676 Die rechtsfähigen Verwaltungen.
Die Wahl selber trägt hier allein den Rechtserfolg; durch
die Verfassung der Gemeinde ist sie ausgestattet mit der Kraft
dazu, wie der Verwaltungsakt der Staatsbehörde durch die Be-
hördenordnung. Sie ist wieder ein diesem gleichwertiger öffentlich-
rechtlicher Akt kraft Mitgliedschaftsrechts ®,
— Wenn wir am Inhalt dieses Wahlaktes die Freiheit und
Beweglichkeit des gewöhnlichen Rechtsgeschäftes vermissen, 80
findet das in zweierlei Eigentümlichkeiten seine Erklärung.
Einmal sind die Gemeindevertretungsämter ihrer Natur
nach einer Mannigfaltigkeit nicht leicht zugänglich. Die Ehren-
ämter zumal bedeuten ein. sehr einfaches gleichlautendes Formular
von Rechtsbeziehungen, in welche durch die Wahl die wechselnden
Träger hineinzustellen sind. Auch die Berufsämter bieten nicht
viel Abwechslung: nur die vermögensrechtlichen Gegenleistungen
sind hier verhältnismäßig beweglicher als beim Staatsamt.
Sodann aber ist der Wahlakt selbst nicht geeignet, irgend-
welche Besonderheiten in seiner Willenserklärung hervortreten zu
lassen: diese gibt ja äußerlich bloß einen Namen. Dabei ist freilich
nicht zu übersehen, daß diese Wortkargheit ihre rechtliche Bedeutung
überhaupt erst erhält durch den Zweck der Wahl, die Besetzung
der dafür bezeichneten Stelle. Ihr Ergebnis will den Erwählten
ausstatten mit all den dadurch stillschweigend gemeinten Rechts-
beziehungen. Diese Rechtsbeziehungen können auch noch genauer
festgestellt sein, abweichend von dem Gewohnten und Selbst-
verständlichen. Namentlich auch in bezug auf zu gewährende
Dienstentschädigungen und Gehaltsansprüche. Darüber pflegt man
sich in solchen Fällen mit dem in Aussicht Genommenen schriftlich
verständigt zu haben. Das ist dann kein Vertrag, sondern im
voraus klargestellter Inhalt eines günstigen Wahlergebnisses, In-
halt des Willens, der, als Wille der Wählerschaft geltend, das
Rechtsverhältnis zwischen dem Gewählten, sofern er es annimmt,
und der Gemeinde bestimmen wird,
sah in meinen Bedenken eine „seltsame Kraftvergeudung“, und in meinem LösungS-
versuch eine große Banalität: denn überall, meint er, auch bei der Ernennung,
ließe sich der Rechtsvorgang nur durch einen öffentlichen Rechtssatz erklären.
Allein das wäre doch einfach das Schema des zivilrechtlichen Rechtsgeschäftes.
dessen Anwendung mir natürlich ganz fern lag; vgl. oben Bd. 1 S. 100.
, * Vgl. oben S. 664. Es kommt uns darauf an, daß die Wahl sich einfüge
in die Formenwelt des Verwaltungsrechts. Wenn Preuß, Städt. Amtar. S. 383.
sie erklärt zu haben glaubt, indem er sie bezeichnet als den „konstitutiven Akt
der Organbestellung*, mag das der „organischen Anschauung“ genügen.
“* Das ist die Bedeutung der „besonderen Dienstrerträge“, welche nach