Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

$ 59. Das Recht der Vertreterschaft. 681 
körper Vertretungsbeamte gestellt erhalten. Bei der Gemeinde 
ist das ein außerordentlicher Fall, der Fallderkommissarischen 
Verwaltung der Stelle eines Gemeindevorstandes durch einen 
von der Regierung kraft Aufsichtsrechts damit Betrauten°®, Bei 
höheren Selbstverwaltungskörpern pflegt es zur Verfassung zu ge- 
hören, daß der staatliche Beamte der entsprechenden Verwaltungs- 
stufe zugleich die Vertretung wahrzunehmen hat, im Nebenamt 
zum staatlichen Hauptamt °®. 
Das Dienstverhältnis ist hier überall grundsätzlich nach den 
gewöhnlichen Regeln zu beurteilen, die für Beamte gelten, deren 
Dienstherr dieses obere Gemeinwesen ist. Aus der Besonderheit 
des zu führenden Amtes ergeben sich jedoch die folgenden Ab- 
weichungen: 
— Der Vertretungsbeamte steht unter dem Dienstbefehl der 
Behörden des oberen Gemeinwesens. Dagegen sind diese dienst- 
lichen Vorgesetzten nicht von selbst auch berufen, statt seiner 
vorzugehen oder seine Akte abzuändern und aufzuheben. Denn 
sie sind nicht selbst Vertreter des unteren Verwaltungskörpers. 
Sie können für ihn handeln nur soweit, als etwa das Aufsichts- 
recht über ihn einen Rechtstitel dafür gibt (vgl. unten $ 61). 
— Der Besoldungsanspruch des Vertretungsbeamten geht 
gegen den Dienstherrn, der sich seinerseits nur wieder deckt durch 
Geltendmachung der dem Vertretenen obliegenden Last, die Kosten 
seiner Verwaltung zu tragen. Das schließt nicht aus, daß zur Ab- 
kürzung des Umweges eine unmittelbare Leistungspflicht begründet 
wird; sie versteht sich nur nicht von selbst. 
— Der Vertretungsbeamte ist dem Vertretenen verantwort- 
lich für den Nachteil, den er ihm durch Verletzung der dem 
Dienstherrn geschuldeten Pflicht bereitet. Es greift hier der Grund- 
satz Platz, wonach der Beamte einzustehen hat für den Schaden 
aus schuldhafter Verletzung der ihm einem Dritten gegenüber ob- 
liegenden Amtspflicht; denn die einem Dritten gegenüber zu er- 
füllende öffentliche Dienstpflicht ist gemeint, und dieser Dritte ist 
hier der vertretene Verwaltungskörper °®. 
58 Preuß, Städte-Ord. 8 33 Abs. 4. Sehr einschneidend R.Vers.Ord. $ 689 
für die einstweilige Führung der Geschäfte der Berufsgenossenschaft. 
5 Vgl. oben $ 58 Note 35. 
% Vgl. oben Bd. I S. 191 ff. u. 193 Note 11.
	        
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