Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

$ 59. Das Recht der Vertreterschaft. 677. 
Beim berufsmäßigen Staatsdienst hat die Stelle, welche die 
Anstellung vollzieht, auch nachträglich noch allerlei Bestimmungen 
zu treffen, um das Rechtsverhältnis des Beamten weiter zu ent- 
wickeln, alles Verwaltungsakt wie der ursprüngliche Anstellungs- 
akt*!. Wenn wir einmal die gleichwertige Natur des Wahlaktes 
und die sachliche Fülle seines Inhaltes erkannt haben, ist es ein 
Leichtes, hier eine entsprechende Weiterentwicklung zu be- 
obachten. Die nämliche Gemeindebürgerschaft oder Vertretung, 
welche wählt, kann auch durch spätere Beschlüsse für den Ge- 
wählten weiteres bestimmen: Gehaltserhöhungen, Verleihung der 
Lebenslänglichkeit, Gewährung der Entlassung. Verschiebungen 
der Zuständigkeiten können dabei eintreten. Die Hauptsache ist, 
daß hier wieder der Rechtswert nicht behördlicher Akte von obrig- 
keitlicher Kraft in seinem ganzen Umfang klar werde und damit 
ein weiteres Stück der eigentümlichen Kraft des Mitgliedschafts- 
rechts des Selbstverwaltungskörpers. 
— Eine Dienstgewalt gibt es auch über Gemeindebeamten. 
Damit steht es aber absonderlich bei den Vertretungsbeamten, von 
welchen hier die Rede ist. 
Der Gemeindevorstandsbeamte, Einzelbeamter oder Mitglied der 
Gesamtbehörde, hat innerhalb der Gemeinde keinen Vor- 
gesetzten, der ihm Dienstbefehle geben könnte. Gebunden- 
heiten bestehen auch hier. aber sie sind mittelbarer Art. Die Ge- 
meindeversammlung oder Gemeindevertretung können allein oder 
mit Zustimmung des Vorstandes Beschlüsse fassen, die bindend 
sind für alles, was nun weiter in diesen Sachen namens der Ge- 
meinde geschieht, insbesondere auch für die Amtstätigkeit des 
Vorstandes“, Das zu beobachten, wird zugleich zur persönlichen 
Pflicht dieser Vertretungsbeamten; es ist eine Dienstwidrigkeit, 
wenn sie davon abweichen. Aber deshalb sind jene Beschlüsse 
doch keine Dienstbefehle. Sie bestimmen, was für diese Dinge 
als eine dem Recht und dem Wohle der Gemeinde entsprechende 
— 
Bayr. Gem.Ord. Art. 74 Abs. 2 bei der Wahl von berufsmäßigen Bürgermeistern 
oder Magistratsräten errichtet werden. Aber auch die bei der Wahl durch 
Magistrat und Gemeindebevollmächtigte beschlossene „angemessene Besoldung“ 
(Kahr, Gew.Ord. I S. 733 Note 2 zu $ 74) hat ganz die gleiche Bedeutung: 
Vertrag ist keines, wirksam wird beides durch die angenommene Wahl. Vgl. 
oben 8 46 S. 358. 
# Vgl. oben $ 43, II; $ 46 S. 358 f. 
#2 Preuß. Landgem.Ord. 588 Abs. 4 Ziff.3; Städte-Ord. 536. v.Brauchitsch, 
Verw.Gesetze III S. 77 u. 80.
	        
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