicht an, den Schwerpunkt hier in den Ver- 
waltungsakt einer Behörde verlegen zu wollen, die an der Wahl 
irgendwie teilzunehmen hat, in die behördliche Feststellung des 
Wahlergebnisses etwa oder in die aufsichtsrechtliche Bestätigung 
der Wahl®’, Ebensowenig darf man in der Wahl nur die Erfüllung 
einer Voraussetzung sehen, unter welcher das Gesetz seine Wirkung 
äußerte ®, 
87 Wegen der Bestätigung vgl. oben Note 385. Die Feststellung des Wahl- 
ergebnisses kann wohl Bedeutung haben als formeller Abschluß des Verfahrens, 
an den sich die Wirkung der Wahl eines Vertreters der Wähler knüpfen soll (vgl. 
oben Bd. I S. 113 Note 12), aber nicht als schöpferische Begründung eines 
Dienstpflichtverhältnisses. In den wichtigsten Fällen wird eine feststellende Be- 
hörde, deren Verwaltungsakt helfen könnte, hier überhaupt nicht zu finden sein, 
So wird x. B. bei der Magistratswahl das Wahlergebnis festgestellt einfach durch 
die Stadtverordneten selbst oder ihren Vorsteher, die keine Behörden sind. 
28. In der 1. Aufl., Bd. II S. 405, hatte ich die Bestellung von Gemeinde- 
beamten (Ortsvorsteher, Bürgermeister, Magistratsmitglied — ehrenamtlich oder 
berufsamtlich) durch Wahl nur erklären zu können geglaubt dadurch, daß das 
Gesetz, der Rechtssatz, an die Vornahme der Wahlhandlung die Entstehung von 
Amt und Dienstpflicht knüpfe. Mir fehlte eben die gewohnte Form des Ver- 
waltungsaktes und der Behörde, die ihn erließe., Preuß, Städt. ar S. 380 f.,
	        
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