682 Die rechtsfähigen Verwaltungen.
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Zusammenwirken rechtsfähiger Verwaltungen.
Zwischen den einzelnen Verwaltungskörpern, vor allem zwischen
den Gemeinden, findet auf mancherlei Weise ein Zusammenwirken
statt, in welchem ihre Zwecke sich berühren und rechtlich zu-
sammenordnen. Auch der Staat nimmt in gewissem Maße daran
teil, indem er sich ihnen gleichstellt und so als Fiskus auftritt
(vgl. oben Bd. I S. 122 u. 123). Soweit dabei privatwirtschaftliche
Lebensäußerungen in Frage kommen, steht dieses Zusammenwirken
und stehen die daraus sich ergebenden Rechtsbeziehungen unter
den Regeln des bürgerlichen Rechts. Grundsätzlich aber — und
das geht uns hier allein an — finden sie ihre Ordnung im Öffent-
lichen Rechte: man handelt allerseits als Träger öffentlicher
Verwaltung und der darin erscheinenden Öffentlichen Gewalt
(vgl. oben Bd. 1 S.16). Das Besondere gegenüber dem, was sonst den
Grundton unserer Verwaltungsrechtsinstitute bildet, ist, daß es sich
hier nicht um Verhältnisse zwischen Ungleichen handelt: gleich-
wertige Träger öffentlicher Gewalt stehen sich gegenüber.
Damit bekommen diese Dinge eine gewisse Verwandtschaft mit
den Erscheinungen, die auf dem Gebiete des Völkerrechts zu
beobachten sind, und mit den Ordnungen des Zusammenwirkens der
Mitglieder der Völkerrechtsgemeinschaft. Näher noch liegt viel-
leicht der Vergleich mit der Art, wie dergleichen innerhalb des
Bundesstaates, des Reiches, sich regelt, weil hier nicht nur die
Staaten als gleichwertig sich gegenübersteben, sondern auch die
Einwirkung bundesrechtlicher Befugnisse des Reiches ein Seiten-
stück zu der über deu Beziehungen der Verwaltungskörper stehen-
den staatlichen Aufsichtsgewalt zu bieten scheint. — Vorsicht
ist freilich bei Durchführung eines solchen Vergleiches dringend
nötig.
In einem Punkte allerdings wird die Ähnlichkeit sofort greif-
bare Gestalt gewinnen. Da es sich nämlich um die Regelung der
Rechtsverhältnisse zwischen Gleichen handelt, tritt hier sofort wieder
das Rechtsgeschäft in den Vordergrund, das seiner Natur nach für
solchen Fall bestimmt ist: der Vertrag, als die gegenseitig er-
klärte Willenseinigung, um zu bestimmen, was bezüglich des Ver-
tragsgegenstandes zwischen den Beteiligten Rechtens sein Soll
Das wäre denn hier den gegebenen Voraussetzungen gemäß ein auf
öffentlichrechtlichem Boden stehendes Rechtsgeschäft,, ein echter