$ 59. Das Recht der Vertreterschaft. 681
körper Vertretungsbeamte gestellt erhalten. Bei der Gemeinde
ist das ein außerordentlicher Fall, der Fallderkommissarischen
Verwaltung der Stelle eines Gemeindevorstandes durch einen
von der Regierung kraft Aufsichtsrechts damit Betrauten°®, Bei
höheren Selbstverwaltungskörpern pflegt es zur Verfassung zu ge-
hören, daß der staatliche Beamte der entsprechenden Verwaltungs-
stufe zugleich die Vertretung wahrzunehmen hat, im Nebenamt
zum staatlichen Hauptamt °®.
Das Dienstverhältnis ist hier überall grundsätzlich nach den
gewöhnlichen Regeln zu beurteilen, die für Beamte gelten, deren
Dienstherr dieses obere Gemeinwesen ist. Aus der Besonderheit
des zu führenden Amtes ergeben sich jedoch die folgenden Ab-
weichungen:
— Der Vertretungsbeamte steht unter dem Dienstbefehl der
Behörden des oberen Gemeinwesens. Dagegen sind diese dienst-
lichen Vorgesetzten nicht von selbst auch berufen, statt seiner
vorzugehen oder seine Akte abzuändern und aufzuheben. Denn
sie sind nicht selbst Vertreter des unteren Verwaltungskörpers.
Sie können für ihn handeln nur soweit, als etwa das Aufsichts-
recht über ihn einen Rechtstitel dafür gibt (vgl. unten $ 61).
— Der Besoldungsanspruch des Vertretungsbeamten geht
gegen den Dienstherrn, der sich seinerseits nur wieder deckt durch
Geltendmachung der dem Vertretenen obliegenden Last, die Kosten
seiner Verwaltung zu tragen. Das schließt nicht aus, daß zur Ab-
kürzung des Umweges eine unmittelbare Leistungspflicht begründet
wird; sie versteht sich nur nicht von selbst.
— Der Vertretungsbeamte ist dem Vertretenen verantwort-
lich für den Nachteil, den er ihm durch Verletzung der dem
Dienstherrn geschuldeten Pflicht bereitet. Es greift hier der Grund-
satz Platz, wonach der Beamte einzustehen hat für den Schaden
aus schuldhafter Verletzung der ihm einem Dritten gegenüber ob-
liegenden Amtspflicht; denn die einem Dritten gegenüber zu er-
füllende öffentliche Dienstpflicht ist gemeint, und dieser Dritte ist
hier der vertretene Verwaltungskörper °®.
58 Preuß, Städte-Ord. 8 33 Abs. 4. Sehr einschneidend R.Vers.Ord. $ 689
für die einstweilige Führung der Geschäfte der Berufsgenossenschaft.
5 Vgl. oben $ 58 Note 35.
% Vgl. oben Bd. I S. 191 ff. u. 193 Note 11.